Durch die als Verfahrensmangel (Z 4) reklamierte Abweisung von Beweisanträgen wurde der Beschwerdeführer in seinen Verteidigungsrechten nicht verletzt:Durch die als Verfahrensmangel (Ziffer 4,) reklamierte Abweisung von Beweisanträgen wurde der Beschwerdeführer in seinen Verteidigungsrechten nicht verletzt:
Unter I 9 und 10 des Urteilsspruches wird dem Angeklagten angelastet, Karl H***** 300.000 S und Josef R***** (in drei Angriffen) 400.000 S herausgelockt zu haben. Seine auf zwei Zahlungsbestätigungen vom 16. Jänner 1995 (S 439/I = 379/I) und 29. Dezember 1994 (S 435/I) gestützte Verantwortung, sowohl an H***** als auch an R***** je 300.000 S zurückbezahlt zu haben, wurde vom Erstgericht offenkundig mit dem Hinweis auf die für wahr gehaltenen Aussagen der Geschädigten als widerlegt erachtet (US 33 iVm US 23 und 25 f). Damit kommt dem der Ablehnung verfallenen Beweisantrag auf Einholung eines graphologischen Gutachtens zum Beweis dafür, daß "die Darlehensbestätigung und die Rückzahlungsvereinbarung bei H***** nicht in einem" und "bei R***** bei der Rückzahlungsbestätigung der Zusatz ("in bar retur") nicht (später) hinzugefügt wurde" (S 283/II) keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu. Inwieweit nämlich das angestrebte Beweisergebnis irgendeinen Einfluß auf die Überzeugung der Tatrichter üben könnte, daß die behaupteten Rückzahlungen ungeachtet der von den Geschädigten ohnedies zugestandenen Unterfertigung von Bestätigungen tatsächlich nicht geleistet wurden, wurde im Beweisantrag nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Aus diesem Grund konnte das Schöffengericht auch den Antrag, den Zeugen die Vorlage der Originalbelege (gemeint die ihnen überlassenen Durchschläge der Zahlungsbelege, siehe S 361/II) aufzutragen, unbeachtet lassen.Unter römisch eins 9 und 10 des Urteilsspruches wird dem Angeklagten angelastet, Karl H***** 300.000 S und Josef R***** (in drei Angriffen) 400.000 S herausgelockt zu haben. Seine auf zwei Zahlungsbestätigungen vom 16. Jänner 1995 (S 439/I = 379/I) und 29. Dezember 1994 (S 435/I) gestützte Verantwortung, sowohl an H***** als auch an R***** je 300.000 S zurückbezahlt zu haben, wurde vom Erstgericht offenkundig mit dem Hinweis auf die für wahr gehaltenen Aussagen der Geschädigten als widerlegt erachtet (US 33 in Verbindung mit US 23 und 25 f). Damit kommt dem der Ablehnung verfallenen Beweisantrag auf Einholung eines graphologischen Gutachtens zum Beweis dafür, daß "die Darlehensbestätigung und die Rückzahlungsvereinbarung bei H***** nicht in einem" und "bei R***** bei der Rückzahlungsbestätigung der Zusatz ("in bar retur") nicht (später) hinzugefügt wurde" (S 283/II) keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu. Inwieweit nämlich das angestrebte Beweisergebnis irgendeinen Einfluß auf die Überzeugung der Tatrichter üben könnte, daß die behaupteten Rückzahlungen ungeachtet der von den Geschädigten ohnedies zugestandenen Unterfertigung von Bestätigungen tatsächlich nicht geleistet wurden, wurde im Beweisantrag nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Aus diesem Grund konnte das Schöffengericht auch den Antrag, den Zeugen die Vorlage der Originalbelege (gemeint die ihnen überlassenen Durchschläge der Zahlungsbelege, siehe S 361/II) aufzutragen, unbeachtet lassen.
Auch die Ablehnung der zum Urteilsfaktum II 2 beantragten Ergänzung des graphologischen Gutachtens durch Einbeziehung der vor dem Untersuchungsrichter geleisteten Unterschriften der Zeugin S***** begründet keine Nichtigkeit nach Z 4, vermochte der Beschwerdeführer doch nicht aufzuzeigen, aus welchen Gründen die dem Sachverständigen zur Verfügung gestandenen Schriftproben für die Erstellung des Gutachtens nicht ausreichten. Zudem wurde das Gutachtenresümee in der Beschwerde nicht aktengetreu wiedergegeben, ist demzufolge doch die Urheberschaft der Zeugin S***** für die auf dem Blankowechsel (S 11/I) aufscheinende Unterschrift - der Beschwerde zuwider - auszuschließen (S 171/II und 375/II).Auch die Ablehnung der zum Urteilsfaktum römisch zwei 2 beantragten Ergänzung des graphologischen Gutachtens durch Einbeziehung der vor dem Untersuchungsrichter geleisteten Unterschriften der Zeugin S***** begründet keine Nichtigkeit nach Ziffer 4,, vermochte der Beschwerdeführer doch nicht aufzuzeigen, aus welchen Gründen die dem Sachverständigen zur Verfügung gestandenen Schriftproben für die Erstellung des Gutachtens nicht ausreichten. Zudem wurde das Gutachtenresümee in der Beschwerde nicht aktengetreu wiedergegeben, ist demzufolge doch die Urheberschaft der Zeugin S***** für die auf dem Blankowechsel (S 11/I) aufscheinende Unterschrift - der Beschwerde zuwider - auszuschließen (S 171/II und 375/II).
Die übrigen zu diesem Faktum erstatteten Beschwerdeausführungen zielen größtenteils nach Art einer hier unzulässigen Schuldberufung auf eine Bekämpfung der für den Tatbestand des Gebrauches falscher Urkunden nach § 223 Abs 2 StGB zudem unerheblichen Feststellung ab, wonach der Angeklagte die Unterschrift S***** fälschte. Damit wird aber der relevierte Nichtigkeitsgrund (Z 4) nicht zur gesetzesgemäßen Darstellung gebracht.Die übrigen zu diesem Faktum erstatteten Beschwerdeausführungen zielen größtenteils nach Art einer hier unzulässigen Schuldberufung auf eine Bekämpfung der für den Tatbestand des Gebrauches falscher Urkunden nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB zudem unerheblichen Feststellung ab, wonach der Angeklagte die Unterschrift S***** fälschte. Damit wird aber der relevierte Nichtigkeitsgrund (Ziffer 4,) nicht zur gesetzesgemäßen Darstellung gebracht.
Das Unterbleiben der im schriftlichen Beweisantrag vom 3. April 1995 (ON 34) beantragten Einvernahme des Manfred G***** wiederum vermag, abgesehen davon, daß dieser Zeuge zu einem für die Schuldfrage nicht erheblichen Beweisthema (nämlich lediglich zur angeblich zweckentfremdeten Verwendung der an Dr.H***** geleisteten Geldbeträge) geführt wurde, den daraus abgeleiteten Nichtigkeitsgrund deshalb nicht zu begründen, weil dieser Antrag weder in der dem Urteil unmittelbar vorangegangenen Hauptverhandlung vom 22. August 1995 (ON 62) noch in der damit im Fortsetzungszusammenhang (§ 276 a StPO) stehenden vorletzten Hauptverhandlung vom 6. Juli 1995 (ON 60) wiederholt wurde und es daher schon an den für die Geltendmachung eines Verfahrensmangels erforderlichen formellen Voraussetzungen gebricht.Das Unterbleiben der im schriftlichen Beweisantrag vom 3. April 1995 (ON 34) beantragten Einvernahme des Manfred G***** wiederum vermag, abgesehen davon, daß dieser Zeuge zu einem für die Schuldfrage nicht erheblichen Beweisthema (nämlich lediglich zur angeblich zweckentfremdeten Verwendung der an Dr.H***** geleisteten Geldbeträge) geführt wurde, den daraus abgeleiteten Nichtigkeitsgrund deshalb nicht zu begründen, weil dieser Antrag weder in der dem Urteil unmittelbar vorangegangenen Hauptverhandlung vom 22. August 1995 (ON 62) noch in der damit im Fortsetzungszusammenhang (Paragraph 276, a StPO) stehenden vorletzten Hauptverhandlung vom 6. Juli 1995 (ON 60) wiederholt wurde und es daher schon an den für die Geltendmachung eines Verfahrensmangels erforderlichen formellen Voraussetzungen gebricht.
