Geschäftszahl
14Os20/16x (14Os21/16v, 14Os22/16s)
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Mai 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart des Richters Mag. Einberger als Schriftführer in der Strafsache gegen DI Dr. Wolfgang L***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 7. August 2015, AZ 21 Bs 211/15f (ON 220 der Hv-Akten), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 24. Mai 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart des Richters Mag. Einberger als Schriftführer in der Strafsache gegen DI Dr. Wolfgang L***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 7. August 2015, AZ 21 Bs 211/15f (ON 220 der Hv-Akten), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit Beschluss vom 27. Mai 2015, GZ 013 Hv 44/15f-176, wies das Landesgericht für Strafsachen Wien den Antrag des Angeklagten, die Hauptverhandlung gemäß § 271a StPO auf Video sowie auf Tonband aufzunehmen und zusätzlich ein handschriftliches Protokoll zu verfassen, ab (ON 176 S 3).Mit Beschluss vom 27. Mai 2015, GZ 013 Hv 44/15f-176, wies das Landesgericht für Strafsachen Wien den Antrag des Angeklagten, die Hauptverhandlung gemäß Paragraph 271 a, StPO auf Video sowie auf Tonband aufzunehmen und zusätzlich ein handschriftliches Protokoll zu verfassen, ab (ON 176 S 3).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht die dagegen gerichtete Beschwerde zurück.
Mit der darauf bezogenen, als „Rekurs“ bezeichneten, Beschwerde war ebenso zu verfahren, weil gegen Rechtsmittelentscheidungen des Oberlandesgerichts kein weiterer Rechtszug zusteht (§ 89 Abs 6 StPO).Mit der darauf bezogenen, als „Rekurs“ bezeichneten, Beschwerde war ebenso zu verfahren, weil gegen Rechtsmittelentscheidungen des Oberlandesgerichts kein weiterer Rechtszug zusteht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:0140OS00020.16X.0524.001
Dokumentnummer
JJT_20160524_OGH0002_0140OS00020_16X0000_001