Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Z 5 a und 10 des § 281 Abs 1 StPO sowie mit Berufung.Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Ziffer 5, a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO sowie mit Berufung.
Die Beschwerde versagt.
Das Schöffengericht hat die Annahme gewerbsmäßiger Begehungsweise des versuchten Opferstockdiebstahls mit den einschlägigen Polizeivormerkungen des Angeklagten in Verbindung mit einer Auskunft der Polizei Lindau (wonach er schon am 28.Juni 1994 im Besitz von einem 45 cm langen Metallstreifen mit beiderseits haftenden Klebebändern am Ende, einem weiteren Klebeband und einer Taschenlampe im Kugelschreiberformat betreten wurde und in seiner Wohnung Gegenstände aufgefunden worden sind, die auf Opferstockdiebstähle schließen ließen) sowie der Tatsache begründet, daß er auch diesmal für einen Opferstockdieb typische Utensilien mitgeführt hat (US 9).
Dem dagegen gerichteten Beschwerdeeinwand zuwider, daß diese Begründung nicht haltbar erscheine - womit nicht der behauptete Subsumtionsirrtum (Z 10), sondern der Sache nach ein Begründungsmangel (Z 5) geltend gemacht wird -, ist die Argumentation der Tatrichter formal einwandfrei und daher nicht zu beanstanden, zumal der Opferstockdiebstahl (wegen der regelmäßig geringen Einzelbeute) kriminologisch zu den typischen Wiederholungsdelikten zählt. Die ausgedehnten Wochenendfahrten des Angeklagten mit einem Leihwagen (US 5), die das Erstgericht durch die Bezugnahme auf das "Gesamtverhalten" (US 10) ersichtlich mitberücksichtigt hat, weisen ebenfalls in diese Richtung.Dem dagegen gerichteten Beschwerdeeinwand zuwider, daß diese Begründung nicht haltbar erscheine - womit nicht der behauptete Subsumtionsirrtum (Ziffer 10,), sondern der Sache nach ein Begründungsmangel (Ziffer 5,) geltend gemacht wird -, ist die Argumentation der Tatrichter formal einwandfrei und daher nicht zu beanstanden, zumal der Opferstockdiebstahl (wegen der regelmäßig geringen Einzelbeute) kriminologisch zu den typischen Wiederholungsdelikten zählt. Die ausgedehnten Wochenendfahrten des Angeklagten mit einem Leihwagen (US 5), die das Erstgericht durch die Bezugnahme auf das "Gesamtverhalten" (US 10) ersichtlich mitberücksichtigt hat, weisen ebenfalls in diese Richtung.
Unter dem Gesichtspunkt des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs 1 Z 5 a StPO haben sich nach Prüfung der Akten an Hand des Beschwerdevorbringens gegen die Annahme der Täterschaft des Beschwerdeführers und seiner gewerbsmäßigen Tendenz ebensowenig erhebliche Bedenken ergeben, wie gegen seine festgestellte Absicht, den ihn festnehmenden Gendarmeriebeamten durch Drohung mit einer Verletzung am Körper in Furcht und Unruhe zu versetzen.Unter dem Gesichtspunkt des Nichtigkeitsgrundes nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a StPO haben sich nach Prüfung der Akten an Hand des Beschwerdevorbringens gegen die Annahme der Täterschaft des Beschwerdeführers und seiner gewerbsmäßigen Tendenz ebensowenig erhebliche Bedenken ergeben, wie gegen seine festgestellte Absicht, den ihn festnehmenden Gendarmeriebeamten durch Drohung mit einer Verletzung am Körper in Furcht und Unruhe zu versetzen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die damit verbundene Berufung folgt (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die damit verbundene Berufung folgt (Paragraph 285, i StPO).
Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in § 390 a StPO begründet.Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in Paragraph 390, a StPO begründet.