Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, steht diese Gerichtsbesetzung mit dem Gesetz nicht in Einklang.
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2009, BGBl I 2009/52, wurde der letzte Satz des § 32 Abs 1 StPO dahin geändert, dass das Landesgericht als Schöffengericht aus einem Richter und zwei Schöffen besteht, womit das Erstgericht nicht gehörig besetzt war (Jerabek, WK-StPO § 514 Rz 9; zur gegenteiligen, im Erlass des BMJ vom 17. Juni 2009 über die Änderungen des StGB, der StPO, des JGG, des StAG und des StVG durch das Budgetbegleitgesetz 2009, JMZ 894000L/4/II3/09, JABl 2009/15, geäußerten Rechtsansicht vgl für alle: 13 Os 115/09z, 13 Os 125/09w).Mit dem Budgetbegleitgesetz 2009, BGBl I 2009/52, wurde der letzte Satz des Paragraph 32, Absatz eins, StPO dahin geändert, dass das Landesgericht als Schöffengericht aus einem Richter und zwei Schöffen besteht, womit das Erstgericht nicht gehörig besetzt war (Jerabek, WK-StPO Paragraph 514, Rz 9; zur gegenteiligen, im Erlass des BMJ vom 17. Juni 2009 über die Änderungen des StGB, der StPO, des JGG, des StAG und des StVG durch das Budgetbegleitgesetz 2009, JMZ 894000L/4/II3/09, JABl 2009/15, geäußerten Rechtsansicht vergleiche für alle: 13 Os 115/09z, 13 Os 125/09w).
Da fallbezogen die in Rede stehende Rechtsfrage nach dem ungerügten Protokoll über die Hauptverhandlung (ON 367) nicht erörtert worden ist, in diesem speziellen Fall selbst rechtskundigen Verteidigern die erforderliche Kenntnis der wahren prozessualen Rechtslage nicht einfach unterstellt werden kann (vgl dazu erneut 13 Os 115/09z, 13 Os 125/09w), zumal die erste klarstellende Entscheidung des Obersten Gerichtshofs erst am 17. November 2009 gefällt wurde (14 Os 130/09p, 141/09f), ist nicht davon auszugehen, dass die Verteidiger die Rüge des Besetzungsmangels (§ 281 Abs 1 Z 1 StPO) bewusst unterlassen haben (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 133).Da fallbezogen die in Rede stehende Rechtsfrage nach dem ungerügten Protokoll über die Hauptverhandlung (ON 367) nicht erörtert worden ist, in diesem speziellen Fall selbst rechtskundigen Verteidigern die erforderliche Kenntnis der wahren prozessualen Rechtslage nicht einfach unterstellt werden kann vergleiche dazu erneut 13 Os 115/09z, 13 Os 125/09w), zumal die erste klarstellende Entscheidung des Obersten Gerichtshofs erst am 17. November 2009 gefällt wurde (14 Os 130/09p, 141/09f), ist nicht davon auszugehen, dass die Verteidiger die Rüge des Besetzungsmangels (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) bewusst unterlassen haben vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 133).
Mit Blick auf die Bestimmung des § 292 letzter Satz StPO sah sich der Oberste Gerichtshof daher veranlasst, die Feststellung der Gesetzesverletzung mit konkreter Wirkung zu verknüpfen.Mit Blick auf die Bestimmung des Paragraph 292, letzter Satz StPO sah sich der Oberste Gerichtshof daher veranlasst, die Feststellung der Gesetzesverletzung mit konkreter Wirkung zu verknüpfen.
Der Angeklagte Pedro C***** und die Staatsanwaltschaft waren mit ihren Rechtsmitteln auf die Kassation der damit angefochtenen Entscheidungen zu verweisen.
