Die von Thomas R***** dagegen aus den Gründen der Z 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl. Der Mängelrüge (Z 5) zuwider konnten die Tatrichter den bedingten Vorsatz des Beschwerdeführers, zur Vergewaltigungstat E*****s dadurch beizutragen, dass er sich dem intervenierenden Freund des Opfers in den Weg stellte, logisch und empirisch einwandfrei daraus erschließen, dass er aus unmittelbarer Nähe die vorangegangenen geschlechtlichen Handlungen an Sabrina W***** und deren - in welcher Diktion immer gehaltenen - Hilferufe, als sie nur mehr mit E***** im Zimmer war, wahrnahm.Die von Thomas R***** dagegen aus den Gründen der Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl. Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider konnten die Tatrichter den bedingten Vorsatz des Beschwerdeführers, zur Vergewaltigungstat E*****s dadurch beizutragen, dass er sich dem intervenierenden Freund des Opfers in den Weg stellte, logisch und empirisch einwandfrei daraus erschließen, dass er aus unmittelbarer Nähe die vorangegangenen geschlechtlichen Handlungen an Sabrina W***** und deren - in welcher Diktion immer gehaltenen - Hilferufe, als sie nur mehr mit E***** im Zimmer war, wahrnahm.
Nach Prüfung des weiteren Beschwerdevorbringens an Hand der Akten ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen (Z 5a). In Anbetracht dessen, dass sich der dem einschreitenden Zeugen Wi***** körperlich weit überlegene Angeklagte (US 5) vor der Tür zum Tatort aufbaute, bedurfte es keiner näheren Erörterung des exakten Hinderungsverhaltens. Allfällige Einschätzungen Wi*****s tragen zur Beurteilung der inneren Tatseite des Beschwerdeführers nichts aus. Die das Vorliegen „schwerer" gegen eine Person gerichteter Gewalt bzw eine gegen diese gerichtete Drohung mit „gegenwärtiger schwerer Gefahr für Leib und Leben" negierende Rechtsrüge (Z 9 lit a) verfehlt eine Ableitung aus dem eine derartige Aggravierung nicht vorsehenden Gesetz. Die Behauptung, R***** habe zu keinem Zeitpunkt eine Beitragshandlung gesetzt, übergeht die diesbezüglich expliziten Urteilsannahmen (US 5 f).Nach Prüfung des weiteren Beschwerdevorbringens an Hand der Akten ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen (Ziffer 5 a,). In Anbetracht dessen, dass sich der dem einschreitenden Zeugen Wi***** körperlich weit überlegene Angeklagte (US 5) vor der Tür zum Tatort aufbaute, bedurfte es keiner näheren Erörterung des exakten Hinderungsverhaltens. Allfällige Einschätzungen Wi*****s tragen zur Beurteilung der inneren Tatseite des Beschwerdeführers nichts aus. Die das Vorliegen „schwerer" gegen eine Person gerichteter Gewalt bzw eine gegen diese gerichtete Drohung mit „gegenwärtiger schwerer Gefahr für Leib und Leben" negierende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) verfehlt eine Ableitung aus dem eine derartige Aggravierung nicht vorsehenden Gesetz. Die Behauptung, R***** habe zu keinem Zeitpunkt eine Beitragshandlung gesetzt, übergeht die diesbezüglich expliziten Urteilsannahmen (US 5 f).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.