Die dagegen von Lajos V***** und Istvan S***** aus dem Grund der Z 5a und von György K***** aus den Gründen der Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden verfehlen ihr Ziel.Die dagegen von Lajos V***** und Istvan S***** aus dem Grund der Ziffer 5 a und von György K***** aus den Gründen der Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden verfehlen ihr Ziel.
Z 5a will als Tatsachenrüge nur schlechterdings unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).Ziffer 5 a, will als Tatsachenrüge nur schlechterdings unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).
Indem die Beschwerden der Angeklagten Lajos V***** und Istvan S***** aus - vom Erstgericht umfassend erörterten (US 7 f) - Beweisergebnissen, wie den - in den Beschwerden zudem verkürzt und sinnentstellt wiedergegebenen - Aussagen der Zeuginnen Henrietta G***** und Brigitta Va***** zu Tatort und Tatzeit (ON 41 S 25 f und ON 42 S 15, 27 f) und der Auswertung der Videoaufzeichnungen der im Eingangsbereich des „Casino A*****“ installierten Kamera (nach der die Angeklagten das nur wenige Gehminuten vom Tatort entfernte [ON 27 S 5; ON 41 S 27, ON 42 S 27 f; US 7] Spiellokal um 23:48 Uhr verließen und um 1:26 Uhr wieder betraten, ON 27 S 31, 33, 39), für die Beschwerdeführer günstige Schlüsse ziehen, diese mit Spekulationen zu der für die Tatausführung benötigten Zeitspanne verknüpfen und davon ausgehend die Täterschaft der Angeklagten bestreiten, erwecken sie keine erheblichen Bedenken im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes (vgl auch RIS-Justiz RS0099674).Indem die Beschwerden der Angeklagten Lajos V***** und Istvan S***** aus - vom Erstgericht umfassend erörterten (US 7 f) - Beweisergebnissen, wie den - in den Beschwerden zudem verkürzt und sinnentstellt wiedergegebenen - Aussagen der Zeuginnen Henrietta G***** und Brigitta Va***** zu Tatort und Tatzeit (ON 41 S 25 f und ON 42 S 15, 27 f) und der Auswertung der Videoaufzeichnungen der im Eingangsbereich des „Casino A*****“ installierten Kamera (nach der die Angeklagten das nur wenige Gehminuten vom Tatort entfernte [ON 27 S 5; ON 41 S 27, ON 42 S 27 f; US 7] Spiellokal um 23:48 Uhr verließen und um 1:26 Uhr wieder betraten, ON 27 S 31, 33, 39), für die Beschwerdeführer günstige Schlüsse ziehen, diese mit Spekulationen zu der für die Tatausführung benötigten Zeitspanne verknüpfen und davon ausgehend die Täterschaft der Angeklagten bestreiten, erwecken sie keine erheblichen Bedenken im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes vergleiche auch RIS-Justiz RS0099674).
Die Berufung auf den Zweifelsgrundsatz (§ 14 StPO) verhilft den Tatsachenrügen ebenso wenig zum Erfolg (RIS-Justiz RS0102162).Die Berufung auf den Zweifelsgrundsatz (Paragraph 14, StPO) verhilft den Tatsachenrügen ebenso wenig zum Erfolg (RIS-Justiz RS0102162).
Die Mängelrüge des György K***** macht nominell Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) geltend, zeigt jedoch keine unberücksichtigt gebliebenen, in der Hauptverhandlung vorgekommenen Verfahrensergebnisse auf. Mit dem Hinweis auf die schon in den Beschwerden der Mitangeklagten angesprochenen Beweisergebnisse und daran orientierter gleichartiger Argumentation wendet sie sich vielmehr nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.Die Mängelrüge des György K***** macht nominell Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) geltend, zeigt jedoch keine unberücksichtigt gebliebenen, in der Hauptverhandlung vorgekommenen Verfahrensergebnisse auf. Mit dem Hinweis auf die schon in den Beschwerden der Mitangeklagten angesprochenen Beweisergebnisse und daran orientierter gleichartiger Argumentation wendet sie sich vielmehr nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Die - auf eine Subsumtion des Täterverhaltens unter die selbständige Privilegierung des § 142 Abs 2 StGB (vgl Hintersteininger, SbgK § 142 Rz 43; Ratz in WK² Vorbem zu §§ 28-31 Rz 34) abzielende - Subsumtionsrüge (Z 10) dieses Beschwerdeführers leitet die unbegründete Behauptung, dass der Raub an einer Sache geringen Wertes begangen wurde, nicht methodisch vertretbar aus dem Gesetz ab (Ratz, WK-StPO § 281 588; zur nach ständiger Rechtsprechung bei 100 Euro liegenden Geringfügigkeitsgrenze vgl RIS-Justiz RS0120079, RS0094475; so auch Fabrizy StGB10 § 142 Rz 7; Eder-Rieder in WK² § 142 Rz 59; Kienapfel/Schmoller StudB BT II § 142 Rz 101, 104). Da die Voraussetzungen des § 142 Abs 2 StGB nach dem Gesetz kumulativ vorliegen müssen, erübrigt sich damit ein Eingehen auf das - im Übrigen ebenso unsubstantiierte - Vorbringen zu den weiteren Prämissen dieser Privilegierung.Die - auf eine Subsumtion des Täterverhaltens unter die selbständige Privilegierung des Paragraph 142, Absatz 2, StGB vergleiche Hintersteininger, SbgK Paragraph 142, Rz 43; Ratz in WK² Vorbem zu Paragraphen 28 -, 31, Rz 34) abzielende - Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) dieses Beschwerdeführers leitet die unbegründete Behauptung, dass der Raub an einer Sache geringen Wertes begangen wurde, nicht methodisch vertretbar aus dem Gesetz ab (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, 588; zur nach ständiger Rechtsprechung bei 100 Euro liegenden Geringfügigkeitsgrenze vergleiche RIS-Justiz RS0120079, RS0094475; so auch Fabrizy StGB10 Paragraph 142, Rz 7; Eder-Rieder in WK² Paragraph 142, Rz 59; Kienapfel/Schmoller StudB BT römisch zwei Paragraph 142, Rz 101, 104). Da die Voraussetzungen des Paragraph 142, Absatz 2, StGB nach dem Gesetz kumulativ vorliegen müssen, erübrigt sich damit ein Eingehen auf das - im Übrigen ebenso unsubstantiierte - Vorbringen zu den weiteren Prämissen dieser Privilegierung.
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen und der Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen und der Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, letzter Satz StPO).
Die Kostenersatzpflicht beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.