[3] Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht. [3] Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
[4] Das Erstgericht hat die Feststellung zur tatbestandsmäßigen (§ 131 erster Fall StGB) Absicht primär aus den – auf mehrere Zeugenaussagen gestützten (US 6) – Urteilsannahmen zum objektiven Tatgeschehen abgeleitet (US 7). Dies ist entgegen dem Einwand offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden, zumal sich der Beschwerdeführer insoweit nicht geständig verantwortete (RIS-Justiz RS0116882 [insbesondere T1]). [4] Das Erstgericht hat die Feststellung zur tatbestandsmäßigen (Paragraph 131, erster Fall StGB) Absicht primär aus den – auf mehrere Zeugenaussagen gestützten (US 6) – Urteilsannahmen zum objektiven Tatgeschehen abgeleitet (US 7). Dies ist entgegen dem Einwand offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden, zumal sich der Beschwerdeführer insoweit nicht geständig verantwortete (RIS-Justiz RS0116882 [insbesondere T1]).
[5] Darüber hinaus führten die Tatrichter die Aussage des Beschwerdeführers, er habe „den Goldschmuck weggenommen, weil er damit die Operation seines Sohnes zahlen habe wollen“, weshalb davon auszugehen sei, dass er Gewalt nicht nur zu Fluchtzwecken, sondern deshalb eingesetzt habe, „um sich die Diebesbeute zu erhalten“, ins Treffen (US 6). Dies ist mit der weiteren – verkürzt wiedergegebenen – Erwägung, seine Verantwortung, er habe „aus Angst um seinen schwerkranken Sohn in einer Kurzschlussreaktion den Ziegelstein genommen und die Scheibe durchschlagen“, er habe nicht gewusst, was die Museumsverantwortlichen „von ihm wollten“, an eine „Kampfsituation“ könne er sich nicht erinnern, sei nicht glaubhaft (US 5 f), nach Maßgabe der Denkgesetze und grundlegender Erfahrungssätze sehr wohl vereinbar, weshalb der behauptete Widerspruch (Z 5 dritter Fall) nicht vorliegt (RIS-Justiz RS0117402). [5] Darüber hinaus führten die Tatrichter die Aussage des Beschwerdeführers, er habe „den Goldschmuck weggenommen, weil er damit die Operation seines Sohnes zahlen habe wollen“, weshalb davon auszugehen sei, dass er Gewalt nicht nur zu Fluchtzwecken, sondern deshalb eingesetzt habe, „um sich die Diebesbeute zu erhalten“, ins Treffen (US 6). Dies ist mit der weiteren – verkürzt wiedergegebenen – Erwägung, seine Verantwortung, er habe „aus Angst um seinen schwerkranken Sohn in einer Kurzschlussreaktion den Ziegelstein genommen und die Scheibe durchschlagen“, er habe nicht gewusst, was die Museumsverantwortlichen „von ihm wollten“, an eine „Kampfsituation“ könne er sich nicht erinnern, sei nicht glaubhaft (US 5 f), nach Maßgabe der Denkgesetze und grundlegender Erfahrungssätze sehr wohl vereinbar, weshalb der behauptete Widerspruch (Ziffer 5, dritter Fall) nicht vorliegt (RIS-Justiz RS0117402).
[6] Dass diese im Zusammenhalt mit den weiteren Überlegungen „reine Scheinbegründungen“ seien, vermag die Mängelrüge nicht aufzuzeigen (vgl im Übrigen RIS-Justiz RS0118317). [6] Dass diese im Zusammenhalt mit den weiteren Überlegungen „reine Scheinbegründungen“ seien, vermag die Mängelrüge nicht aufzuzeigen vergleiche im Übrigen RIS-Justiz RS0118317).
[7] Soweit sie (der Sache nach Z 5 zweiter Fall) ihrer Ansicht nach nicht berücksichtigte Aussagen von Zeugen über deren Eindruck von der Intention des Beschwerdeführers bei der Gewaltanwendung ins Treffen führt, übersieht sie, dass derartige Mutmaßungen über innere Vorgänge bei anderen Personen nicht Gegenstand des Zeugenbeweises und daher unter dem Aspekt der Urteilsvollständigkeit nicht erörterungspflichtig sind (RIS-Justiz RS0097545 [T12 und T14]). [7] Soweit sie (der Sache nach Ziffer 5, zweiter Fall) ihrer Ansicht nach nicht berücksichtigte Aussagen von Zeugen über deren Eindruck von der Intention des Beschwerdeführers bei der Gewaltanwendung ins Treffen führt, übersieht sie, dass derartige Mutmaßungen über innere Vorgänge bei anderen Personen nicht Gegenstand des Zeugenbeweises und daher unter dem Aspekt der Urteilsvollständigkeit nicht erörterungspflichtig sind (RIS-Justiz RS0097545 [T12 und T14]).
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). [8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
[9] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO). [9] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
[10] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [10] Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.