Um im nunmehr erforderlichen zweiten Rechtsgang mögliche Fehler hintanzuhalten, sei festgehalten, dass die Nennung der (zum Schuldspruch A/1 gar „nicht feststellbaren“ [US 4]) Bruttomengen mit dem Beifügen, es handle sich hiebei um eine „die Grenzmenge jedenfalls 25-fach übersteigende“ oder „mehrfach überschreitende“ Quantität, nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Beurteilung einer tatverfangenen Suchtgiftmenge als groß (§ 28b SMG) oder übergroß (§ 28a Abs 4 Z 3 SMG) nicht ausreicht (RIS-Justiz RS0111350).Um im nunmehr erforderlichen zweiten Rechtsgang mögliche Fehler hintanzuhalten, sei festgehalten, dass die Nennung der (zum Schuldspruch A/1 gar „nicht feststellbaren“ [US 4]) Bruttomengen mit dem Beifügen, es handle sich hiebei um eine „die Grenzmenge jedenfalls 25-fach übersteigende“ oder „mehrfach überschreitende“ Quantität, nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Beurteilung einer tatverfangenen Suchtgiftmenge als groß (Paragraph 28 b, SMG) oder übergroß (Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG) nicht ausreicht (RIS-Justiz RS0111350).
Es werden daher zu sämtlichen Schuldsprüchen deutliche konkrete Feststellungen zur Mindestmenge an tatgegenständlichem Suchtgift, bezogen auf die Reinsubstanz des Wirkstoffs, zu treffen sein, die dem angefochtenen Urteil unmissverständlich bloß zu den Schuldsprüchen B, C und D/1/a/bb (US 5f, 19, 25), in Betreff des weiteren Faktenkomplexes D nur andeutungsweise (US 18, 25) und zu A überhaupt nicht zu entnehmen sind. Der Bestimmung des § 270 Abs 2 Z 5 StPO entsprechend werden diese Konstatierungen ebenso zu begründen sein wie die - bislang gänzlich unbegründet gebliebenen - Urteilsannahmen zur subjektiven Tatseite.Es werden daher zu sämtlichen Schuldsprüchen deutliche konkrete Feststellungen zur Mindestmenge an tatgegenständlichem Suchtgift, bezogen auf die Reinsubstanz des Wirkstoffs, zu treffen sein, die dem angefochtenen Urteil unmissverständlich bloß zu den Schuldsprüchen B, C und D/1/a/bb (US 5f, 19, 25), in Betreff des weiteren Faktenkomplexes D nur andeutungsweise (US 18, 25) und zu A überhaupt nicht zu entnehmen sind. Der Bestimmung des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO entsprechend werden diese Konstatierungen ebenso zu begründen sein wie die - bislang gänzlich unbegründet gebliebenen - Urteilsannahmen zur subjektiven Tatseite.
Ungeachtet der rechtlichen Gleichwertigkeit der Beteiligungsformen nach § 12 StGB (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 646) bleibt weiters anzumerken, dass (Mit-)Täter nur derjenige sein kann, der eine dem Tatbild entsprechende Ausführungshandlung setzt. Die zum Schuldspruch A konstatierte Bestimmung des abgesondert verfolgten Armando B***** zur Lieferung von Suchtgift von Holland über Deutschland nach Österreich durch die als Drogenkurier agierende Sandra Lopes M***** (US 19 ff) wäre daher als Bestimmungstäterschaft nach § 12 zweiter Fall StGB zur Ein- und Ausfuhr von Suchtgift durch die unmittelbar ausführenden Täter zu beurteilen.Ungeachtet der rechtlichen Gleichwertigkeit der Beteiligungsformen nach Paragraph 12, StGB (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 646) bleibt weiters anzumerken, dass (Mit-)Täter nur derjenige sein kann, der eine dem Tatbild entsprechende Ausführungshandlung setzt. Die zum Schuldspruch A konstatierte Bestimmung des abgesondert verfolgten Armando B***** zur Lieferung von Suchtgift von Holland über Deutschland nach Österreich durch die als Drogenkurier agierende Sandra Lopes M***** (US 19 ff) wäre daher als Bestimmungstäterschaft nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB zur Ein- und Ausfuhr von Suchtgift durch die unmittelbar ausführenden Täter zu beurteilen.