Rechtstracker.at
Entscheidung 14 Os 189/87×

Entscheidung 14 Os 189/87

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os189/87 (14Os190/87)

Entscheidungsdatum

14.09.1988

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. September 1988 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Melnizky als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Steininger, Dr.Horak, Dr.Lachner und Dr.Massauer als weitere Richter in der Strafsache gegen Dr. Friedrich Wilhelm K*** wegen Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 10 römisch fünf r 949/82 des Kreisgerichtes Korneuburg, über den Antrag des Dr. Friedrich Wilhelm K*** auf Bewilligung der Einsichtnahme in den Akt des Obersten Gerichtshofes, AZ 14 Os 189, 190/87, betreffend die Entscheidung über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen die Beschlüsse des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 15. Juni 1987, AZ Jv 7762-17d/87, und des Oberlandesgerichtes Wien (als Beschwerdegericht) vom 15.Oktober 1987, AZ 25 Bs 239/87, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Gemäß Paragraph 82, StPO wird dem Verurteilten Dr.Friedrich Wilhelm K*** die Einsichtnahme in den Akt 14 Os 189, 190/87 des Obersten Gerichtshofes bewilligt. Von der Einsichtnahme ausgenommen sind das Beratungsprotokoll und die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden, die Willensbildung des Senates betreffenden Aktenstücke; das sind die Ordnungsnummer 5/Seiten 17 bis 25 und 11/Seiten 53 bis 65 (Urteilsanträge) sowie die Ordnungsnummern 7/Seiten 29 und 30 und 13/Seite 69 (Stellungnahmen der Senatsmitglieder) und schließlich aus Ordnungsnummer 14 die Seiten 73 und 74 (Beratungsprotokoll). Von den der Einsichtnahme unterliegenden Aktenstücken sind dem Antragsteller von den Ordnungsnummern 1 bis 4, 6, 7 a, 8 bis 12, 14/Seiten 71 und 72 sowie 16 Kopien und vom Urteil Ordnungsnummer 15 drei Ausfertigungen sowie vom Beschluß Ordnungsnummer 17 eine Ausfertigung im Original auszufolgen.

Text

Begründung:

Der Verurteilte Dr.Friedrich Wilhelm K*** hat beantragt, ihm zur Ausführung einer Beschwerde gemäß Artikel 25, MRK bei der Europäischen Kommission für Menschenrechte die Einsicht in den oben bezeichneten Akt des Obersten Gerichtshofes zu bewilligen und ihm Kopien sämtlicher der Akteneinsicht unterliegender Aktenstücke sowie drei zur Übermittlung an die Kommission geeignete Urteilsausfertigungen auszufolgen.

Rechtliche Beurteilung

Da der Antragsteller mit der Bezugnahme auf eine in Aussicht genommene Beschwerdeführung nach Artikel 25, MRK glaubhaft einen Grund dargetan hat, der die Bewilligung der Einsicht in den bezeichneten Akt des Obersten Gerichtshofes rechtfertigt, war gemäß Paragraph 82, StPO spruchgemäß zu erkennen. Dabei war auszusprechen, daß das Beratungsprotokoll sowie alle damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden, die Willensbildung des Senates betreffenden und daher dem Beratungsgeheimnis (Paragraph 45, Absatz 2, StPO) unterliegenden Aktenstücke von der Akteneinsicht ausgenommen sind vergleiche 9 Os 42/85, 9 Os 76/85 und 14 Os 111/87).

Anmerkung

E17853

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0140OS00189.87.0914.000

Dokumentnummer

JJT_19880914_OGH0002_0140OS00189_8700000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0045975 Rechtssatz 1973 – zuletzt 23.06.2026Zivilrecht
Das Wesen der Befangenheit besteht in der Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive. Dass die Mitglieder des VwGH anlässlich der Erledigung einer Beschwerde an der Rechtsauffassung, die in einer früheren Entscheidung …
RS0071142 Rechtssatz 1975 – zuletzt 28.03.2023Strafrecht
Aus § 20 OGHG (wonach den Parteien in der Geschäftsstelle nur darüber Auskunft gewährt werden darf, ob und zu welcher Zeit ein Geschäftsstück eingegangen oder abgesendet und mit welchem Aktenzeichen es versehen worden ist) ergibt sich, daß eine Einsicht in …
RS0096823 Rechtssatz 1973 – zuletzt 20.07.2026Strafrecht
Ein Richter kann nur aus persönlichen Gründen wegen Besorgnis seiner Befangenheit abgelehnt werden; es müssen zureichende Gründe glaubhaft gemacht werden, dass sich der bestimmte Richter bei seiner Entscheidung von anderen als von sachlichen Gesichtspunkten …
RS0096862 Rechtssatz 1984 – zuletzt 04.03.2025Strafrecht
Daraus, daß sich die Auffassung eines Richters in der von ihm getroffenen Entscheidung nicht mit jener der Partei deckt, kann keineswegs auf eine mögliche Befangenheit dieses Richters geschlossen werden (so schon JBl 1954,286).
RS0096880 Rechtssatz 1988 – zuletzt 20.07.2026Strafrecht
Das Wesen der Befangenheit besteht in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive, für deren Vorliegen zureichende Umstände glaubhaft gemacht werden müssen. Auch wenn grundsätzlich schon der Anschein einer Befangenh …
RS0097228 Rechtssatz 1975 – zuletzt 11.11.2003Strafrecht
Die in den §§ 67 und 68 StPO angeführten Ausschließungsgründe sind einer extensiven Interpretation nicht zugänglich (KH 933; Gleispach 100).
RS0097241 Rechtssatz 1988 – zuletzt 24.09.2003Strafrecht
Die Ausschließungsgründe sind taxativ aufgezählt; eine Ausdehnung auf andere als die in den §§ 67 ff StPO ausdrücklich angeführten Gründe im Wege der Analogie kommt im Hinblick auf die Konzeption dieser Bestimmungen, die eine planwidrige Gesetzeslücke nicht …