In der dagegen fristgerecht eingebrachten Grundrechtsbeschwerde stellt der Beschwerdeführer weder die gemeinsame Planung der Raubtat noch seinen Tatbeitrag in Abrede, führt aber das Unterbleiben der Deliktsvollendung auf einen freiwilligen Rücktritt des C***** vom Versuch (§ 16 Abs 1 StGB) zurück, dessen strafbefreiende Wirkung auch ihm als Beitragstäter zugute komme. Darüberhinaus bestreitet er das Vorliegen des Haftgrundes.In der dagegen fristgerecht eingebrachten Grundrechtsbeschwerde stellt der Beschwerdeführer weder die gemeinsame Planung der Raubtat noch seinen Tatbeitrag in Abrede, führt aber das Unterbleiben der Deliktsvollendung auf einen freiwilligen Rücktritt des C***** vom Versuch (Paragraph 16, Absatz eins, StGB) zurück, dessen strafbefreiende Wirkung auch ihm als Beitragstäter zugute komme. Darüberhinaus bestreitet er das Vorliegen des Haftgrundes.
Damit befindet er sich jedoch nicht im Recht.
Er übersieht zunächst, daß der Strafaufhebungsgrund des § 16 Abs 1 StGB nur demjenigen zugute kommt, der die dafür erforderlichen Voraussetzungen unmittelbar erfüllt. Ein Beitragstäter, dessen strafrechtliche Verantwortung mit dem objektiven Erreichen des Versuchsstadiums durch den unmittelbaren Täter einsetzt (§ 12 iVm § 15 Abs 2 StGB), kann sich daher nur dann auf strafbefreienden Rücktrittsversuch berufen, wenn das Abstehen vom Tatentschluß des unmittelbaren Täters (zumindest auch) von ihm selbst veranlaßt wurde (§ 16 Abs 1 StGB) oder er sich, sofern die Ausführung der Tat ohne sein Zutun unterblieb, in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bemühte, die Ausführung zu verhindern oder den Erfolg abzuwenden (§ 16 Abs 2 StGB).Er übersieht zunächst, daß der Strafaufhebungsgrund des Paragraph 16, Absatz eins, StGB nur demjenigen zugute kommt, der die dafür erforderlichen Voraussetzungen unmittelbar erfüllt. Ein Beitragstäter, dessen strafrechtliche Verantwortung mit dem objektiven Erreichen des Versuchsstadiums durch den unmittelbaren Täter einsetzt (Paragraph 12, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, StGB), kann sich daher nur dann auf strafbefreienden Rücktrittsversuch berufen, wenn das Abstehen vom Tatentschluß des unmittelbaren Täters (zumindest auch) von ihm selbst veranlaßt wurde (Paragraph 16, Absatz eins, StGB) oder er sich, sofern die Ausführung der Tat ohne sein Zutun unterblieb, in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bemühte, die Ausführung zu verhindern oder den Erfolg abzuwenden (Paragraph 16, Absatz 2, StGB).
Ob C***** als unmittelbarer Täter die Ausführung der Tat, die nach den bisherigen Verfahrensergebnissen bereits die Stufe des Versuches erreicht hatte, freiwillig oder unter einem die Freiwilligkeit ausschließenden äußeren oder inneren Zwang unterließ, ist somit unbeachtlich, entscheidend ist vielmehr nur, daß die Voraussetzungen des § 16 StGB (mit Rücksicht auf das allenfalls in Betracht zu ziehende Delikt des verbrecherischen Komplotts nach § 277 StGB aber auch jene des § 277 Abs 2 StGB) in der Person des Beschwerdeführers nicht vorliegen.Ob C***** als unmittelbarer Täter die Ausführung der Tat, die nach den bisherigen Verfahrensergebnissen bereits die Stufe des Versuches erreicht hatte, freiwillig oder unter einem die Freiwilligkeit ausschließenden äußeren oder inneren Zwang unterließ, ist somit unbeachtlich, entscheidend ist vielmehr nur, daß die Voraussetzungen des Paragraph 16, StGB (mit Rücksicht auf das allenfalls in Betracht zu ziehende Delikt des verbrecherischen Komplotts nach Paragraph 277, StGB aber auch jene des Paragraph 277, Absatz 2, StGB) in der Person des Beschwerdeführers nicht vorliegen.
Der gegen den Haftgrund gerichtete Beschwerdeeinwand, der bekämpfte Beschluß lasse keinen konkreten Anhaltspunkt für die zur Annahme der Tatbegehungsgefahr erforderliche negative Verhaltensprognose erkennen, übergeht den Hinweis nicht nur auf die dasselbe Rechtsgut verletzende Vor(straf)tat, sondern auch den in der Aktenlage gedeckten Bestimmungsversuch des Beschuldigten zur Ausführung eines bewaffneten Raubüberfalls im Oktober 1996 (S 252, 313). Im Hinblick auf diese bestimmten Tatsachen (§ 180 Abs 2 StPO) hat das Oberlandesgericht den Haftgrund der Tatbegehungsgefahr zutreffend bejaht.Der gegen den Haftgrund gerichtete Beschwerdeeinwand, der bekämpfte Beschluß lasse keinen konkreten Anhaltspunkt für die zur Annahme der Tatbegehungsgefahr erforderliche negative Verhaltensprognose erkennen, übergeht den Hinweis nicht nur auf die dasselbe Rechtsgut verletzende Vor(straf)tat, sondern auch den in der Aktenlage gedeckten Bestimmungsversuch des Beschuldigten zur Ausführung eines bewaffneten Raubüberfalls im Oktober 1996 (S 252, 313). Im Hinblick auf diese bestimmten Tatsachen (Paragraph 180, Absatz 2, StPO) hat das Oberlandesgericht den Haftgrund der Tatbegehungsgefahr zutreffend bejaht.
Da sohin Christian H***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt wurde, war seine Beschwerde ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.Da sohin Christian H***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt wurde, war seine Beschwerde ohne Kostenzuspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen.