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Entscheidung 14 Os 194/93×

Entscheidung 14 Os 194/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os194/93

Entscheidungsdatum

18.01.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18.Jänner 1994 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Obergmeiner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mazhar Ahmed Ismail N***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 3, SGG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 28.Juli 1993, GZ 6 b römisch fünf r 1.046/93-65, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mazhar Ahmed Ismail N***** des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 3, SGG sowie des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG schuldig erkannt.

Nach dem Inhalt des Schuldspruches hat er in Wien den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgifte

römisch eins./

in einer großen Menge in Verkehr gesetzt, indem er in der Zeit von September 1991 bis August 1992 Heroin verkaufte, und zwar

1. der gesondert verfolgten Angela A***** insgesamt 4 Gramm;

2. dem gesondert verfolgten Norbert R*****, teilweise gemeinsam mit dem gesondert verfolgten Abd El Rehim Khalid F***** als Mittäter, insgesamt rund 150 Gramm;

3. dem gesondert verfolgten Christian M***** 1,5 bis 2 Gramm;

4. dem gesondert verfolgten Mario O***** 10 Gramm;

5. Unbekannten rund 720 Gramm;

6. der gesondert verfolgten Beate N***** gemeinsam mit dem gesondert verfolgten Abd El Rehim Khalid F***** als Mittäter 10 Gramm,

wobei er die Tat mit Beziehung auf ein Suchtgift begangen hat, dessen Quantum zumindest das 25fache der im Paragraph 12, Absatz eins, SGG angeführten Menge ausmachte;

römisch zwei./

von Dezember 1991 bis September 1992 (Haschisch sowie Heroin) erworben und besessen.

Den zu den Punkten I/2 und 4-6 ergangenen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 5, 5, a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.

Soweit mit den undifferenzierten Beschwerdeausführungen gerade noch deutlich und bestimmt genug (Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO) in Ansehung der Fakten I/2 und 6 ein Feststellungsmangel (Ziffer 9, Litera a,) dahin geltend gemacht wird, daß die Urteilsannahme, der Angeklagte sei bei diesen Suchtgiftverkäufen mit dem gesondert verfolgten Abd El Rehim Khalid F***** "gemeinsam aufgetreten" (US 6), für die rechtliche Beurteilung des ihm angelasteten Tatverhaltens als (unmittelbare) Mittäterschaft im Sinne des ersten Falles des Paragraph 12, StGB keineswegs ausreiche, weil die bloße Anwesenheit bei der Tatausführung nicht einmal Beitragstäterschaft begründen könne, verfehlt der Beschwerdeführer die prozeßordnungsgemäße Darstellung dieses materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes. Diese hat nämlich zur unabdingbaren Voraussetzung, daß der gesamte im Urteil festgestellte Sachverhalt mit dem darauf angewendeten Gesetz verglichen wird, während der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang übergeht, daß die Tatrichter davon ausgegangen sind, er habe seine Suchtgiftverkäufe (zwar) nicht immer allein getätigt, sondern habe sich dabei zumindest zeitweise (auch) in Gesellschaft des Abd El Rehim Khalid F***** befunden, wobei aber beide ersichtlich zusammengehört (US 6) und beim Vertrieb des Heroins ein Team (Duden/Bedeutungswörterbuch: eine Gruppe von Personen, die sich gemeinsam für eine Aufgabe einsetzen) gebildet haben (US 8).

Diese Feststellung hat der Schöffensenat insbesondere mit den Aussagen der Zeugen Norbert R***** und Beate N***** auch zureichend begründet (US 6 in Verbindung mit S 171, 187; 443, 444/I), wobei er eine gewisse Abschwächung der Belastung durch diese Zeugen in der Hauptverhandlung gegenüber deren Angaben vor dem Sicherheitsbüro mitberücksichtigt hat (US 7). Deshalb und weil die Tatrichter die Aussagen der Zeugen im Zusammenhang (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) gewürdigt haben, kann auch kein Begründungsmangel (Ziffer 5,) darin erblickt werden, daß die Bekundungen der Zeugin Beate N***** in der Hauptverhandlung (S 444/I) für sich allein noch keine ausreichende Urteilsgrundlage abgeben könnten.

Indem der Beschwerdeführer darüber hinaus einwendet, die Aussagen der Zeugen über die ihm angelasteten Suchtgiftmengen seien zweifelhaft und unverläßlich, wendet er sich ebenso wie mit der Behauptung, er habe entgegen den Urteilsannahmen an Mario O***** kein Suchtgift verkauft, lediglich gegen die von den Tatrichtern diesen Angaben beigemessene Beweiskraft und vermag solcherart abermals keinen formellen Begründungsmangel darzutun, vielmehr bekämpft er die Urteilsannahmen nur nach Art und Zielsetzung einer gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässigen Schuldberufung.

Im übrigen ergeben sich für den Obersten Gerichtshof aus dem Beschwerdevorbringen nach dessen Überprüfung an Hand der Akten auch keine erheblichen Bedenken (Ziffer 5, a) gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten fällt demnach in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien (Paragraph 285, i StPO).

Anmerkung

E33951

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0140OS00194.9307.0118.0

Dokumentnummer

JJT_19940118_OGH0002_0140OS00194_9300007_000