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Entscheidung 14 Os 2/02×

Entscheidung 14 Os 2/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os2/02

Entscheidungsdatum

29.01.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Jänner 2002 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Ratz, Dr. Philipp und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lauermann als Schriftführer, in der Strafsache gegen Monika R***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Vergehens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Harald R***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich dieses Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 8. Oktober 2001, GZ 36 Hv 1.040/01w-32, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten Harald R***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Harald R***** der Vergehen des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB (B) 1) und der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB (B) 2), jeweils als Bestimmungstäter nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB, sowie des Vergehens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3, StGB (B) 3) schuldig erkannt.

Darnach hat er B) im August und September 2000 die - unter einem rechtskräftig verurteilte - Monika R*****

1. mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, dazu bestimmt, von einem näher angeführten Überbringersparbuch der Dr. Ilse K***** bei der Sparkasse Kufstein durch Täuschung der Bankbediensteten über ihre Verfügungsberechtigung 200.000 S abzuheben;

2. dazu bestimmt, zu A) näher angeführte Sparbücher, also Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, zu verbrennen, wobei er den Vorsatz hatte, zu verhindern, dass diese Urkunden im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden;

3. als Täterin mit Strafe bedrohter Handlungen gegen fremdes Vermögen, nämlich des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB, nach der zu A) römisch zwei. f) näher bezeichneten Tat dabei unterstützt, durch eine gleichartige Sparbuchbehebung erlangte Sachen zu verheimlichen, indem er von den behobenen 107.192 S 85.000 S an sich brachte und somit verhehlte.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider bringen die Entscheidungsgründe die Kenntnis des Angeklagten von den betrugsrelevanten Tatmodalitäten (Behebung von fremden Sparbüchern durch Täuschung der Bankbeamten über die Verfügungsberechtigung) mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck (US 10).

Indem der Beschwerdeführer unter isolierter Hervorhebung einiger Passagen der Aussagen der unmittelbaren Täterin Monika R***** im Vorverfahren deren Glaubwürdigkeit in Zweifel zu setzen sucht, bekämpft er im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässiger Weise die logisch und empirisch einwandfrei auf die belastende Aussage der Genannten gestützte Beweiswürdigung der Tatrichter. Das Zitat der Angaben Monika R*****s vor der Gendarmerie: "Wir haben schon im Urlaub ausgemacht, dass ich noch ein anderes Sparbuch hole ....." (S 157), lässt die unmittelbar vorangehenden Depositionen außer Acht, der Beschwerdeführer habe im Urlaub hinsichtlich weiterer Behebung "immer wieder auf sie eingeredet. Sie habe gesagt, sie habe keine Nerven mehr, dass sie das noch einmal mache." (S 155). Dass Monika R***** neben dem hier in Rede stehenden (größten) Geldbetrag von sich aus noch andere Behebungen tätigte, trägt zur Frage der dem Angeklagten zur Last liegenden Bestimmungstäterschaft nichts aus.

Die Kenntnis des vor der gegenständlichen Behebung verbliebenen Kontostandes von ca 200.000 S gestand der Beschwerdeführer selbst zu (S 383).

Die aufgezeigten Widersprüche in Hinsicht auf das über Bestimmung des Angeklagten vollzogene Verbrennen der Sparbücher betreffen keine entscheidenden Tatsachen.

Nach Prüfung des Beschwerdevorbringens anhand der Akten ergeben sich auch keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Ziffer 5 a,).

Die einen Rechtsmangel zufolge fehlender Feststellungen zum Schädigungsvorsatz behauptende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) übergeht prozessordnungswidrig die Urteilsannahmen, der von Monika R***** über die Details der Taten genau informierte Beschwerdeführer habe nicht nur gewusst und gewollt, dass sich jene durch Täuschung der Bankbeamten 200.000 S unrechtmäßig aneigne, sondern auch gewusst, dass das Sparbuch der (Geschädigten) Dr. Ilse K***** und nicht Monika R***** gehöre (US 12).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E71756 14Os2.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0140OS00002.02.0129.000

Dokumentnummer

JJT_20020129_OGH0002_0140OS00002_0200000_000