Der Sache nach nur gegen die Annahme des bezeichneten Haftgrundes (der Tatbegehungsgefahr) richtet sich die Grundrechtsbeschwerde des Gerald Josef P*****, der keine Berechtigung zukommt.
Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers beruhen "die beiden Vorstrafen" des Beschwerdeführers (jeweils) wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB im Verhältnis zu der hier in Rede stehenden (versuchten) Raubtat auf der gleichen schädlichen Neigung iSd § 71 StGB, mag auch das Oberlandesgericht - welches den dringenden Tatverdacht in Ansehung des "Grunddeliktes (§ 142 Abs. 1 StGB) uneingeschränkt" bejahte - Zweifel hinsichtlich der Deliktsqualifikation nach § 143, erster Fall, StGB zum Ausdruck gebracht haben (S 233, 235). Hinzu kommt, daß das Oberlandesgericht den Haftgrund der Tatbegehungsgefahr keineswegs bloß mit den Vorstrafen des Beschuldigten, sondern vor allem auch mit der sorgfältigen Tatplanung (durch Vorbereitung des Einsatzes von Handfunkgeräten, Versehen des Fluchtautos mit gestohlenen Kraftfahrzeug-Kennzeichen) begründet. Schon auf Grund dieser von der Beschwerdeinstanz zutreffend angeführten bestimmten Tatsachen besteht aber die evidente Gefahr, der Beschuldigte werde auf freiem Fuß ungeachtet des gegen ihn geführten Strafverfahrens weiterhin Vermögensdelikte vergleichbarer Art mit nicht bloß leichten Folgen begehen. Die dagegen in der Beschwerde vorgebrachten Argumente (wohnungs- und familienmäßige Integration bei der Mutter, sofortige Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Kaminbauunternehmen) vermögen daran nichts zu ändern, zumal es sich dabei überwiegend um Umstände handelt, die bereits im mutmaßlichen Tatzeitraum gegeben waren.Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers beruhen "die beiden Vorstrafen" des Beschwerdeführers (jeweils) wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB im Verhältnis zu der hier in Rede stehenden (versuchten) Raubtat auf der gleichen schädlichen Neigung iSd Paragraph 71, StGB, mag auch das Oberlandesgericht - welches den dringenden Tatverdacht in Ansehung des "Grunddeliktes (Paragraph 142, Absatz eins, StGB) uneingeschränkt" bejahte - Zweifel hinsichtlich der Deliktsqualifikation nach Paragraph 143,, erster Fall, StGB zum Ausdruck gebracht haben (S 233, 235). Hinzu kommt, daß das Oberlandesgericht den Haftgrund der Tatbegehungsgefahr keineswegs bloß mit den Vorstrafen des Beschuldigten, sondern vor allem auch mit der sorgfältigen Tatplanung (durch Vorbereitung des Einsatzes von Handfunkgeräten, Versehen des Fluchtautos mit gestohlenen Kraftfahrzeug-Kennzeichen) begründet. Schon auf Grund dieser von der Beschwerdeinstanz zutreffend angeführten bestimmten Tatsachen besteht aber die evidente Gefahr, der Beschuldigte werde auf freiem Fuß ungeachtet des gegen ihn geführten Strafverfahrens weiterhin Vermögensdelikte vergleichbarer Art mit nicht bloß leichten Folgen begehen. Die dagegen in der Beschwerde vorgebrachten Argumente (wohnungs- und familienmäßige Integration bei der Mutter, sofortige Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Kaminbauunternehmen) vermögen daran nichts zu ändern, zumal es sich dabei überwiegend um Umstände handelt, die bereits im mutmaßlichen Tatzeitraum gegeben waren.
Nach der hier aktuellen Fallkonstellation ist eine Haftverschonung des Beschwerdeführers durch die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 180 Abs. 5 StPO (derzeit) nicht zu rechtfertigen.Nach der hier aktuellen Fallkonstellation ist eine Haftverschonung des Beschwerdeführers durch die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 180, Absatz 5, StPO (derzeit) nicht zu rechtfertigen.
Eine Unverhältnismäßigkeit der Haft wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet; nach den Umständen des Falles ist sie auch angesichts der (von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe reichenden) Strafdrohung des § 142 Abs. 1 StGB - jedenfalls derzeit - nicht gegeben.Eine Unverhältnismäßigkeit der Haft wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet; nach den Umständen des Falles ist sie auch angesichts der (von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe reichenden) Strafdrohung des Paragraph 142, Absatz eins, StGB - jedenfalls derzeit - nicht gegeben.
Aus den angeführten Gründen war der Grundrechtsbeschwerde daher ein Erfolg zu versagen. Demzufolge hatte ein Ausspruch über den - vorliegend zudem nicht geltend gemachten - Ersatz der Beschwerdekosten zu entfallen.