Das Erstgericht verletzte die Verteidigungsrechte des Angeklagten auch nicht durch die Abweisung des Antrages auf Einvernahme der Zeugen Zoltan H***** und Mehmed F*****, die "zum Beweise dafür geeignet seien, daß sich Othmar F***** diesen Zeugen gegenüber als Vorgesetzter des Angeklagten und leitender Angestellter des Fidelity Funds ausgegeben hat" (S 417/II). Schon aus dem Wortlaut dieses Beweisantrages geht hervor, daß er lediglich auf die Vornahme eines Erkundungsbeweises abzielte, durch welchen erst geklärt werden sollte, ob die beantragten Zeugen in der Lage sein könnten, die Glaubwürdigkeit des Zeugen F***** zu erschüttern, der jegliche Tätigkeit für den Fidelity Funds entschieden in Abrede stellte. Die bloß abstrakte Möglichkeit einer Förderung der Wahrheitsfindung reicht aber nicht aus, einen Beweisantrag erheblich erscheinen zu lassen; hiezu bedarf es auch noch der Darlegung, inwieweit das vom Antragsteller erwartete Ergebnis der Beweisaufnahme für die Schuldfrage von Bedeutung ist, sowie des Hinweises, aus welchen Gründen tatsächlich mit einem solchen Ergebnis zu rechnen wäre (Mayerhofer/Rieder StPO3 § 281 Abs 1 Z 4 E 88 ff).Das Erstgericht verletzte die Verteidigungsrechte des Angeklagten auch nicht durch die Abweisung des Antrages auf Einvernahme der Zeugen Zoltan H***** und Mehmed F*****, die "zum Beweise dafür geeignet seien, daß sich Othmar F***** diesen Zeugen gegenüber als Vorgesetzter des Angeklagten und leitender Angestellter des Fidelity Funds ausgegeben hat" (S 417/II). Schon aus dem Wortlaut dieses Beweisantrages geht hervor, daß er lediglich auf die Vornahme eines Erkundungsbeweises abzielte, durch welchen erst geklärt werden sollte, ob die beantragten Zeugen in der Lage sein könnten, die Glaubwürdigkeit des Zeugen F***** zu erschüttern, der jegliche Tätigkeit für den Fidelity Funds entschieden in Abrede stellte. Die bloß abstrakte Möglichkeit einer Förderung der Wahrheitsfindung reicht aber nicht aus, einen Beweisantrag erheblich erscheinen zu lassen; hiezu bedarf es auch noch der Darlegung, inwieweit das vom Antragsteller erwartete Ergebnis der Beweisaufnahme für die Schuldfrage von Bedeutung ist, sowie des Hinweises, aus welchen Gründen tatsächlich mit einem solchen Ergebnis zu rechnen wäre (Mayerhofer/Rieder StPO3 Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, E 88 ff).
Weil nun F***** einerseits einräumt, einmal den Angeklagten zu einem von diesem beabsichtigten Geschäftsabschluß in Ungarn begleitet, dort zwei Stunden gewartet, aber niemanden getroffen zu haben (S 470/I), andererseits der Angeklagte nach der Aussage des Zeugen Dr.G*****, eines für die E***** in Szombathely tätigen Unternehmensberaters, diesem gegenüber sich selbst als Vermittler bezeichnet und die Unterlagen des Zoltan H***** zum Nachweis einer erfolgreichen Geschäftsabwicklung vorgelegt hat (S 475/II), hätte es der Anführung eines näher umrissenen Sachverhaltes und entsprechender Anhaltspunkte dafür bedurft, weshalb von den beantragten Zeugen die Bestätigung zu erwarten sei, F***** habe sich ihnen gegenüber als leitender Mitarbeiter des Fidelity Funds und als Vorgesetzter des Beschwerdeführers ausgegeben. Der Beweisantrag erweist sich mangels eines solchen Vorbringens als nicht ausreichend spezifiziert, wozu kommt, daß er die entscheidungsrelevante Frage, ob der Angeklagte die von dem Geschädigten vereinnahmten Geldbeträge (gutgläubig) an F***** (zur Weiterleitung an den Fidelity Funds) ausgefolgt hat, von vornherein unberührt läßt. Der Antrag wurde daher zu Recht abgewiesen.
