Der Türke Mehmet T***** wurde (zu A) des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 und Abs. 3 Z 3 SGG und (zu B) des Vergehens nach § 16 Abs. 1 SGG schuldig erkannt. Darnach hat er in Wien den bestehenden Vorschriften zuwider "Suchtgifte"Der Türke Mehmet T***** wurde (zu A) des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 3, SGG und (zu B) des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG schuldig erkannt. Darnach hat er in Wien den bestehenden Vorschriften zuwider "Suchtgifte"
A/ in einer großen Menge in Verkehr gesetzt, indem er in der Zeit vom September 1991 bis Oktober 1992 insgesamt zumindest 250 Gramm Heroin dem Kurt F***** verkaufte, wobei die Suchtgiftmenge die im § 12 Abs. 1 SGG genannte bei weitem um das 25-fache überstieg undA/ in einer großen Menge in Verkehr gesetzt, indem er in der Zeit vom September 1991 bis Oktober 1992 insgesamt zumindest 250 Gramm Heroin dem Kurt F***** verkaufte, wobei die Suchtgiftmenge die im Paragraph 12, Absatz eins, SGG genannte bei weitem um das 25-fache überstieg und
B/ in der Zeit von Anfang 1992 bis Februar 1993 wiederholt (Heroin sowie Kokain) erworben und besessen (vgl. US 5).B/ in der Zeit von Anfang 1992 bis Februar 1993 wiederholt (Heroin sowie Kokain) erworben und besessen vergleiche US 5).
Ohne die Begründung des Urteiles zu bemängeln, wendet sich der Angeklagte mit der - ersichtlich nur gegen den Punkt A des Schuldspruchs gerichteten - Verfahrensrüge (§ 281 Abs. 1 Z 4 StPO) gegen die Abweisung seines Antrages auf Einvernahme des Zeugen "Z*****"; dies jedoch zu Unrecht:Ohne die Begründung des Urteiles zu bemängeln, wendet sich der Angeklagte mit der - ersichtlich nur gegen den Punkt A des Schuldspruchs gerichteten - Verfahrensrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) gegen die Abweisung seines Antrages auf Einvernahme des Zeugen "Z*****"; dies jedoch zu Unrecht:
Verteidigungsrechte wurden durch die relevierte Abweisung schon deshalb nicht verletzt, weil der Beweisantrag gar nicht durchführbar war. Denn abgesehen davon, daß selbst der Angeklagte nie dezidiert behauptete, daß F***** seinen Suchtgiftbedarf nicht bei ihm, sondern ausschließlich bei "Z*****" gedeckt hätte, blieb die Identität dieses "Z*****" unbekannt; wird er doch im Akt als "(flüchtiger) UT" bezeichnet (S 95), zu dessen Identifizierung nicht einmal der Angeklagte hinreichende Angaben machte (S 97, 191).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher, ohne daß es einer weiteren Erörterung bedarf, bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher, ohne daß es einer weiteren Erörterung bedarf, bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO).
Gemäß § 285 i StPO hat über die Berufung demnach das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden.Gemäß Paragraph 285, i StPO hat über die Berufung demnach das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden.