Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Z 5 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO; den Strafausspruch ficht er mit Berufung, die Widerrufsbeschlüsse mit Beschwerde an.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO; den Strafausspruch ficht er mit Berufung, die Widerrufsbeschlüsse mit Beschwerde an.
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist offenbar unbegründet.
Mit der Kernfrage nach voller Berauschung haben sich die Tatrichter ausführlich auseinandergesetzt (S 361 bis 367/II) und sind nach sorgfältiger und gewissenhafter Prüfung aller Beweismittel auf Glaubwürdigkeit und Beweiskraft sowohl einzeln als auch in ihrem inneren Zusammenhange (§ 258 Abs 2 StPO) zu der Überzeugung gelangt, daß der Angeklagte zur Tatzeit zwar stark alkoholisiert, aber nicht volltrunken war (S 357/II). Dabei wurden die Gutachten der Sachverständigen Dr.S***** und Dr.K***** keineswegs aktenwidrig zitiert, denn mangels auf einen Vollrausch hinweisender Befunde wurde die strittige Feststellung durch die Experten in der Tat "untermauert" (S 367/II). Mit seinen Beschwerdeausführungen unternimmt der Angeklagte lediglich den Versuch, die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im Rechtsmittelverfahren gegen Urteile von Kollegialgerichten gesetzlich nicht vorgesehenen und daher unzulässigen Schuldberufung zu bekämpfen. Formelle Begründungsmängel (Z 5) haften dem Ersturteil nicht an.Mit der Kernfrage nach voller Berauschung haben sich die Tatrichter ausführlich auseinandergesetzt (S 361 bis 367/II) und sind nach sorgfältiger und gewissenhafter Prüfung aller Beweismittel auf Glaubwürdigkeit und Beweiskraft sowohl einzeln als auch in ihrem inneren Zusammenhange (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) zu der Überzeugung gelangt, daß der Angeklagte zur Tatzeit zwar stark alkoholisiert, aber nicht volltrunken war (S 357/II). Dabei wurden die Gutachten der Sachverständigen Dr.S***** und Dr.K***** keineswegs aktenwidrig zitiert, denn mangels auf einen Vollrausch hinweisender Befunde wurde die strittige Feststellung durch die Experten in der Tat "untermauert" (S 367/II). Mit seinen Beschwerdeausführungen unternimmt der Angeklagte lediglich den Versuch, die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im Rechtsmittelverfahren gegen Urteile von Kollegialgerichten gesetzlich nicht vorgesehenen und daher unzulässigen Schuldberufung zu bekämpfen. Formelle Begründungsmängel (Ziffer 5,) haften dem Ersturteil nicht an.
Nach Prüfung des Beschwerdevorbringens anhand der Akten haben sich auch keine erheblichen Bedenken (Z 5 a) gegen die Richtigkeit der entscheidenden Tatsache ergeben, daß der Angeklagte zur Tatzeit zurechnungsfähig war.Nach Prüfung des Beschwerdevorbringens anhand der Akten haben sich auch keine erheblichen Bedenken (Ziffer 5, a) gegen die Richtigkeit der entscheidenden Tatsache ergeben, daß der Angeklagte zur Tatzeit zurechnungsfähig war.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraph 285, i StPO).
Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in § 390 a StPO begründet.Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in Paragraph 390, a StPO begründet.