Das am 1. Jänner 2006 in Kraft getretene Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr 100/2005, stand zur Zeit der Tatbegehung durch Gabriele B***** noch nicht in Geltung. Damals war nach § 106 Abs 1 FrG 1997 (BGBl I Nr 75/1997) gewerbsmäßiges (§ 70 StGB) Vermitteln oder Anbahnen von Scheinehen gerichtlich strafbar, wobei nach Abs 2 leg cit Personen, deren Eheschließung vermittelt oder angebahnt wurde, nicht als Beteiligte (§ 12 StGB) zu bestrafen waren. Nach dem Gesetzlichkeitsgebot des § 1 Abs 1 StGB darf eine Strafe nur wegen einer Tat verhängt werden, die zur Zeit ihrer Begehung mit Strafe bedroht war. Nach § 61 StGB sind Strafgesetze auf vor ihrem Inkrafttreten begangene Taten nur anzuwenden, wenn die Gesetze, die zur Tatzeit gegolten haben für den Täter in ihrer Gesamtauswirkung nicht günstiger waren.Das am 1. Jänner 2006 in Kraft getretene Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,, stand zur Zeit der Tatbegehung durch Gabriele B***** noch nicht in Geltung. Damals war nach Paragraph 106, Absatz eins, FrG 1997 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 75 aus 1997,) gewerbsmäßiges (Paragraph 70, StGB) Vermitteln oder Anbahnen von Scheinehen gerichtlich strafbar, wobei nach Absatz 2, leg cit Personen, deren Eheschließung vermittelt oder angebahnt wurde, nicht als Beteiligte (Paragraph 12, StGB) zu bestrafen waren. Nach dem Gesetzlichkeitsgebot des Paragraph eins, Absatz eins, StGB darf eine Strafe nur wegen einer Tat verhängt werden, die zur Zeit ihrer Begehung mit Strafe bedroht war. Nach Paragraph 61, StGB sind Strafgesetze auf vor ihrem Inkrafttreten begangene Taten nur anzuwenden, wenn die Gesetze, die zur Tatzeit gegolten haben für den Täter in ihrer Gesamtauswirkung nicht günstiger waren.
Fallbezogen war das inkriminierte Verhalten zum Tatzeitpunkt nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht. Die Anwendung des erst nach der angeklagten Handlung in Kraft getretenen § 117 Abs 2 FPG widerstreitet daher dem im Art 7 Abs 1 MRK und in den §§ 1 Abs 1, 61 erster Satz StGB verankerten Rückwirkungsverbot.Fallbezogen war das inkriminierte Verhalten zum Tatzeitpunkt nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht. Die Anwendung des erst nach der angeklagten Handlung in Kraft getretenen Paragraph 117, Absatz 2, FPG widerstreitet daher dem im Artikel 7, Absatz eins, MRK und in den Paragraphen eins, Absatz eins, 61, erster Satz StGB verankerten Rückwirkungsverbot.
Gabriele B***** gereicht die Gesetzesverletzung zum Nachteil, weshalb deren Feststellung gemäß § 292 letzter Satz StPO mit konkreter Wirkung zu verknüpfen und das Urteil des Bezirksgerichts Voitsberg vom 11. September 2006, GZ 6 U 104/06w-6, zu kassieren war.Gabriele B***** gereicht die Gesetzesverletzung zum Nachteil, weshalb deren Feststellung gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO mit konkreter Wirkung zu verknüpfen und das Urteil des Bezirksgerichts Voitsberg vom 11. September 2006, GZ 6 U 104/06w-6, zu kassieren war.