Den undifferenziert zusammengefaßten Ausführungen zur Mängel- (Z 5), Tatsachen- (Z 5 a) und Rechtsrüge (Z 9 lit a) kommt ebenfalls keine Berechtigung zu.Den undifferenziert zusammengefaßten Ausführungen zur Mängel- (Ziffer 5,), Tatsachen- (Ziffer 5, a) und Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) kommt ebenfalls keine Berechtigung zu.
Die Einwendungen zur Mängelrüge (Z 5) erschöpfen sich, ohne formelle Begründungsmängel aufzuzeigen, in einer in diesem Rahmen unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung des Schöffengerichtes. Soweit dieses Beschwerdevorbringen auch unter dem Aspekt einer Tatsachenrüge (Z 5 a) verstanden sein will, vermag es erhebliche Bedenken an der Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen nicht zu erwecken.Die Einwendungen zur Mängelrüge (Ziffer 5,) erschöpfen sich, ohne formelle Begründungsmängel aufzuzeigen, in einer in diesem Rahmen unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung des Schöffengerichtes. Soweit dieses Beschwerdevorbringen auch unter dem Aspekt einer Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) verstanden sein will, vermag es erhebliche Bedenken an der Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen nicht zu erwecken.
Insbesondere steht der Umstand, daß dem Beschwerdeführer von seiner Familie rund 860.000 S für seinen Rechtsanwalt zur Verfügung gestellt wurden, der Feststellung, er habe das ertrogene Geld zur Deckung seiner (sich in mehrfacher Millionenhöhe bewegenden) Schulden und zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes gebraucht, nicht entgegen. Ebensowenig können aus der Provisionsvereinbarung vom 30. August 1992, die neben dem Namen des Angeklagten den Stempelaufdruck "Fidelity Funds Repräsentant F***** Othmar" und den handschriftlichen Namenszug "F*****" aufweist, erhebliche Bedenken gegen die Urteilsannahme, Fleck habe keine wie immer geartete Tätigkeit für den Fidelity Funds ausgeübt und damit gegen die Beurteilung der Verantwortung des Angeklagten als bloße Schutzbehauptung abgeleitet werden, ist doch nach dem Sachverständigengutachten - der Beschwerdeauffassung zuwider - eine eindeutige Zuordnung der Urheberschaft F*****s für diese Unterschrift nicht möglich, vielmehr auch die Urheberschaft des Beschwerdeführers keinesfalls auszuschließen (S 375/II).
Daß bei dem vom Zeugen F***** bestrittenen, vom Zeugen P***** aber bekundeten Zusammentreffen in der Wohnung des Beschwerdeführers dieser den angeblich von L***** stammenden Geldbetrag von 300.000 S an F***** ausgehändigt hat, steht angesichts des von P***** mit "eine Woche nach meinem Geburtstag, dem 1. Juni" präzisierten Datums (S 221/II) mit der eigenen Einlassung des Angeklagten, derzufolge die Übergabe am 31. Mai 1994 (S 473/I), dann wieder am 1. Juni 1994 (ON 27) erfolgt sei, in Widerspruch, findet aber insoweit auch in der Aussage P*****s selbst keine hinreichende Deckung (vgl S 219/II).Daß bei dem vom Zeugen F***** bestrittenen, vom Zeugen P***** aber bekundeten Zusammentreffen in der Wohnung des Beschwerdeführers dieser den angeblich von L***** stammenden Geldbetrag von 300.000 S an F***** ausgehändigt hat, steht angesichts des von P***** mit "eine Woche nach meinem Geburtstag, dem 1. Juni" präzisierten Datums (S 221/II) mit der eigenen Einlassung des Angeklagten, derzufolge die Übergabe am 31. Mai 1994 (S 473/I), dann wieder am 1. Juni 1994 (ON 27) erfolgt sei, in Widerspruch, findet aber insoweit auch in der Aussage P*****s selbst keine hinreichende Deckung vergleiche S 219/II).
