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Entscheidung 14 Os 189/93×

Entscheidung 14 Os 189/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os189/93

Entscheidungsdatum

02.02.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2.Februar 1994 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Obergmeiner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Viet H***** V***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 18. Oktober 1993, GZ 39 römisch fünf r 1033/93-29, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 12.August 1965 geborene vietnamesische Staatsangehörige Viet H***** V***** des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er am 10.September 1992 in Lienz unmündige Personen, nämlich den am 4.November 1981 geborenen Markus E***** dadurch, daß er ihm die Hose auszog, seinen Geschlechtsteil berührte, sich auf ihn legte und mit seinem Körper Auf- und Abwärtsbewegungen bis zum Samenerguß durchführte, ferner den am 2.April 1983 geborenen Mario N***** dadurch, daß er ihn über der Kleidung im Intimbereich abtastete, auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht.

Der Angeklagte bekämpft diesen Schuldspruch mit einer auf Ziffer 9, Litera a und Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.

Indem der Beschwerdeführer zunächst einwendet (Ziffer 9, Litera a,), die Feststellungen zur subjektiven Tatseite reichten nicht aus, läßt er außer acht, daß das Erstgericht die gesetzliche Umschreibung des (bedingten) Vorsatzes keineswegs substanzlos wiedergegeben, sondern die Tathandlungen des Angeklagten, die in ihrer spezifischen Typizität eine andere Deutung als die eines bewußt auf die Tatbestandsverwirklichung abzielenden Wollens nicht zulassen, im Urteil detailliert beschrieben hat. Demnach wäre aber der Beschwerdeführer zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung des Nichtigkeitsgrundes verpflichtet gewesen, jene Tatumstände deutlich und bestimmt (Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO) zu bezeichnen, welche das Erstgericht seiner Auffassung nach noch zu treffen gehabt hätte.

Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) hinwieder geht nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, wenn sie "die Betastung" des Mario N***** als "in sexueller Hinsicht indifferent" bezeichnet. Die Tatrichter haben eben nicht eine Betastung schlechthin, sondern "im Intimbereich" (US 2) bzw. "im Genitalbereich" (US 4), also deutlich sexualbezogene Berührungen beschrieben.

Die zur Gänze nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in Paragraph 390, a StPO begründet.

Anmerkung

E31822

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0140OS00189.9303.0202.0

Dokumentnummer

JJT_19940202_OGH0002_0140OS00189_9300013_000