In seiner rechtzeitigen Grundrechtsbeschwerde stellt der Angeklagte die Haftgründe in Abrede und reklamiert eine Unverhältnismäßigkeit der Haft; beides indes zu Unrecht.
Sefedin S***** befindet sich keineswegs in geordneten Lebensverhältnissen (§ 180 Abs 3 erster Satz StPO). Er ist ohne Beschäftigung, wohnte zuletzt in einem Ausländerwohnheim, in dem er seinen Platz wegen der verfahrensgegenständlichen Vorfälle verlor, sodaß er auch keinen festen Wohnsitz im Inland hat. Seine Ehegattin und die sieben Kinder leben hingegen in Kosovo, weshalb - unter Mitberücksichtigung des Umstandes, daß im Falle der Bestätigung des Schuldspruches die Abschiebung droht - der Gerichtshof zweiter Instanz mit Recht die Befürchtung ausgesprochen hat, der Beschwerdeführer werde auf freiem Fuße flüchten, um sich dem nach dem erstinstanzlichen Urteil noch unmittelbar drohenden Strafvollzug (zum maßgeblichen Zeitpunkt der Haftentscheidung ca drei Monate) zu entziehen.Sefedin S***** befindet sich keineswegs in geordneten Lebensverhältnissen (Paragraph 180, Absatz 3, erster Satz StPO). Er ist ohne Beschäftigung, wohnte zuletzt in einem Ausländerwohnheim, in dem er seinen Platz wegen der verfahrensgegenständlichen Vorfälle verlor, sodaß er auch keinen festen Wohnsitz im Inland hat. Seine Ehegattin und die sieben Kinder leben hingegen in Kosovo, weshalb - unter Mitberücksichtigung des Umstandes, daß im Falle der Bestätigung des Schuldspruches die Abschiebung droht - der Gerichtshof zweiter Instanz mit Recht die Befürchtung ausgesprochen hat, der Beschwerdeführer werde auf freiem Fuße flüchten, um sich dem nach dem erstinstanzlichen Urteil noch unmittelbar drohenden Strafvollzug (zum maßgeblichen Zeitpunkt der Haftentscheidung ca drei Monate) zu entziehen.
Zutreffend hat das Beschwerdegericht auch die Möglichkeit ausgeschlossen, diesen Haftgrund durch gelindere Mittel abzuwenden.
Damit erübrigt es sich zwar, auf das Beschwerdevorbringen zum weiteren Haftgrund der Tatbegehungsgefahr noch einzugehen (ÖJZ-LSK 1993/51), doch sei dazu angemerkt, daß das Oberlandesgericht die Anlaßtat (2) ungeachtet des Umstandes, daß diese beim Versuch geblieben ist und nur eine leichte Stich-Schnittverletzung im Rückenbereich des Tatopfers bewirkte, zu Recht als solche mit schweren Folgen (§ 180 Abs 2 Z 3 lit a StPO) beurteilt hat.Damit erübrigt es sich zwar, auf das Beschwerdevorbringen zum weiteren Haftgrund der Tatbegehungsgefahr noch einzugehen (ÖJZ-LSK 1993/51), doch sei dazu angemerkt, daß das Oberlandesgericht die Anlaßtat (2) ungeachtet des Umstandes, daß diese beim Versuch geblieben ist und nur eine leichte Stich-Schnittverletzung im Rückenbereich des Tatopfers bewirkte, zu Recht als solche mit schweren Folgen (Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, StPO) beurteilt hat.
Ausgehend vom erstinstanzlichen Schuld- und Strafausspruch (14 Os 52,114/96) kann schließlich keine Rede davon sein, daß die Dauer der Untersuchungshaft zum Zeitpunkt der angefochtenen Haftentscheidung zu der zu erwartenden Strafe außer Verhältnis gestanden wäre.
Sefedin S***** ist somit im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb seine Beschwerde ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen war.Sefedin S***** ist somit im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb seine Beschwerde ohne Kostenzuspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen war.