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Entscheidung 14 Os 191/95×

Entscheidung 14 Os 191/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os191/95-7(14Os192/95, 14Os198/95)

Entscheidungsdatum

03.01.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3.Jänner 1996 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Riedl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Alfred B***** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 4.Oktober 1995, GZ 1 c römisch fünf r 9.874/94-112, ferner über eine Beschwerde des Genannten gemäß Paragraph 494, a Absatz 4, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Alfred B***** des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und einem Monat als Zusatzstrafe (zu fünf Monaten Freiheitsstrafe) verurteilt. Zugleich wurde seine bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe und aus der Anstalt für gefährliche Rückfallstäter widerrufen.

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat Alfred B***** am 5.September 1994 in Wien dem Johann I***** eine schwere Körperverletzung absichtlich zugefügt, indem er ihm mit einem Revolver in den Bauch schoß, wobei die Tat eine Steckschußverletzung mit einer ausgedehnten Beschädigung des Dünndarmes zur Folge hatte.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO; den Strafausspruch ficht er mit Berufung, die Widerrufsbeschlüsse mit Beschwerde an.

Die Nichtigkeitsbeschwerde ist offenbar unbegründet.

Mit der Kernfrage nach voller Berauschung haben sich die Tatrichter ausführlich auseinandergesetzt (S 361 bis 367/II) und sind nach sorgfältiger und gewissenhafter Prüfung aller Beweismittel auf Glaubwürdigkeit und Beweiskraft sowohl einzeln als auch in ihrem inneren Zusammenhange (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) zu der Überzeugung gelangt, daß der Angeklagte zur Tatzeit zwar stark alkoholisiert, aber nicht volltrunken war (S 357/II). Dabei wurden die Gutachten der Sachverständigen Dr.S***** und Dr.K***** keineswegs aktenwidrig zitiert, denn mangels auf einen Vollrausch hinweisender Befunde wurde die strittige Feststellung durch die Experten in der Tat "untermauert" (S 367/II). Mit seinen Beschwerdeausführungen unternimmt der Angeklagte lediglich den Versuch, die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im Rechtsmittelverfahren gegen Urteile von Kollegialgerichten gesetzlich nicht vorgesehenen und daher unzulässigen Schuldberufung zu bekämpfen. Formelle Begründungsmängel (Ziffer 5,) haften dem Ersturteil nicht an.

Nach Prüfung des Beschwerdevorbringens anhand der Akten haben sich auch keine erheblichen Bedenken (Ziffer 5, a) gegen die Richtigkeit der entscheidenden Tatsache ergeben, daß der Angeklagte zur Tatzeit zurechnungsfähig war.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraph 285, i StPO).

Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in Paragraph 390, a StPO begründet.

Anmerkung

E41065 14D01915

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0140OS00191.95.0103.000

Dokumentnummer

JJT_19960103_OGH0002_0140OS00191_9500000_000