Der Angeklagte bekämpft diesen Schuldspruch mit Nichtigkeitsbeschwerde, nominell gestützt auf § 281 Abs. 1 Z 5, 5 a und 10 StPO. Er ist jedoch nicht im Recht.Der Angeklagte bekämpft diesen Schuldspruch mit Nichtigkeitsbeschwerde, nominell gestützt auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5, a und 10 StPO. Er ist jedoch nicht im Recht.
Die im Urteilstenor enthaltene Feststellung, daß Annemarie M***** vom Angeklagten ua zu Boden geworfen wurde (US 2), ist - entgegen der Mängelrüge (Z 5) - mit der in den Gründen enthaltenen Tatbeschreibung, wonach der Angeklagte das flüchtende Opfer einholte, "worauf beide auf dem Wiesenboden zu liegen kamen" (US 5), durchaus vereinbar, weil das Schöffengericht durch die letztgenannte Formulierung ersichtlich ebenfalls zum Ausdruck brachte, daß der Sturz des Opfers durch ein aggressives Verhalten des Angeklagten bewirkt wurde.Die im Urteilstenor enthaltene Feststellung, daß Annemarie M***** vom Angeklagten ua zu Boden geworfen wurde (US 2), ist - entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5,) - mit der in den Gründen enthaltenen Tatbeschreibung, wonach der Angeklagte das flüchtende Opfer einholte, "worauf beide auf dem Wiesenboden zu liegen kamen" (US 5), durchaus vereinbar, weil das Schöffengericht durch die letztgenannte Formulierung ersichtlich ebenfalls zum Ausdruck brachte, daß der Sturz des Opfers durch ein aggressives Verhalten des Angeklagten bewirkt wurde.
Aus welchen Gründen das Schöffengericht vor allem den belastenden Angaben der genannten Zeugin Glauben schenkte und der Verantwortung des leugnenden Angeklagten nicht folgte, legte es denkfolgerichtig, im Einklang mit der allgemeinen Lebenserfahrung und entgegen dem Beschwerdevorbringen unter ausreichender Erörterung der Inkonstantheiten und alkoholbedingten Erinnerungslücken in den Aussagen der Annemarie M***** sowie unter eingehender Bedachtnahme auf weitere Verfahrensergebnisse mängelfrei dar. Hiebei bezog es sich insbesonders auch auf das Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr.Zigeuner, der unter Berücksichtigung der psychophysischen Situation der Zeugin der Sache nach die Annahme vertrat, daß für den zentralen Bereich der Aussage keinerlei Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der Hauptbelastungszeugin bestünden. Das Schöffengericht war entgegen der offensichtlichen Meinung des Beschwerdeführers nicht verpflichtet, sämtliche Beweisergebnisse noch detaillierter zu erörtern und darauf zu untersuchen, inwieweit sie für oder gegen diese oder jene Darstellung sprechen und sich insbesonders bei der Würdigung der Aussage der Annemarie M***** mit allen möglichen, zum Teil erst nachträglich ins Treffen geführten Gesichtspunkten zu befassen.
Auf die - sinngemäß zusammengefaßte - Behauptung, daß die vom Erstgericht im Urteil gezogenen Schlüsse nicht zwingend seien, kann der Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO nicht gestützt werden.Auf die - sinngemäß zusammengefaßte - Behauptung, daß die vom Erstgericht im Urteil gezogenen Schlüsse nicht zwingend seien, kann der Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO nicht gestützt werden.
Begründungsmängel des Urteils in der in dieser Gesetzesstelle bezeichneten Bedeutung vermochte der Angeklagte mit seinen - bloß einen im Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden nicht zulässigen und daher unbeachtlichen Angriff gegen die schöffengerichtliche Beweiswürdigung darstellenden - Ausführungen nicht darzutun.
Auch auf Grund der Tatsachenrüge (Z 5 a) ergeben sich gegen die Richtigkeit der relevanten (Sachverhalts-)Feststellungen des Schöffengerichtes keine erheblichen Bedenken.Auch auf Grund der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) ergeben sich gegen die Richtigkeit der relevanten (Sachverhalts-)Feststellungen des Schöffengerichtes keine erheblichen Bedenken.
