Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Herbert Gerhard T***** von der wider ihn wegen der Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 erster Fall StGB (A), der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (B) und der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (C) erhobenen Anklage, er habe in SalzburgMit dem angefochtenen Urteil wurde Herbert Gerhard T***** von der wider ihn wegen der Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, erster Fall StGB (A), der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB (B) und der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (C) erhobenen Anklage, er habe in Salzburg
A/ im Zeitraum von März/April 1996 bis 16. Juni 1996 den am 10. Feber 1989 geborenen unmündigen Rene R***** in mehr als fünf Angriffen dadurch, daß er ihn zur Duldung eines Anal- und Oralverkehrs veranlaßte und ihn am Geschlechtsteil betastete, auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht;
B/ in dem unter Punkt A angeführten Zeitraum Rene R***** (in mindestens einem Angriff) durch die Äußerung, er werde ihn umbringen, sollte er nicht das tun, was er von ihm verlange, mithin durch eine gegen ihn gerichtete Drohung mit gegenwärtiger schwerer Gefahr für Leib oder Leben, zur Duldung eines Analverkehrs, also zu einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt; sowie
C/ im Mai bzw im Juni 1996 in mindestens zwei Angriffen den Rene R***** durch die Äußerung, er werde ihn umbringen, falls er ihn als Täter der unter Punkt A und B beschriebenen Tathandlungen bekanntgeben sollte, wobei er ihm zumindest in einem Fall ein Messer unter den Hals hielt, also durch Drohung mit dem Tode, zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von der Preisgabe seiner Täterschaft hinsichtlich der unter Punkt A und B geschilderten Straftaten genötigt,
gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf den Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, die offenbar unbegründet ist:Gegen dieses Urteil richtet sich die auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, die offenbar unbegründet ist: