Bei der Behauptung unzureichender Begründung (Z 5) hinsichtlich der Angriffe vom 29. September 1997, 14. und 23. Oktober 1997 übergeht der Beschwerdeführer, dass das Erstgericht ohnedies berücksichtigte, dass die Zeuginnen J***** und S***** in der Hauptverhandlung bloß "zu 50 Prozent sicher" im Angeklagten den Käufer erkannten (US 8), ihre Angaben aber dennoch für tragfähig hielt, weil sie deponierten, dass er die Hose eines österreichischen Zöllners trug, damals kein in Wullowitz eingesetzter Beamter seinem Erscheinungsbild glich und die genannten Zeuginnen ehedem (vor dem Hauptzollamt Linz am 5. Dezember 1997) Manfred W***** auf einem Foto erkannten.Bei der Behauptung unzureichender Begründung (Ziffer 5,) hinsichtlich der Angriffe vom 29. September 1997, 14. und 23. Oktober 1997 übergeht der Beschwerdeführer, dass das Erstgericht ohnedies berücksichtigte, dass die Zeuginnen J***** und S***** in der Hauptverhandlung bloß "zu 50 Prozent sicher" im Angeklagten den Käufer erkannten (US 8), ihre Angaben aber dennoch für tragfähig hielt, weil sie deponierten, dass er die Hose eines österreichischen Zöllners trug, damals kein in Wullowitz eingesetzter Beamter seinem Erscheinungsbild glich und die genannten Zeuginnen ehedem (vor dem Hauptzollamt Linz am 5. Dezember 1997) Manfred W***** auf einem Foto erkannten.
Der weitere Einwand (der Sache nach Z 3), das Schöffengericht hätte diese früheren Aussagen nicht verlesen dürfen, ist vom Ansatz her verfehlt, weil nur eine als Ersatz für die grundsätzlich persönlich und unmittelbar durch das Gericht in der Hauptverhandlung vorzunehmende Vernehmung von Zeugen vorgenommene Verlesung von außerhalb der Hauptverhandlung aufgenommenen Protokollen Gegenstand der Regelung des § 252 Abs 1 StPO ist, vorliegend aber die Belastungszeuginnen ohnedies unmittelbar durch das erkennende Gericht einvernommen wurden und es den Parteien unbenommen blieb, sie zu befragen und deren Glaubwürdigkeit in Frage zu stellen (11 Os 9/97).Der weitere Einwand (der Sache nach Ziffer 3,), das Schöffengericht hätte diese früheren Aussagen nicht verlesen dürfen, ist vom Ansatz her verfehlt, weil nur eine als Ersatz für die grundsätzlich persönlich und unmittelbar durch das Gericht in der Hauptverhandlung vorzunehmende Vernehmung von Zeugen vorgenommene Verlesung von außerhalb der Hauptverhandlung aufgenommenen Protokollen Gegenstand der Regelung des Paragraph 252, Absatz eins, StPO ist, vorliegend aber die Belastungszeuginnen ohnedies unmittelbar durch das erkennende Gericht einvernommen wurden und es den Parteien unbenommen blieb, sie zu befragen und deren Glaubwürdigkeit in Frage zu stellen (11 Os 9/97).
Der Beschwerde zuwider konnte die Annahme gewerbsmäßiger Delinquenz (US 5) mängelfrei daraus abgeleitet werden, dass der Angeklagte den Großteil der in mehreren Angriffen geschmuggelten Zigaretten verschiedener Sorten gewinnbringend veräußerte.
Der Tatsachenrüge (Z 5a) zuwider ergeben sich aus den Akten keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der bereits mit der Mängelrüge bekämpften Feststellungen.Der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) zuwider ergeben sich aus den Akten keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der bereits mit der Mängelrüge bekämpften Feststellungen.
Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) die konstatierte Absicht kritisiert, sich durch die wiederkehrende Begehung (des Schmuggels) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, verfehlt sie den notwendigen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit die prozessordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes.Indem die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) die konstatierte Absicht kritisiert, sich durch die wiederkehrende Begehung (des Schmuggels) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, verfehlt sie den notwendigen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit die prozessordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO).
Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.