Eine leichte Schwellung und Blauverfärbung des rechten Ober- und Unterlides können durchaus Folgen von Ohrfeigen und Faustschlägen ins Gesicht sein. Wenn der Beschwerdeführer vermeint, das Erstgericht hätte die vom Zeugen Josef M***** geschilderten Vorgänge in einzelnen Punkten besser aufklären müssen, wäre es Friedrich S***** und seinem Verteidiger freigestanden, in der Hauptverhandlung durch entsprechende Fragen auf eine solche ihnen noch geboten erscheinende Aufklärung hinzuwirken. Soweit der Angeklagte in diesem Zusammenhang das Verfahren auch als mangelhaft rügt, genügt es, ihn darauf zu verweisen, daß er die Stellung entsprechender Anträge in der Hauptverhandlung, deren Abweisung oder Nichterledigung Voraussetzung für die (mit diesem seinem Einwand der Sache nach unternommene) Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs. 4 StPO wäre, gar nicht behauptet. Entscheidungswichtige, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustande gekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung werden im gegebenen Zusammenhang jedenfalls nicht aufgezeigt.Eine leichte Schwellung und Blauverfärbung des rechten Ober- und Unterlides können durchaus Folgen von Ohrfeigen und Faustschlägen ins Gesicht sein. Wenn der Beschwerdeführer vermeint, das Erstgericht hätte die vom Zeugen Josef M***** geschilderten Vorgänge in einzelnen Punkten besser aufklären müssen, wäre es Friedrich S***** und seinem Verteidiger freigestanden, in der Hauptverhandlung durch entsprechende Fragen auf eine solche ihnen noch geboten erscheinende Aufklärung hinzuwirken. Soweit der Angeklagte in diesem Zusammenhang das Verfahren auch als mangelhaft rügt, genügt es, ihn darauf zu verweisen, daß er die Stellung entsprechender Anträge in der Hauptverhandlung, deren Abweisung oder Nichterledigung Voraussetzung für die (mit diesem seinem Einwand der Sache nach unternommene) Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach Paragraph 281, Absatz 4, StPO wäre, gar nicht behauptet. Entscheidungswichtige, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustande gekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung werden im gegebenen Zusammenhang jedenfalls nicht aufgezeigt.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) entbehrt der gesetzmäßigen Ausführung, weil sie bei ihrer Forderung, daß der Angeklagte zufolge Fehlens der "objektiven Tatbestandsmerkmale" einer (versuchten) Vergewaltigung nur des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 StGB hätte schuldig erkannt werden sollen, die im Urteil festgestellten Tathandlungen (Griff auf die Oberschenkel, Abtasten der Brust, Verfolgung des flüchtenden Opfers, Versetzen von Ohrfeigen und Faustschlägen sowie schließlich das gewaltsame Entkleiden des Unterkörpers) unberücksichtigt läßt und die darauf gegründete Konstatierung negiert, daß der Angeklagte Annemarie M***** zur Vornahme oder Duldung des Beischlafs bzw. einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung nötigen wollte.Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) entbehrt der gesetzmäßigen Ausführung, weil sie bei ihrer Forderung, daß der Angeklagte zufolge Fehlens der "objektiven Tatbestandsmerkmale" einer (versuchten) Vergewaltigung nur des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, StGB hätte schuldig erkannt werden sollen, die im Urteil festgestellten Tathandlungen (Griff auf die Oberschenkel, Abtasten der Brust, Verfolgung des flüchtenden Opfers, Versetzen von Ohrfeigen und Faustschlägen sowie schließlich das gewaltsame Entkleiden des Unterkörpers) unberücksichtigt läßt und die darauf gegründete Konstatierung negiert, daß der Angeklagte Annemarie M***** zur Vornahme oder Duldung des Beischlafs bzw. einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung nötigen wollte.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Oberlandesgericht Graz zu entscheiden haben (§ 285 i StPO).Über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Oberlandesgericht Graz zu entscheiden haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.