[3] Die inhaltlich nur gegen (richtig:) Punkt II/ des Schuldspruchs aus den Gründen der Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten G* H* ist nicht im Recht. [3] Die inhaltlich nur gegen (richtig:) Punkt II/ des Schuldspruchs aus den Gründen der Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten G* H* ist nicht im Recht.
[4] Der von der Mängelrüge erhobene Einwand der Undeutlichkeit (Z 5 erster Fall) nimmt nicht Maß an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (vgl aber RIS-Justiz RS0119370). Dem Rechtsmittelvorbringen zuwider führte das Erstgericht unmissverständlich aus, dass die Beschwerdeführerin sich nicht bloß darauf beschränkte, nichts gegen die inkriminierten Handlungen des Mitangeklagten zu unternehmen, sondern selbst Gewalthandlungen, insbesondere in Form von Misshandlungen, gegen ihre Tochter setzte (US 17). Die Feststellung der für die Subsumtion erforderlichen Häufigkeit und Regelmäßigkeit dieser Gewalthandlungen (vgl RIS-Justiz RS0127377; Schwaighofer in WK2 StGB § 107b Rz 23) der Beschwerdeführerin stützten die Tatrichter im Übrigen – von der Mängelrüge übergangen – insbesondere auf die für glaubhaft befundene Aussage des Tatopfers (US 6 f iVm US 9 ff). Ob diese Gewalthandlungen „meist im Anschluss“ an jene des Mitangeklagten stattfanden, betrifft keine entscheidende Tatsache, die allein den Bezugspunkt des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes bildet (RIS-Justiz RS0117499). [4] Der von der Mängelrüge erhobene Einwand der Undeutlichkeit (Ziffer 5, erster Fall) nimmt nicht Maß an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe vergleiche aber RIS-Justiz RS0119370). Dem Rechtsmittelvorbringen zuwider führte das Erstgericht unmissverständlich aus, dass die Beschwerdeführerin sich nicht bloß darauf beschränkte, nichts gegen die inkriminierten Handlungen des Mitangeklagten zu unternehmen, sondern selbst Gewalthandlungen, insbesondere in Form von Misshandlungen, gegen ihre Tochter setzte (US 17). Die Feststellung der für die Subsumtion erforderlichen Häufigkeit und Regelmäßigkeit dieser Gewalthandlungen vergleiche RIS-Justiz RS0127377; Schwaighofer in WK2 StGB Paragraph 107 b, Rz 23) der Beschwerdeführerin stützten die Tatrichter im Übrigen – von der Mängelrüge übergangen – insbesondere auf die für glaubhaft befundene Aussage des Tatopfers (US 6 f in Verbindung mit US 9 ff). Ob diese Gewalthandlungen „meist im Anschluss“ an jene des Mitangeklagten stattfanden, betrifft keine entscheidende Tatsache, die allein den Bezugspunkt des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes bildet (RIS-Justiz RS0117499).
[5] Die Behauptung, das Erstgericht „übergeht“, dass „die Handlungen“ der Beschwerdeführerin überwiegend „in einem anderen Zusammenhang standen und offenkundig nicht darauf abzielten, die Tochter einer umfassenden Kontrolle zu unterziehen“, bekämpft die gegenteiligen Urteilsannahmen (US 5, 7, 8 und 18) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen (§ 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung, ohne einen Mangel im Sinn der Z 5 aufzuzeigen. [5] Die Behauptung, das Erstgericht „übergeht“, dass „die Handlungen“ der Beschwerdeführerin überwiegend „in einem anderen Zusammenhang standen und offenkundig nicht darauf abzielten, die Tochter einer umfassenden Kontrolle zu unterziehen“, bekämpft die gegenteiligen Urteilsannahmen (US 5, 7, 8 und 18) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Schuldberufung, ohne einen Mangel im Sinn der Ziffer 5, aufzuzeigen.
