Dagegen richtet sich die aus den Z 4, 5, 5 a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.Dagegen richtet sich die aus den Ziffer 4, 5, 5, a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
Durch die Ablehnung des Antrages auf Abspielung einer Videokassette zum Beweis dafür, "daß die von der Zeugin R***** gemachten Angaben falsch sind, insbesondere, daß der Angeklagte Kokain geschnupft hätte" (S 43/II), wurden Verteidigungsrechte nicht verletzt (Z 4), weil das Erstgericht ohnedies davon ausgegangen ist, daß die Videokassette keine den Angeklagten in bezug auf Suchtgift belastende Szene enthält, und daß sich die Zeugin insoweit - wie sei selbst einräumt (S 61/II) - geirrt haben könnte (US 13). Der Beschwerdeeinwand, daß das Erstgericht darin zu Unrecht keinen Anlaß gesehen hat, der Zeugin auch sonst den Glauben zu versagen, sprengt nicht nur den Rahmen der Verfahrensrüge, er ist als Kritik an der Beweiswürdigung der Tatrichter in dieser Form im Nichtigkeitsverfahren überhaupt unzulässig.Durch die Ablehnung des Antrages auf Abspielung einer Videokassette zum Beweis dafür, "daß die von der Zeugin R***** gemachten Angaben falsch sind, insbesondere, daß der Angeklagte Kokain geschnupft hätte" (S 43/II), wurden Verteidigungsrechte nicht verletzt (Ziffer 4,), weil das Erstgericht ohnedies davon ausgegangen ist, daß die Videokassette keine den Angeklagten in bezug auf Suchtgift belastende Szene enthält, und daß sich die Zeugin insoweit - wie sei selbst einräumt (S 61/II) - geirrt haben könnte (US 13). Der Beschwerdeeinwand, daß das Erstgericht darin zu Unrecht keinen Anlaß gesehen hat, der Zeugin auch sonst den Glauben zu versagen, sprengt nicht nur den Rahmen der Verfahrensrüge, er ist als Kritik an der Beweiswürdigung der Tatrichter in dieser Form im Nichtigkeitsverfahren überhaupt unzulässig.
Aus diesem Grund sind auch sämtliche Einwände der Mängelrüge (Z 5) verfehlt:Aus diesem Grund sind auch sämtliche Einwände der Mängelrüge (Ziffer 5,) verfehlt:
Die zur Begründung der Kenntnis des Angeklagten von der Zweckbestimmung der von ihm zur Verfügung gestellten Gelder angestellten Überlegungen des Erstgerichtes über die Auffälligkeiten im Gehaben eines Süchtigen - US 8: "Gier nach Suchtstoff", "Konzentration auf Beschaffung und Konsum von Suchtgift" - stehen insb unter Berücksichtigung der für Süchtige typischen Stimmungsschwankungen keineswegs im Widerspruch zu der Feststellung (US 5), daß Sylvia R***** anläßlich der ersten Beschaffungsfahrt das Rauschgift "aus einem Gefühl der Angst und Sinnlosigkeit weggeworfen" hat.
Auch die behauptete Unvollständigkeit haftet der Urteilsbegründung nicht an, weil die Mitwirkung eines weiteren Beteiligten namens S***** (Seite 8 des Urteiles des Landgerichts München I), nicht entscheidend ist und die Tatsache, daß die Zeugen Sylvia R***** und Alois H***** in ihrem eigenen Strafverfahren den Angeklagten nicht als Mittäter preisgaben, ohnedies eingehend erörtert wurde (US 11, 12).Auch die behauptete Unvollständigkeit haftet der Urteilsbegründung nicht an, weil die Mitwirkung eines weiteren Beteiligten namens S***** (Seite 8 des Urteiles des Landgerichts München römisch eins), nicht entscheidend ist und die Tatsache, daß die Zeugen Sylvia R***** und Alois H***** in ihrem eigenen Strafverfahren den Angeklagten nicht als Mittäter preisgaben, ohnedies eingehend erörtert wurde (US 11, 12).
Der Einwand offenbar unzureichender Begründung gegen die Feststellung, daß der Angeklagte mit Alois H***** eine Beteiligung von 15 % am Verkaufserlös des Heroins vereinbart hat (US 6), geht deshalb fehl, weil sich die Tatrichter diesbezüglich auf die als glaubwürdig beurteilten Angaben des Genannten als Zeugen stützen konnten (US 7, 11 iVm S 188/I).Der Einwand offenbar unzureichender Begründung gegen die Feststellung, daß der Angeklagte mit Alois H***** eine Beteiligung von 15 % am Verkaufserlös des Heroins vereinbart hat (US 6), geht deshalb fehl, weil sich die Tatrichter diesbezüglich auf die als glaubwürdig beurteilten Angaben des Genannten als Zeugen stützen konnten (US 7, 11 in Verbindung mit S 188/I).
Bei der Überprüfung des Vorbringens zur Tatsachenrüge (Z 5 a) an Hand der Akten haben sich für den Obersten Gerichtshof keine (erheblichen) Bedenken gegen die Richtigkeit der Urteilsannahmen einer vorsätzlichen, von gewerbsmäßiger Absicht getragenen Tatbeteiligung des Angeklagten ergeben.Bei der Überprüfung des Vorbringens zur Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) an Hand der Akten haben sich für den Obersten Gerichtshof keine (erheblichen) Bedenken gegen die Richtigkeit der Urteilsannahmen einer vorsätzlichen, von gewerbsmäßiger Absicht getragenen Tatbeteiligung des Angeklagten ergeben.
Der Einwand (nominell Z 9 lit a) schließlich, die Feststellungen reichten mangels Beschreibung auf die innere Tendenz hinweisender Merkmale nicht hin, "die Handlungen des Angeklagten als gewerbsmäßige Begehung zu qualifizieren", bei Entfall dieser Qualifikation seien die Taten aber verjährt, verfehlt die gesetzmäßige Darstellung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes. In Wahrheit wird damit kein Feststellungsmangel (inhaltlich Z 10 iVm Z 9 lit b), sondern ein Begründungsmangel (Z 5) in Ansehung der konstatierten gewerbsmäßigen Absicht behauptet. Insoweit hat sich das Erstgericht aber formell einwandfrei auf die Tatwiederholung, die Höhe der zur Verfügung gestellten Gelder und die vereinbarte Gewinnbeteiligung von 15 % gestützt (US 14), sodaß die Beschwerde auch unter diesem Gesichtspunkt versagt.Der Einwand (nominell Ziffer 9, Litera a,) schließlich, die Feststellungen reichten mangels Beschreibung auf die innere Tendenz hinweisender Merkmale nicht hin, "die Handlungen des Angeklagten als gewerbsmäßige Begehung zu qualifizieren", bei Entfall dieser Qualifikation seien die Taten aber verjährt, verfehlt die gesetzmäßige Darstellung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes. In Wahrheit wird damit kein Feststellungsmangel (inhaltlich Ziffer 10, in Verbindung mit Ziffer 9, Litera b,), sondern ein Begründungsmangel (Ziffer 5,) in Ansehung der konstatierten gewerbsmäßigen Absicht behauptet. Insoweit hat sich das Erstgericht aber formell einwandfrei auf die Tatwiederholung, die Höhe der zur Verfügung gestellten Gelder und die vereinbarte Gewinnbeteiligung von 15 % gestützt (US 14), sodaß die Beschwerde auch unter diesem Gesichtspunkt versagt.
Die offenbar unbegründete und zum Teil nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO).Die offenbar unbegründete und zum Teil nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in § 390 a StPO begründet.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in Paragraph 390, a StPO begründet.