Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 12.August 1965 geborene vietnamesische Staatsangehörige Viet H***** V***** des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 12.August 1965 geborene vietnamesische Staatsangehörige Viet H***** V***** des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er am 10.September 1992 in Lienz unmündige Personen, nämlich den am 4.November 1981 geborenen Markus E***** dadurch, daß er ihm die Hose auszog, seinen Geschlechtsteil berührte, sich auf ihn legte und mit seinem Körper Auf- und Abwärtsbewegungen bis zum Samenerguß durchführte, ferner den am 2.April 1983 geborenen Mario N***** dadurch, daß er ihn über der Kleidung im Intimbereich abtastete, auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht.
Der Angeklagte bekämpft diesen Schuldspruch mit einer auf Z 9 lit. a und Z 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.Der Angeklagte bekämpft diesen Schuldspruch mit einer auf Ziffer 9, Litera a und Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.
Indem der Beschwerdeführer zunächst einwendet (Z 9 lit. a), die Feststellungen zur subjektiven Tatseite reichten nicht aus, läßt er außer acht, daß das Erstgericht die gesetzliche Umschreibung des (bedingten) Vorsatzes keineswegs substanzlos wiedergegeben, sondern die Tathandlungen des Angeklagten, die in ihrer spezifischen Typizität eine andere Deutung als die eines bewußt auf die Tatbestandsverwirklichung abzielenden Wollens nicht zulassen, im Urteil detailliert beschrieben hat. Demnach wäre aber der Beschwerdeführer zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung des Nichtigkeitsgrundes verpflichtet gewesen, jene Tatumstände deutlich und bestimmt (§ 285 a Z 2 StPO) zu bezeichnen, welche das Erstgericht seiner Auffassung nach noch zu treffen gehabt hätte.Indem der Beschwerdeführer zunächst einwendet (Ziffer 9, Litera a,), die Feststellungen zur subjektiven Tatseite reichten nicht aus, läßt er außer acht, daß das Erstgericht die gesetzliche Umschreibung des (bedingten) Vorsatzes keineswegs substanzlos wiedergegeben, sondern die Tathandlungen des Angeklagten, die in ihrer spezifischen Typizität eine andere Deutung als die eines bewußt auf die Tatbestandsverwirklichung abzielenden Wollens nicht zulassen, im Urteil detailliert beschrieben hat. Demnach wäre aber der Beschwerdeführer zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung des Nichtigkeitsgrundes verpflichtet gewesen, jene Tatumstände deutlich und bestimmt (Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO) zu bezeichnen, welche das Erstgericht seiner Auffassung nach noch zu treffen gehabt hätte.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) hinwieder geht nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, wenn sie "die Betastung" des Mario N***** als "in sexueller Hinsicht indifferent" bezeichnet. Die Tatrichter haben eben nicht eine Betastung schlechthin, sondern "im Intimbereich" (US 2) bzw. "im Genitalbereich" (US 4), also deutlich sexualbezogene Berührungen beschrieben.Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) hinwieder geht nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, wenn sie "die Betastung" des Mario N***** als "in sexueller Hinsicht indifferent" bezeichnet. Die Tatrichter haben eben nicht eine Betastung schlechthin, sondern "im Intimbereich" (US 2) bzw. "im Genitalbereich" (US 4), also deutlich sexualbezogene Berührungen beschrieben.
Die zur Gänze nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).Die zur Gänze nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in § 390 a StPO begründet.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in Paragraph 390, a StPO begründet.