Die aus Z 5 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die aus Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Von einem formellen Begründungsmangel (Z 5) kann schon deshalb keine Rede sein, weil die in der Beschwerde behaupteten Widersprüche zwischen den Deponaten der Zeugen Brigitte W*****, Waldemar S***** und Anita O***** über das zudem unerhebliche Detail, ob Brigitte W***** bereits in ihrem Fahrzeug Platz genommen hatte, als der Angeklagte die Fahrertüre aufriß, in Wahrheit gar nicht vorliegen (vgl S 67, 69 und 74 bis 76).Von einem formellen Begründungsmangel (Ziffer 5,) kann schon deshalb keine Rede sein, weil die in der Beschwerde behaupteten Widersprüche zwischen den Deponaten der Zeugen Brigitte W*****, Waldemar S***** und Anita O***** über das zudem unerhebliche Detail, ob Brigitte W***** bereits in ihrem Fahrzeug Platz genommen hatte, als der Angeklagte die Fahrertüre aufriß, in Wahrheit gar nicht vorliegen vergleiche S 67, 69 und 74 bis 76).
Weil der Angeklagte einen Geschlechtsverkehr mit Brigitte W***** ohnehin nicht in Abrede stellte, ist deren Unsicherheit darüber, ob sie nun Jeans oder Leggins als Oberbekleidung getragen habe, für die Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit ohne Bedeutung.
Andererseits stehen die niederschriftlichen Angaben der Zeugin W*****, wonach sie den Angeklagten wegzudrücken versucht und mit den Fäusten auf ihn "eingetrommelt" habe (S 15), keineswegs im Gegensatz zu ihrer verneinenden Antwort auf die Frage des Vorsitzenden, ob sie den Angeklagten "durch Beißen, Kratzen oder Stoßen" versucht habe, "loszuwerden" (S 78). Ein Gleiches gilt für ihre Bekundung, nicht nach Hilfe geschrieen zu haben, welche ihrerseits nicht mit den niederschriftlichen Angaben im Widerspruch steht, wonach sie den Angeklagten angeschrieen habe, er möge "sich schleichen" (vgl S 78).Andererseits stehen die niederschriftlichen Angaben der Zeugin W*****, wonach sie den Angeklagten wegzudrücken versucht und mit den Fäusten auf ihn "eingetrommelt" habe (S 15), keineswegs im Gegensatz zu ihrer verneinenden Antwort auf die Frage des Vorsitzenden, ob sie den Angeklagten "durch Beißen, Kratzen oder Stoßen" versucht habe, "loszuwerden" (S 78). Ein Gleiches gilt für ihre Bekundung, nicht nach Hilfe geschrieen zu haben, welche ihrerseits nicht mit den niederschriftlichen Angaben im Widerspruch steht, wonach sie den Angeklagten angeschrieen habe, er möge "sich schleichen" vergleiche S 78).
Warum es schließlich "anatomisch" unmöglich sein sollte, mit einer ausgestreckt über den beiden Vordersitzen eines PKW liegenden Frau den Geschlechtsverkehr zu vollziehen, ohne dabei zu knien, bleibt unerfindlich.
Indem die Tatsachenrüge (Z 5 a) sich darauf beschränkt, das Vorbringen der Mängelrüge zu wiederholen, verfehlt sie gleichermaßen eine an der Prozeßordnung ausgerichtete Darstellung.Indem die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) sich darauf beschränkt, das Vorbringen der Mängelrüge zu wiederholen, verfehlt sie gleichermaßen eine an der Prozeßordnung ausgerichtete Darstellung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285, i StPO).
Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in § 390 a StPO begründet.Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in Paragraph 390, a StPO begründet.