Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mazhar Ahmed Ismail N***** des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 und Abs. 3 Z 3 SGG sowie des Vergehens nach § 16 Abs. 1 SGG schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mazhar Ahmed Ismail N***** des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 3, SGG sowie des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG schuldig erkannt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruches hat er in Wien den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgifte
I./römisch eins./
in einer großen Menge in Verkehr gesetzt, indem er in der Zeit von September 1991 bis August 1992 Heroin verkaufte, und zwar
1. der gesondert verfolgten Angela A***** insgesamt 4 Gramm;
2. dem gesondert verfolgten Norbert R*****, teilweise gemeinsam mit dem gesondert verfolgten Abd El Rehim Khalid F***** als Mittäter, insgesamt rund 150 Gramm;
3. dem gesondert verfolgten Christian M***** 1,5 bis 2 Gramm;
4. dem gesondert verfolgten Mario O***** 10 Gramm;
5. Unbekannten rund 720 Gramm;
6. der gesondert verfolgten Beate N***** gemeinsam mit dem gesondert verfolgten Abd El Rehim Khalid F***** als Mittäter 10 Gramm,
wobei er die Tat mit Beziehung auf ein Suchtgift begangen hat, dessen Quantum zumindest das 25fache der im § 12 Abs. 1 SGG angeführten Menge ausmachte;wobei er die Tat mit Beziehung auf ein Suchtgift begangen hat, dessen Quantum zumindest das 25fache der im Paragraph 12, Absatz eins, SGG angeführten Menge ausmachte;
II./römisch zwei./
von Dezember 1991 bis September 1992 (Haschisch sowie Heroin) erworben und besessen.
Den zu den Punkten I/2 und 4-6 ergangenen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5, 5 a und 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.Den zu den Punkten I/2 und 4-6 ergangenen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 5, 5, a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.
Soweit mit den undifferenzierten Beschwerdeausführungen gerade noch deutlich und bestimmt genug (§ 285 a Z 2 StPO) in Ansehung der Fakten I/2 und 6 ein Feststellungsmangel (Z 9 lit. a) dahin geltend gemacht wird, daß die Urteilsannahme, der Angeklagte sei bei diesen Suchtgiftverkäufen mit dem gesondert verfolgten Abd El Rehim Khalid F***** "gemeinsam aufgetreten" (US 6), für die rechtliche Beurteilung des ihm angelasteten Tatverhaltens als (unmittelbare) Mittäterschaft im Sinne des ersten Falles des § 12 StGB keineswegs ausreiche, weil die bloße Anwesenheit bei der Tatausführung nicht einmal Beitragstäterschaft begründen könne, verfehlt der Beschwerdeführer die prozeßordnungsgemäße Darstellung dieses materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes. Diese hat nämlich zur unabdingbaren Voraussetzung, daß der gesamte im Urteil festgestellte Sachverhalt mit dem darauf angewendeten Gesetz verglichen wird, während der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang übergeht, daß die Tatrichter davon ausgegangen sind, er habe seine Suchtgiftverkäufe (zwar) nicht immer allein getätigt, sondern habe sich dabei zumindest zeitweise (auch) in Gesellschaft des Abd El Rehim Khalid F***** befunden, wobei aber beide ersichtlich zusammengehört (US 6) und beim Vertrieb des Heroins ein Team (Duden/Bedeutungswörterbuch: eine Gruppe von Personen, die sich gemeinsam für eine Aufgabe einsetzen) gebildet haben (US 8).Soweit mit den undifferenzierten Beschwerdeausführungen gerade noch deutlich und bestimmt genug (Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO) in Ansehung der Fakten I/2 und 6 ein Feststellungsmangel (Ziffer 9, Litera a,) dahin geltend gemacht wird, daß die Urteilsannahme, der Angeklagte sei bei diesen Suchtgiftverkäufen mit dem gesondert verfolgten Abd El Rehim Khalid F***** "gemeinsam aufgetreten" (US 6), für die rechtliche Beurteilung des ihm angelasteten Tatverhaltens als (unmittelbare) Mittäterschaft im Sinne des ersten Falles des Paragraph 12, StGB keineswegs ausreiche, weil die bloße Anwesenheit bei der Tatausführung nicht einmal Beitragstäterschaft begründen könne, verfehlt der Beschwerdeführer die prozeßordnungsgemäße Darstellung dieses materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes. Diese hat nämlich zur unabdingbaren Voraussetzung, daß der gesamte im Urteil festgestellte Sachverhalt mit dem darauf angewendeten Gesetz verglichen wird, während der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang übergeht, daß die Tatrichter davon ausgegangen sind, er habe seine Suchtgiftverkäufe (zwar) nicht immer allein getätigt, sondern habe sich dabei zumindest zeitweise (auch) in Gesellschaft des Abd El Rehim Khalid F***** befunden, wobei aber beide ersichtlich zusammengehört (US 6) und beim Vertrieb des Heroins ein Team (Duden/Bedeutungswörterbuch: eine Gruppe von Personen, die sich gemeinsam für eine Aufgabe einsetzen) gebildet haben (US 8).
