Die dagegen von Peter S***** aus dem Grund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel. Zum Schuldspruch I/1 wurde die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers - Gesetzen logischen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen entsprechend - aufgrund der für glaubwürdig erachteten Angaben des bereits rechtskräftig verurteilten Mittäters Bela F***** für widerlegt angesehen (US 6 f; ON 10, ON 62 S 29). Zu einer gesonderten extensiven Erörterung einzelner Details seiner Einlassung (Z 5 zweiter Fall) war das Erstgericht - dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) folgend - nicht verhalten. Dem Vorbringen der Mängelrüge zuwider bezog sich die als übergangen reklamierte Behauptung, aus Rache verleumdet worden zu sein, im Übrigen ausdrücklich bloß auf einen konkreten Mittäter, nämlich den Zeugen Gyula H***** (ON 62 S 36 f). Dessen Angaben aber wurden zur Begründung des Schuldspruchs nicht herangezogen, weil er in der Hauptverhandlung von seinem Aussageverweigerungsrecht nach § 157 Abs 1 Z 1 StPO Gebrauch machte (ON 62 S 37).Die dagegen von Peter S***** aus dem Grund der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel. Zum Schuldspruch I/1 wurde die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers - Gesetzen logischen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen entsprechend - aufgrund der für glaubwürdig erachteten Angaben des bereits rechtskräftig verurteilten Mittäters Bela F***** für widerlegt angesehen (US 6 f; ON 10, ON 62 S 29). Zu einer gesonderten extensiven Erörterung einzelner Details seiner Einlassung (Ziffer 5, zweiter Fall) war das Erstgericht - dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) folgend - nicht verhalten. Dem Vorbringen der Mängelrüge zuwider bezog sich die als übergangen reklamierte Behauptung, aus Rache verleumdet worden zu sein, im Übrigen ausdrücklich bloß auf einen konkreten Mittäter, nämlich den Zeugen Gyula H***** (ON 62 S 36 f). Dessen Angaben aber wurden zur Begründung des Schuldspruchs nicht herangezogen, weil er in der Hauptverhandlung von seinem Aussageverweigerungsrecht nach Paragraph 157, Absatz eins, Ziffer eins, StPO Gebrauch machte (ON 62 S 37).
Mit dem Einwand, der Zeuge Bela F***** sei aufgrund seines getrübten Vorlebens „eher unglaubwürdig", wird bloß die Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung bekämpft (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 431). Zum Schuldspruch II trachtet die Mängelrüge Unvollständigkeit der Begründung (Z 5 zweiter Fall) aus der unterlassenen Erörterung einer isoliert herausgegriffenen Passage der Aussage des Angeklagten Robert O*****, wonach der Beschwerdeführer am Einbruch vom 18. Juni 2008 nicht beteiligt war (ON 62 S 9), abzuleiten. Indem sie dabei übergeht, dass der Genannte in diesem Zusammenhang ausdrücklich bestätigte, dass der als Rädelsführer bezeichnete flüchtige Mittäter „Feri" telefonisch jemanden um Hilfe beim Abtransport der Diebsbeute ersuchte und gleichzeitig eingestand, über die Identität des Angerufenen keine Auskunft geben zu können (ON 62 S 9), unterlässt sie die erforderliche Betrachtung des ins Treffen geführten Beweisergebnisses in seinem inneren Sinnzusammenhang und verfehlt solcherart den Bezugspunkt einer Mängelrüge (RIS-Justiz RS0119370). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).Mit dem Einwand, der Zeuge Bela F***** sei aufgrund seines getrübten Vorlebens „eher unglaubwürdig", wird bloß die Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung bekämpft (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 431). Zum Schuldspruch römisch zwei trachtet die Mängelrüge Unvollständigkeit der Begründung (Ziffer 5, zweiter Fall) aus der unterlassenen Erörterung einer isoliert herausgegriffenen Passage der Aussage des Angeklagten Robert O*****, wonach der Beschwerdeführer am Einbruch vom 18. Juni 2008 nicht beteiligt war (ON 62 S 9), abzuleiten. Indem sie dabei übergeht, dass der Genannte in diesem Zusammenhang ausdrücklich bestätigte, dass der als Rädelsführer bezeichnete flüchtige Mittäter „Feri" telefonisch jemanden um Hilfe beim Abtransport der Diebsbeute ersuchte und gleichzeitig eingestand, über die Identität des Angerufenen keine Auskunft geben zu können (ON 62 S 9), unterlässt sie die erforderliche Betrachtung des ins Treffen geführten Beweisergebnisses in seinem inneren Sinnzusammenhang und verfehlt solcherart den Bezugspunkt einer Mängelrüge (RIS-Justiz RS0119370). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.