[6] Unvollständig (Z 5 zweiter Fall) ist ein Urteil dann, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (§ 258 Abs 1 StPO) Verfahrensergebnisse unberücksichtigt lässt (RIS-Justiz RS0118316; vgl im Übrigen zum Umfang der Erörterungspflicht RS0106642). Solche Verfahrensergebnisse zeigt das unter diesem Aspekt erstattete Vorbringen nicht auf, indem es unter anderem mit dem Hinweis auf Angaben des Tatopfers unsubstantiiert ausführt, die Beschwerdeführerin sei (ohne deutlich und bestimmt deren Zurechnungsunfähigkeit zu behaupten) „psychisch krank“ und habe das ihr angelastete Verhalten überwiegend nicht im Zusammenhang mit den Handlungen des Mitangeklagten gesetzt. Indem die Rüge aus einer irreführend verkürzt herausgegriffenen Aussage des Tatopfers eigenständige Schlussfolgerungen zur Häufigkeit der Gewaltausübung durch die Beschwerdeführerin zieht, übt sie ein weiteres Mal unzulässig Beweiswürdigungskritik. [6] Unvollständig (Ziffer 5, zweiter Fall) ist ein Urteil dann, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (Paragraph 258, Absatz eins, StPO) Verfahrensergebnisse unberücksichtigt lässt (RIS-Justiz RS0118316; vergleiche im Übrigen zum Umfang der Erörterungspflicht RS0106642). Solche Verfahrensergebnisse zeigt das unter diesem Aspekt erstattete Vorbringen nicht auf, indem es unter anderem mit dem Hinweis auf Angaben des Tatopfers unsubstantiiert ausführt, die Beschwerdeführerin sei (ohne deutlich und bestimmt deren Zurechnungsunfähigkeit zu behaupten) „psychisch krank“ und habe das ihr angelastete Verhalten überwiegend nicht im Zusammenhang mit den Handlungen des Mitangeklagten gesetzt. Indem die Rüge aus einer irreführend verkürzt herausgegriffenen Aussage des Tatopfers eigenständige Schlussfolgerungen zur Häufigkeit der Gewaltausübung durch die Beschwerdeführerin zieht, übt sie ein weiteres Mal unzulässig Beweiswürdigungskritik.
[7] Gleiches trifft auf den im Rahmen der Tatsachenrüge (nominell Z 5a, der Sache nach Z 5 zweiter Fall) gegen die Feststellungen zur umfassenden Kontrolle des Verhaltens von F* H* und zur erheblichen Einschränkung ihrer autonomen Lebensführung (US 5 und 7) erhobenen Einwand zu, das Erstgericht habe die Aussage dieser Zeugin, ihre Eltern hätten „versucht“, sie „zu kontrollieren“ (ON 40, 3), nicht berücksichtigt. Davon abgesehen spricht das darauf aufbauende Argument, die Verwirklichung der Qualifikation des § 107b Abs 3 StGB sei bloß versucht worden, keine entscheidende Tatsache an (vgl 15 Os 39/22g; RIS-Justiz RS0132412, RS0122138). [7] Gleiches trifft auf den im Rahmen der Tatsachenrüge (nominell Ziffer 5 a,, der Sache nach Ziffer 5, zweiter Fall) gegen die Feststellungen zur umfassenden Kontrolle des Verhaltens von F* H* und zur erheblichen Einschränkung ihrer autonomen Lebensführung (US 5 und 7) erhobenen Einwand zu, das Erstgericht habe die Aussage dieser Zeugin, ihre Eltern hätten „versucht“, sie „zu kontrollieren“ (ON 40, 3), nicht berücksichtigt. Davon abgesehen spricht das darauf aufbauende Argument, die Verwirklichung der Qualifikation des Paragraph 107 b, Absatz 3, StGB sei bloß versucht worden, keine entscheidende Tatsache an vergleiche 15 Os 39/22g; RIS-Justiz RS0132412, RS0122138).
[8] Die weitere Kritik, diese Feststellungen (zur Herstellung umfassender Kontrolle des Verhaltens und Einschränkung autonomer Lebensführung auch durch die Beschwerdeführerin) seien mit Blick auf die – im Übrigen ausführlich erörterten (US 9 ff) – Angaben des Tatopfers aktenwidrig (Z 5 fünfter Fall), behauptet gar keine unrichtige Wiedergabe des Inhalts dieses Beweismittels (vgl RIS-Justiz RS0099431), sondern bekämpft bloß die aus diesem gezogenen beweiswürdigenden Schlüsse der Tatrichter außerhalb des Anfechtungsrahmens dieses Nichtigkeitsgrundes. [8] Die weitere Kritik, diese Feststellungen (zur Herstellung umfassender Kontrolle des Verhaltens und Einschränkung autonomer Lebensführung auch durch die Beschwerdeführerin) seien mit Blick auf die – im Übrigen ausführlich erörterten (US 9 ff) – Angaben des Tatopfers aktenwidrig (Ziffer 5, fünfter Fall), behauptet gar keine unrichtige Wiedergabe des Inhalts dieses Beweismittels vergleiche RIS-Justiz RS0099431), sondern bekämpft bloß die aus diesem gezogenen beweiswürdigenden Schlüsse der Tatrichter außerhalb des Anfechtungsrahmens dieses Nichtigkeitsgrundes.
[9] Welche Bedeutung der von der Beschwerdeführerin hervorgehobene Umstand, sie sei „Analphabetin und der deutschen Sprache nicht mächtig“, für die Feststellung entscheidender Tatsachen habe (vgl aber erneut RIS-Justiz RS0117499), wird schließlich nicht klar. [9] Welche Bedeutung der von der Beschwerdeführerin hervorgehobene Umstand, sie sei „Analphabetin und der deutschen Sprache nicht mächtig“, für die Feststellung entscheidender Tatsachen habe vergleiche aber erneut RIS-Justiz RS0117499), wird schließlich nicht klar.
[10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). [10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
[11] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO). [11] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (Paragraph 285 i, StPO).
[12] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [12] Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.