Nach einem entsprechenden Antrag (S 67 b) entschied das Oberlandesgericht gemäß § 6 Abs 1 StEG mit Beschluß vom 23.November 1994, AZ 24 Ns 580/94, ferner, daß dem Genannten auch nach § 2 Abs 1 lit a StEG ein Ersatzanspruch nicht zustehe.Nach einem entsprechenden Antrag (S 67 b) entschied das Oberlandesgericht gemäß Paragraph 6, Absatz eins, StEG mit Beschluß vom 23.November 1994, AZ 24 Ns 580/94, ferner, daß dem Genannten auch nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, StEG ein Ersatzanspruch nicht zustehe.
Der dagegen vorliegenden Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Den für die Dauer der Haft in Frage gestellten dringenden Tatverdacht leitete das Oberlandesgericht vor allem aus der Aussage des Zeugen Josef A***** (S 47 f) ab. Aus dessen Angaben und dem übrigen Anzeigeinhalt ergibt sich, daß der Feuerwehrmann Engelbert S***** behauptete, in den frühen Morgenstunden des 24.April 1994, wenige Stunden nach Ausbruch des Feuers, in unmittelbarer Nähe des Brandobjektes der Ehegatten M***** eine männliche Person wahrgenommen zu haben, welche nach der von ihm gegebenen Personsbeschreibung als dem Beschwerdeführer ähnlich anzusehen war. Der vom Gendarmeriebeamten Josef A***** eingesetzte Fährtenhund spürte daraufhin eine bis unmittelbar vor das Gartentor des Wohnhauses der Familie F***** (das zwischen den beiden Brandplätzen liegt) führende Fährte auf und gab durch "Verweisen" auf den auf der Terrasse des Hauses stehenden Beschwerdeführer und dessen Vater zu erkennen, daß die Fährte von einem der beiden Männer stammt. Der Hund verfolgte diese Spur schließlich bis zum Scheunentor des landwirtschaftlichen Anwesens des Josef R***** (wo ebenfalls Feuer gelegt worden war) weiter und in der Folge bis zu jener Örtlichkeit zurück, in deren Bereich der Zeuge S***** ursprünglich den Unbekannten gesichtet hatte. Darnach, sowie nach dem von der Sicherheitsdirektion erstellten Zeit-Weg-Diagramm, den ermittelten Brandausbruchszeiten und der damit harmonierenden Aussage des Beschwerdeführers, (anders als sein Vater) gegen 2 Uhr auf gewesen zu sein, wurde der Tatverdacht gegen Rainer F*****, bezogen auf den damals aktuellen Verfahrensstand, zutreffend als dringend im Sinne des § 180 Abs 1 StPO beurteilt.Den für die Dauer der Haft in Frage gestellten dringenden Tatverdacht leitete das Oberlandesgericht vor allem aus der Aussage des Zeugen Josef A***** (S 47 f) ab. Aus dessen Angaben und dem übrigen Anzeigeinhalt ergibt sich, daß der Feuerwehrmann Engelbert S***** behauptete, in den frühen Morgenstunden des 24.April 1994, wenige Stunden nach Ausbruch des Feuers, in unmittelbarer Nähe des Brandobjektes der Ehegatten M***** eine männliche Person wahrgenommen zu haben, welche nach der von ihm gegebenen Personsbeschreibung als dem Beschwerdeführer ähnlich anzusehen war. Der vom Gendarmeriebeamten Josef A***** eingesetzte Fährtenhund spürte daraufhin eine bis unmittelbar vor das Gartentor des Wohnhauses der Familie F***** (das zwischen den beiden Brandplätzen liegt) führende Fährte auf und gab durch "Verweisen" auf den auf der Terrasse des Hauses stehenden Beschwerdeführer und dessen Vater zu erkennen, daß die Fährte von einem der beiden Männer stammt. Der Hund verfolgte diese Spur schließlich bis zum Scheunentor des landwirtschaftlichen Anwesens des Josef R***** (wo ebenfalls Feuer gelegt worden war) weiter und in der Folge bis zu jener Örtlichkeit zurück, in deren Bereich der Zeuge S***** ursprünglich den Unbekannten gesichtet hatte. Darnach, sowie nach dem von der Sicherheitsdirektion erstellten Zeit-Weg-Diagramm, den ermittelten Brandausbruchszeiten und der damit harmonierenden Aussage des Beschwerdeführers, (anders als sein Vater) gegen 2 Uhr auf gewesen zu sein, wurde der Tatverdacht gegen Rainer F*****, bezogen auf den damals aktuellen Verfahrensstand, zutreffend als dringend im Sinne des Paragraph 180, Absatz eins, StPO beurteilt.
Dieser Annahme vermag die Beschwerde mit dem Einwand, der kürzeste Weg habe den Täter im konkreten Fall zwangsläufig an seinem Wohnhaus vorbeiführen müssen, es "sei unzulässig, diesen Umstand und die Körperhaltung eines Hundes als Basis für den Tatverdacht heranzuziehen", nichts Stichhältiges entgegenzusetzen.
Eine die sofortige Enthaftung des Beschwerdeführers auslösende Änderung der Verdachtslage führte erst die Aussage des Zeugen S***** in der Haftverhandlung vom 9.Mai 1994 (S 93) herbei, der von ihm beobachtete Mann habe kürzere Haare als der Beschwerdeführer gehabt und sei mit diesem nicht ident.
Die Behauptung einer gesetzwidrigen Anordnung der von Rainer F***** erlittenen strafgerichtlichen Anhaltung trifft sohin nicht zu.
Es war spruchgemäß zu beschließen.