Die gegen diese Beschwerdeentscheidung gerichtete Grundrechtsbeschwerde ist schon damit im Recht, soweit sie den dringenden Tatverdacht bekämpft.
Die Beschuldigte verantwortete sich von Anfang an mit Notwehr. Ihrer Darstellung zufolge sei es im Zusammenhang mit ihrer am Vortag gegenüber L***** geäußerten Absicht, ihn verlassen und nach Rumänien zurückkehren zu wollen, zu einer Auseinandersetzung gekommen, in deren Verlauf L***** sie geschlagen, gewürgt und mit dem Tode bedroht habe. Als er trotz ihrer unter Vorhalt mehrerer Messer eingenommenen Abwehrhaltung weiterhin gewalttätig gegen sie vorgegangen sei, habe sie sich durch insgesamt drei Messerstiche zur Wehr gesetzt.
Die Beschuldigte stellte sich unmittelbar nach der Tat in unvollständig bekleidetem Zustand und unter Vorlage der Tatmesser der Polizei. Dabei wies sie ihrer Schilderung körperlicher Angriffe des an Kräften überlegenen Mannes entsprechende Mißhandlungsspuren im Gesicht und an den Handgelenken auf (57 f, 83 ff). Daß sie bei dem Handgemenge in der Wohnung ein Armkettchen verlor (59), ist durch ein Lichtbild vom Tatort erhärtet (245). Die Situierung der Stichverletzungen des Opfers (9, 105, 281) entspricht ihrer Notwehrversion. Schließlich weist auch die Zurücklassung der Schuhe und der Handtasche in der Wohnung (59, 70) auf die angegebene Flucht vor ihrem Angreifer hin (87).
Bei einer Gesamtbetrachtung der Verantwortung der Beschuldigten im Lichte der vorangeführten Umstände vermögen die Verfahrensergebnisse - unvorgreiflich ihrer abschließenden Würdigung durch das erkennende Gericht - den vom Oberlandesgericht angenommenen dringenden Tatverdacht in Richtung einer vorsätzlichen Tötung oder auch nur einer vorsätzlichen Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nicht zu rechtfertigen, vielmehr legen sie die Richtigkeit der Verantwortung der Beschuldigten und damit das Vorliegen einer (von der Beschuldigten zumindest angenommenen) Notwehrsituation im Zeitpunkt der unbestrittenen Tötungshandlung nahe, durch die allerdings das Maß der gerechtfertigten Verteidigung aus Furcht überschritten worden sein dürfte. Dringender Tatverdacht war somit nach der Aktenlage zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung nur in Richtung einer Notwehr- oder Putativnotwehrüberschreitung aus asthenischem Affekt, sohin in Richtung fahrlässiger Tötung nach § 80 StGB abzuleiten. Die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft durch das Oberlandesgericht stand damit aber gemäß § 180 Abs 1 StPO zu der zu erwartenden Strafe außer Verhältnis und es hätte bei dieser Verdachtslage der einzige im vorliegenden Fall in Betracht kommende Haftgrund der Fluchtgefahr durch gelindere Mittel nach § 180 Abs 5 StPO gebannt werden können.Bei einer Gesamtbetrachtung der Verantwortung der Beschuldigten im Lichte der vorangeführten Umstände vermögen die Verfahrensergebnisse - unvorgreiflich ihrer abschließenden Würdigung durch das erkennende Gericht - den vom Oberlandesgericht angenommenen dringenden Tatverdacht in Richtung einer vorsätzlichen Tötung oder auch nur einer vorsätzlichen Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nicht zu rechtfertigen, vielmehr legen sie die Richtigkeit der Verantwortung der Beschuldigten und damit das Vorliegen einer (von der Beschuldigten zumindest angenommenen) Notwehrsituation im Zeitpunkt der unbestrittenen Tötungshandlung nahe, durch die allerdings das Maß der gerechtfertigten Verteidigung aus Furcht überschritten worden sein dürfte. Dringender Tatverdacht war somit nach der Aktenlage zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung nur in Richtung einer Notwehr- oder Putativnotwehrüberschreitung aus asthenischem Affekt, sohin in Richtung fahrlässiger Tötung nach Paragraph 80, StGB abzuleiten. Die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft durch das Oberlandesgericht stand damit aber gemäß Paragraph 180, Absatz eins, StPO zu der zu erwartenden Strafe außer Verhältnis und es hätte bei dieser Verdachtslage der einzige im vorliegenden Fall in Betracht kommende Haftgrund der Fluchtgefahr durch gelindere Mittel nach Paragraph 180, Absatz 5, StPO gebannt werden können.
Durch die Anordnung des Fortbestandes der Untersuchungshaft hat demnach der in Beschwerde gezogene Beschluß des Oberlandesgerichtes Manuela V***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt (§ 2 Abs 1 GRBG).Durch die Anordnung des Fortbestandes der Untersuchungshaft hat demnach der in Beschwerde gezogene Beschluß des Oberlandesgerichtes Manuela V***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt (Paragraph 2, Absatz eins, GRBG).
Die Kostenersatzpflicht des Bundes gründet sich auf § 8 GRBG.Die Kostenersatzpflicht des Bundes gründet sich auf Paragraph 8, GRBG.
Gemäß § 7 Abs 2 GRBG sind die Gerichte verpflichtet, mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsauffassung des Obersten Gerichtshofes entsprechenden Zustand herzustellen.Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, GRBG sind die Gerichte verpflichtet, mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsauffassung des Obersten Gerichtshofes entsprechenden Zustand herzustellen.