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Entscheidung 14 Os 2/99×

Entscheidung 14 Os 2/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os2/99

Entscheidungsdatum

02.03.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. März 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Riegler als Schriftführer, in der Strafsache gegen Herbert Gerhard T***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 20. Jänner 1998, GZ 41 römisch fünf r 1.592/96-42, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Herbert Gerhard T***** von der wider ihn wegen der Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, erster Fall StGB (A), der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB (B) und der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (C) erhobenen Anklage, er habe in Salzburg

A/ im Zeitraum von März/April 1996 bis 16. Juni 1996 den am 10. Feber 1989 geborenen unmündigen Rene R***** in mehr als fünf Angriffen dadurch, daß er ihn zur Duldung eines Anal- und Oralverkehrs veranlaßte und ihn am Geschlechtsteil betastete, auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht;

B/ in dem unter Punkt A angeführten Zeitraum Rene R***** (in mindestens einem Angriff) durch die Äußerung, er werde ihn umbringen, sollte er nicht das tun, was er von ihm verlange, mithin durch eine gegen ihn gerichtete Drohung mit gegenwärtiger schwerer Gefahr für Leib oder Leben, zur Duldung eines Analverkehrs, also zu einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt; sowie

C/ im Mai bzw im Juni 1996 in mindestens zwei Angriffen den Rene R***** durch die Äußerung, er werde ihn umbringen, falls er ihn als Täter der unter Punkt A und B beschriebenen Tathandlungen bekanntgeben sollte, wobei er ihm zumindest in einem Fall ein Messer unter den Hals hielt, also durch Drohung mit dem Tode, zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von der Preisgabe seiner Täterschaft hinsichtlich der unter Punkt A und B geschilderten Straftaten genötigt,

gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, die offenbar unbegründet ist:

Rechtliche Beurteilung

Dem Vorbringen gegen die Beweiswürdigung des Schöffensenates ist vorweg zu erwidern, daß die Entscheidungsgründe in gedrängter Darstellung abzufassen sind (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO). Das Gericht ist weder verpflichtet, sich mit jedem gegen seine Beweiswürdigung möglichen, im Rahmen einer Nichtigkeitsbeschwerde dann konkret erhobenen Einwand im voraus auseinanderzusetzen, noch muß es bei Würdigung der Aussage eines in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen auf alle im Verfahren hervorgekommenen für und gegen die Glaubwürdigkeit sprechenden Umstände einzeln eingehen.

Aus dieser Sicht ist das angefochtene Urteil entgegen den Beschwerdebehauptungen über die Erörterungsbedürftigkeit prozessualer Umstände des Verteidigungsvorbringens zur Existenz eines sogenannten Doppelgängers weder unzureichend noch unvollständig begründet.

Das Gleiche gilt im Hinblick auf die von der Zeugin Maria F***** offengelassene Datierung einer mit dem Angeklagten an einem Sonntag unternommenen Fahrt (S 290). Zudem geht die Beschwerdeargumentation daran vorbei, daß vom Erstgericht eine konkrete Tatgelegenheit des Angeklagten am Abend des 16. Juni 1996 (S 105) nicht wegen der erwähnten Fahrt, sondern infolge seiner Anwesenheit in der Wohnung seiner Lebensgefährtin ausgeschlossen wurde (US 9 f).

Nicht nachvollziehbar und solcherart einer argumentationsbezogenen Erwiderung verschlossen ist das Vorbringen, daß nach einer im Urteil vertretenen Theorie der unmündige Rene R***** sowohl den Angeklagten als auch dessen "Doppelgänger" kennen mußte.

Auf der vorstehend dargelegten prozeßrechtlichen Grundlage (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) und angesichts der im Urteil ausführlich erörterten Unstimmigkeiten von Beweisergebnissen, die begründete Zweifel des Schöffengerichtes an einer Täterschaft des Angeklagten hervorriefen, mußten die in der Beschwerde weiters vorgebrachten Umstände mit möglicher Indizbedeutung nach Lage des Falles keiner eingehenden Würdigung unterzogen werden.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in einer nichtöffentlichen Beratung gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO sofort zurückzuweisen.

Anmerkung

E53362 14D00029

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0140OS00002.99.0302.000

Dokumentnummer

JJT_19990302_OGH0002_0140OS00002_9900000_000