Formelle Begründungsmängel (Z 5) vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen. Mit seinen Beschwerdeeinwänden bekämpft er vielmehr nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Schuldberufung die logisch und empirisch einwandfreie Beweiswürdigung der Tatrichter.Formelle Begründungsmängel (Ziffer 5,) vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen. Mit seinen Beschwerdeeinwänden bekämpft er vielmehr nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehenen Schuldberufung die logisch und empirisch einwandfreie Beweiswürdigung der Tatrichter.
Nach Prüfung des weiteren Beschwerdevorbringens (Z 5 a) anhand der Akten ergeben sich auch keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen.Nach Prüfung des weiteren Beschwerdevorbringens (Ziffer 5, a) anhand der Akten ergeben sich auch keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen.
Die auf eine Beurteilung der Taten als Körperverletzungsdelikte gerichtete Subsumtionsrüge (Z 10) übergeht prozeßordnungswidrig die Urteilskonstatierungen, der Angeklagte habe auf Krisztina J***** eingeschlagen, um ihren Widerstand zu brechen, sie gefügig zu machen (US 5) und sie zur Duldung eines Geschlechtsverkehrs zu zwingen (US 6), sowie die Gewalt angewendet, um Christina M***** gegen ihren Willen zu küssen (US 8, 9).Die auf eine Beurteilung der Taten als Körperverletzungsdelikte gerichtete Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) übergeht prozeßordnungswidrig die Urteilskonstatierungen, der Angeklagte habe auf Krisztina J***** eingeschlagen, um ihren Widerstand zu brechen, sie gefügig zu machen (US 5) und sie zur Duldung eines Geschlechtsverkehrs zu zwingen (US 6), sowie die Gewalt angewendet, um Christina M***** gegen ihren Willen zu küssen (US 8, 9).
Auch der zu beiden Fakten erhobene Einwand eines Feststellungsmangels (Z 10) dahin, die Alkoholisierung des Angeklagten habe allenfalls ein Ausmaß voller Berauschung (§ 287 StGB) erreicht, versagt schon in formeller Hinsicht, weil der Beschwerdeführer nicht auf konkrete Beweisergebnisse hinweist, die diese Feststellung indiziert hätten (§ 288 Abs 2 Z 3 zweiter Satz StPO).Auch der zu beiden Fakten erhobene Einwand eines Feststellungsmangels (Ziffer 10,) dahin, die Alkoholisierung des Angeklagten habe allenfalls ein Ausmaß voller Berauschung (Paragraph 287, StGB) erreicht, versagt schon in formeller Hinsicht, weil der Beschwerdeführer nicht auf konkrete Beweisergebnisse hinweist, die diese Feststellung indiziert hätten (Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, zweiter Satz StPO).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO). Gleiches gilt für die Anmeldung der unzulässigen Berufung "wegen Schuld".Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO). Gleiches gilt für die Anmeldung der unzulässigen Berufung "wegen Schuld".
Über die gegen den Strafausspruch gerichtete Berufung wird das Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§ 285 i StPO).Über die gegen den Strafausspruch gerichtete Berufung wird das Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.