Die vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die vom Angeklagten dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider bringen die Entscheidungsgründe die Kenntnis des Angeklagten von den betrugsrelevanten Tatmodalitäten (Behebung von fremden Sparbüchern durch Täuschung der Bankbeamten über die Verfügungsberechtigung) mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck (US 10).Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider bringen die Entscheidungsgründe die Kenntnis des Angeklagten von den betrugsrelevanten Tatmodalitäten (Behebung von fremden Sparbüchern durch Täuschung der Bankbeamten über die Verfügungsberechtigung) mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck (US 10).
Indem der Beschwerdeführer unter isolierter Hervorhebung einiger Passagen der Aussagen der unmittelbaren Täterin Monika R***** im Vorverfahren deren Glaubwürdigkeit in Zweifel zu setzen sucht, bekämpft er im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässiger Weise die logisch und empirisch einwandfrei auf die belastende Aussage der Genannten gestützte Beweiswürdigung der Tatrichter. Das Zitat der Angaben Monika R*****s vor der Gendarmerie: "Wir haben schon im Urlaub ausgemacht, dass ich noch ein anderes Sparbuch hole ....." (S 157), lässt die unmittelbar vorangehenden Depositionen außer Acht, der Beschwerdeführer habe im Urlaub hinsichtlich weiterer Behebung "immer wieder auf sie eingeredet. Sie habe gesagt, sie habe keine Nerven mehr, dass sie das noch einmal mache." (S 155). Dass Monika R***** neben dem hier in Rede stehenden (größten) Geldbetrag von sich aus noch andere Behebungen tätigte, trägt zur Frage der dem Angeklagten zur Last liegenden Bestimmungstäterschaft nichts aus.
Die Kenntnis des vor der gegenständlichen Behebung verbliebenen Kontostandes von ca 200.000 S gestand der Beschwerdeführer selbst zu (S 383).
Die aufgezeigten Widersprüche in Hinsicht auf das über Bestimmung des Angeklagten vollzogene Verbrennen der Sparbücher betreffen keine entscheidenden Tatsachen.
Nach Prüfung des Beschwerdevorbringens anhand der Akten ergeben sich auch keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Z 5a).Nach Prüfung des Beschwerdevorbringens anhand der Akten ergeben sich auch keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Ziffer 5 a,).
Die einen Rechtsmangel zufolge fehlender Feststellungen zum Schädigungsvorsatz behauptende Rechtsrüge (Z 9 lit a) übergeht prozessordnungswidrig die Urteilsannahmen, der von Monika R***** über die Details der Taten genau informierte Beschwerdeführer habe nicht nur gewusst und gewollt, dass sich jene durch Täuschung der Bankbeamten 200.000 S unrechtmäßig aneigne, sondern auch gewusst, dass das Sparbuch der (Geschädigten) Dr. Ilse K***** und nicht Monika R***** gehöre (US 12).Die einen Rechtsmangel zufolge fehlender Feststellungen zum Schädigungsvorsatz behauptende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) übergeht prozessordnungswidrig die Urteilsannahmen, der von Monika R***** über die Details der Taten genau informierte Beschwerdeführer habe nicht nur gewusst und gewollt, dass sich jene durch Täuschung der Bankbeamten 200.000 S unrechtmäßig aneigne, sondern auch gewusst, dass das Sparbuch der (Geschädigten) Dr. Ilse K***** und nicht Monika R***** gehöre (US 12).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.