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Entscheidung 14 Os 19/12v×

Entscheidung 14 Os 19/12v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os19/12v

Entscheidungsdatum

06.03.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. März 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Krasa als Schriftführer in der Strafsache gegen Karl W***** wegen des Vergehens der Vollstreckungsvereitelung nach Paragraph 162, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der Anna We***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 11. Jänner 2012, AZ 7 Bs 10/12x, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit der angefochtenen Entscheidung gab das Oberlandesgericht der Beschwerde der Anna We***** gegen den Ausspruch über den Pauschalkostenbeitrag (Paragraph 196, Absatz 2, zweiter Satz StPO) im Beschluss des Landesgerichts Innsbruck, GZ 21 Bl 89/11p-6, mit welchem der Antrag der Beschwerdeführerin auf Fortführung des von der Staatsanwaltschaft Innsbruck eingestellten Ermittlungsverfahrens gegen Karl W***** (AZ 8 St 93/10g) abgewiesen worden war, nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene Beschwerde war zurückzuweisen, weil gegen Beschwerdeentscheidungen des Oberlandesgerichts (hier: nach Paragraph 33, Absatz 2, erster Satz StPO) ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E100276

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:0140OS00019.12V.0306.000

Im RIS seit

13.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2012

Dokumentnummer

JJT_20120306_OGH0002_0140OS00019_12V0000_000