Diese Feststellung hat der Schöffensenat insbesondere mit den Aussagen der Zeugen Norbert R***** und Beate N***** auch zureichend begründet (US 6 iVm S 171, 187; 443, 444/I), wobei er eine gewisse Abschwächung der Belastung durch diese Zeugen in der Hauptverhandlung gegenüber deren Angaben vor dem Sicherheitsbüro mitberücksichtigt hat (US 7). Deshalb und weil die Tatrichter die Aussagen der Zeugen im Zusammenhang (§ 258 Abs. 2 StPO) gewürdigt haben, kann auch kein Begründungsmangel (Z 5) darin erblickt werden, daß die Bekundungen der Zeugin Beate N***** in der Hauptverhandlung (S 444/I) für sich allein noch keine ausreichende Urteilsgrundlage abgeben könnten.Diese Feststellung hat der Schöffensenat insbesondere mit den Aussagen der Zeugen Norbert R***** und Beate N***** auch zureichend begründet (US 6 in Verbindung mit S 171, 187; 443, 444/I), wobei er eine gewisse Abschwächung der Belastung durch diese Zeugen in der Hauptverhandlung gegenüber deren Angaben vor dem Sicherheitsbüro mitberücksichtigt hat (US 7). Deshalb und weil die Tatrichter die Aussagen der Zeugen im Zusammenhang (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) gewürdigt haben, kann auch kein Begründungsmangel (Ziffer 5,) darin erblickt werden, daß die Bekundungen der Zeugin Beate N***** in der Hauptverhandlung (S 444/I) für sich allein noch keine ausreichende Urteilsgrundlage abgeben könnten.
Indem der Beschwerdeführer darüber hinaus einwendet, die Aussagen der Zeugen über die ihm angelasteten Suchtgiftmengen seien zweifelhaft und unverläßlich, wendet er sich ebenso wie mit der Behauptung, er habe entgegen den Urteilsannahmen an Mario O***** kein Suchtgift verkauft, lediglich gegen die von den Tatrichtern diesen Angaben beigemessene Beweiskraft und vermag solcherart abermals keinen formellen Begründungsmangel darzutun, vielmehr bekämpft er die Urteilsannahmen nur nach Art und Zielsetzung einer gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässigen Schuldberufung.
Im übrigen ergeben sich für den Obersten Gerichtshof aus dem Beschwerdevorbringen nach dessen Überprüfung an Hand der Akten auch keine erheblichen Bedenken (Z 5 a) gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen.Im übrigen ergeben sich für den Obersten Gerichtshof aus dem Beschwerdevorbringen nach dessen Überprüfung an Hand der Akten auch keine erheblichen Bedenken (Ziffer 5, a) gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs. 1 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten fällt demnach in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien (§ 285 i StPO).Die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten fällt demnach in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien (Paragraph 285, i StPO).