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Entscheidung 14 Os 190/93×

Entscheidung 14 Os 190/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os190/93

Entscheidungsdatum

18.01.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18.Jänner 1994 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Obergmeiner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mehmet T***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 3, SGG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 30.Juni 1993, GZ 6 b römisch fünf r 2.691/93-24, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Türke Mehmet T***** wurde (zu A) des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 3, SGG und (zu B) des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG schuldig erkannt. Darnach hat er in Wien den bestehenden Vorschriften zuwider "Suchtgifte"

A/ in einer großen Menge in Verkehr gesetzt, indem er in der Zeit vom September 1991 bis Oktober 1992 insgesamt zumindest 250 Gramm Heroin dem Kurt F***** verkaufte, wobei die Suchtgiftmenge die im Paragraph 12, Absatz eins, SGG genannte bei weitem um das 25-fache überstieg und

B/ in der Zeit von Anfang 1992 bis Februar 1993 wiederholt (Heroin sowie Kokain) erworben und besessen vergleiche US 5).

Ohne die Begründung des Urteiles zu bemängeln, wendet sich der Angeklagte mit der - ersichtlich nur gegen den Punkt A des Schuldspruchs gerichteten - Verfahrensrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) gegen die Abweisung seines Antrages auf Einvernahme des Zeugen "Z*****"; dies jedoch zu Unrecht:

Verteidigungsrechte wurden durch die relevierte Abweisung schon deshalb nicht verletzt, weil der Beweisantrag gar nicht durchführbar war. Denn abgesehen davon, daß selbst der Angeklagte nie dezidiert behauptete, daß F***** seinen Suchtgiftbedarf nicht bei ihm, sondern ausschließlich bei "Z*****" gedeckt hätte, blieb die Identität dieses "Z*****" unbekannt; wird er doch im Akt als "(flüchtiger) UT" bezeichnet (S 95), zu dessen Identifizierung nicht einmal der Angeklagte hinreichende Angaben machte (S 97, 191).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher, ohne daß es einer weiteren Erörterung bedarf, bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO).

Gemäß Paragraph 285, i StPO hat über die Berufung demnach das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden.

Anmerkung

E33950

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0140OS00190.9307.0118.0

Dokumentnummer

JJT_19940118_OGH0002_0140OS00190_9300007_000