Der Umstand, daß sich der Angeklagte und F***** am 13. Dezember 1994 in Gleisdorf getroffen haben, wo letzterer eine Bestätigung über den Erhalt von Anlagegeldern in Höhe von 1,760.000 S unterzeichnete (S 143/I), läßt noch keinen Rückschluß auf den (unterschiedlich dargestellten) Inhalt des diesem Treffen vorangegangenen Telefongespräches zu, sodaß sich auch hieraus keine Zweifel an den diesbezüglichen (über das Motiv F*****s zur Unterschriftsleistung getroffenen) erstgerichtlichen Konstatierungen ergeben.
Schließlich betrifft der vom Beschwerdeführer erhobene Einwand fehlender Feststellungen über seinen Lebensstil keine für die Herstellung der urteilsgegenständlichen Tatbestände entscheidenden Tatsache.
Mit seinem zum Faktum II erhobenen Beschwerdeeinwand (Z 5 a), die Kenntnis des Rechtsanwaltes Dr. H***** von der finanziellen Lage des Angeklagten stünde der Urteilsannahme entgegen, wonach die tatbestandsrelevanten Blankowechsel (L***** und S*****) zur Besicherung von Honorarforderungen übergeben worden seien, zeigt der Beschwerdeführer abermals keine Umstände auf, die Anlaß zu (erheblichen) Bedenken an der Richtigkeit dieser Feststellungen geben. Aber selbst wenn man der Verantwortung des Angeklagten, die Wechselbegebungen sollten der Besicherung eines allfälligen Zwangsausgleiches dienen, folgte, würde dies zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung führen, läge doch auch in diesem Fall der Gebrauch falscher Urkunden im Rechtsverkehr vor und wäre somit der Tatbestand des § 223 Abs 2 StGB (ebenfalls) verwirklicht.Mit seinem zum Faktum römisch zwei erhobenen Beschwerdeeinwand (Ziffer 5, a), die Kenntnis des Rechtsanwaltes Dr. H***** von der finanziellen Lage des Angeklagten stünde der Urteilsannahme entgegen, wonach die tatbestandsrelevanten Blankowechsel (L***** und S*****) zur Besicherung von Honorarforderungen übergeben worden seien, zeigt der Beschwerdeführer abermals keine Umstände auf, die Anlaß zu (erheblichen) Bedenken an der Richtigkeit dieser Feststellungen geben. Aber selbst wenn man der Verantwortung des Angeklagten, die Wechselbegebungen sollten der Besicherung eines allfälligen Zwangsausgleiches dienen, folgte, würde dies zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung führen, läge doch auch in diesem Fall der Gebrauch falscher Urkunden im Rechtsverkehr vor und wäre somit der Tatbestand des Paragraph 223, Absatz 2, StGB (ebenfalls) verwirklicht.
Auch die Beschwerdeeinwendungen zum Urteilsfaktum IV, mit denen unter Hinweis auf tatsächlich stattgefundene Bemühungen zur Erlangung eines Kredits die Feststellung eines mangelnden Leistungsäquivalents für die von T***** erlangten Beträge in Frage gestellt wird, stellen sich als bloße Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatrichter dar. Der damit der Sache nach relevierte Nichtigkeitsgrund der Z 5 a des § 281 Abs 1 StPO gelangt solcherart nicht zur gesetzmäßigen Ausführung.Auch die Beschwerdeeinwendungen zum Urteilsfaktum römisch vier, mit denen unter Hinweis auf tatsächlich stattgefundene Bemühungen zur Erlangung eines Kredits die Feststellung eines mangelnden Leistungsäquivalents für die von T***** erlangten Beträge in Frage gestellt wird, stellen sich als bloße Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatrichter dar. Der damit der Sache nach relevierte Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gelangt solcherart nicht zur gesetzmäßigen Ausführung.
Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang argumentiert, die Vereinbarung einer (auch entgeltlichen) Option könne keinesfalls strafbar sein, übersieht sie, daß dem Angeklagten nicht der Erwerb, sondern die Vortäuschung des Erwerbs als Betrugshandlung angelastet wird, sodaß die Beschwerde, die insoweit von einem fremden Urteilssachverhalt ausgeht, auch als Rechtsrüge (Z 9 lit a) ihre prozeßordnungsgemäße Darstellung verfehlt.Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang argumentiert, die Vereinbarung einer (auch entgeltlichen) Option könne keinesfalls strafbar sein, übersieht sie, daß dem Angeklagten nicht der Erwerb, sondern die Vortäuschung des Erwerbs als Betrugshandlung angelastet wird, sodaß die Beschwerde, die insoweit von einem fremden Urteilssachverhalt ausgeht, auch als Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) ihre prozeßordnungsgemäße Darstellung verfehlt.
Im Ergebnis unbegründet sind auch die zum Urteilsfaktum V erhobenen Beschwerdeeinwendungen. Die reklamierte "Aktenwidrigkeit" der Feststellung, der "Taschner Wechsel" sei in der Folge an Rechtsanwalt Dr. H***** weitergeben worden, liegt schon deshalb nicht vor, weil von einer Aktenwidrigkeit nur bei unrichtiger oder unvollständiger Wiedergabe des Inhalts einer Aussage oder eines anderen Beweismittels gesprochen werden kann, im vorliegenden Fall die angefochtene Konstatierung jedoch zur Gänze unbegründet blieb. Davon abgesehen kann eine sich auf einen solchen Begründungsmangel stützende Nichtigkeitsbeschwerde (Z 5) mit Erfolg nur dann erhoben werden, wenn sich dieser Mangel auf eine für den Schuldspruch entscheidende Tatsache bezieht. Dies trifft hier indes nicht zu, weil es auf die Frage der Weitergabe des Blankoakzeptes an Dr. H***** gar nicht ankommt.Im Ergebnis unbegründet sind auch die zum Urteilsfaktum römisch fünf erhobenen Beschwerdeeinwendungen. Die reklamierte "Aktenwidrigkeit" der Feststellung, der "Taschner Wechsel" sei in der Folge an Rechtsanwalt Dr. H***** weitergeben worden, liegt schon deshalb nicht vor, weil von einer Aktenwidrigkeit nur bei unrichtiger oder unvollständiger Wiedergabe des Inhalts einer Aussage oder eines anderen Beweismittels gesprochen werden kann, im vorliegenden Fall die angefochtene Konstatierung jedoch zur Gänze unbegründet blieb. Davon abgesehen kann eine sich auf einen solchen Begründungsmangel stützende Nichtigkeitsbeschwerde (Ziffer 5,) mit Erfolg nur dann erhoben werden, wenn sich dieser Mangel auf eine für den Schuldspruch entscheidende Tatsache bezieht. Dies trifft hier indes nicht zu, weil es auf die Frage der Weitergabe des Blankoakzeptes an Dr. H***** gar nicht ankommt.
Nach dem insoweit mängelfrei festgestellten Urteilssachverhalt hatte der Angeklagte dem Gerhard T***** mit der Erklärung, die Investition beim Fidelity Funds in Höhe von 300.000 S erst nach Unterfertigung eines Blankowechsels tätigen zu können, zur Unterschriftsleistung bewogen. Ausschlaggebend für das Akzept war nach den damit im unmittelbaren Zusammenhang stehenden Feststellungen zum Faktum IV die vom Beschwerdeführer durch Täuschung hervorgerufene Erwartung T*****s, für eine Anlage von 300.000 S (über welchen Betrag er allerdings nicht verfügte) 30 % Zinsen zu erhalten.Nach dem insoweit mängelfrei festgestellten Urteilssachverhalt hatte der Angeklagte dem Gerhard T***** mit der Erklärung, die Investition beim Fidelity Funds in Höhe von 300.000 S erst nach Unterfertigung eines Blankowechsels tätigen zu können, zur Unterschriftsleistung bewogen. Ausschlaggebend für das Akzept war nach den damit im unmittelbaren Zusammenhang stehenden Feststellungen zum Faktum römisch vier die vom Beschwerdeführer durch Täuschung hervorgerufene Erwartung T*****s, für eine Anlage von 300.000 S (über welchen Betrag er allerdings nicht verfügte) 30 % Zinsen zu erhalten.
Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, auf welche Weise der Angeklagte dieses Wechselakzept verwerten wollte. Denn gleichviel, ob er die Eskomptierung des Wechsels nach dessen Vervollständigung, die schließliche Zueignung eines allenfalls "für T*****" im Kreditweg erwirkten Geldbetrages oder aber die Weitergabe des Blankoakzeptes zur Tilgung eigener Verbindlichkeiten o.ä. beabsichtigte, ist nach den Feststellungen davon auszugehen, daß er jedenfalls nicht die zugesagte Anlage beim Fidelity Funds, sondern seine persönliche Bereicherung und die Schädigung T*****s anstrebte.
Selbst wenn es dazu noch weiterer manipulativer Akte zur Durchsetzung dieses Zieles bedurfte, stellt in casu die wahrheitswidrige Behauptung einer günstigen Geldanlage die entscheidende Täuschungshandlung dar, die T***** zu der letztlich zu seiner Schädigung führenden Unterschriftsleistung und zur Herausgabe des Blankoakzeptes veranlaßte. Diese Täuschungshandlung ist daher als Ausführungshandlung zum Betrug anzusehen, der damit in das Versuchsstadium getreten ist, ohne daß die Ausführungsnähe zum Schadenseintritt von Bedeutung wäre. Denn das zu § 15 Abs 2 StGB entwickelte Erfordernis des zeitlichen und aktionsmäßigen Zusammenhanges gilt nur im Verhältnis zum Ausführungsbeginn, nicht aber im Verhältnis zum Erfolgseintritt und daher nicht für solche Handlungen, die selbst bereits Ausführungshandlungen sind (EvBl 1978, 324).Selbst wenn es dazu noch weiterer manipulativer Akte zur Durchsetzung dieses Zieles bedurfte, stellt in casu die wahrheitswidrige Behauptung einer günstigen Geldanlage die entscheidende Täuschungshandlung dar, die T***** zu der letztlich zu seiner Schädigung führenden Unterschriftsleistung und zur Herausgabe des Blankoakzeptes veranlaßte. Diese Täuschungshandlung ist daher als Ausführungshandlung zum Betrug anzusehen, der damit in das Versuchsstadium getreten ist, ohne daß die Ausführungsnähe zum Schadenseintritt von Bedeutung wäre. Denn das zu Paragraph 15, Absatz 2, StGB entwickelte Erfordernis des zeitlichen und aktionsmäßigen Zusammenhanges gilt nur im Verhältnis zum Ausführungsbeginn, nicht aber im Verhältnis zum Erfolgseintritt und daher nicht für solche Handlungen, die selbst bereits Ausführungshandlungen sind (EvBl 1978, 324).
Daß der Betrug mit der Erlangung des betrügerisch herausgelockten Blankoakzepts aber bereits vollendet war, kann im Hinblick darauf, daß damit allein noch kein effektiver Verlust an Vermögenssubstanz eingetreten ist, nicht gesagt werden (vgl Kienapfel BT II3 § 146 RN 145 mit Judikaturnachweis). Denn ungeachtet dessen, daß ein akzeptierter Blankowechsel im Sinne des Art 10 WG - ein vom Annehmer im Bewußtsein der erst späteren Vervollständigung unterschriebenes (hier sonst leeres) Wechselformular - auch übertragen werden kann und dem Inhaber (ausgenommen den Fall böswilligen Erwerbs) Einwendungen aus dem Verhältnis des Wechselschuldners zum früheren Inhaber nicht entgegengesetzt werden können, stellt die Herausgabe eines solchen Akzeptes, das erst mit der Vervollständigung wirksam (SZ 59/162) und zum Wertträger (siehe hiezu Kienapfel, aaO RN 253 b; SSt 55/10, 51/24) wird, noch keinen Vermögensschaden dar. Eine bloße Vermögensgefährdung reicht aber nach übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung für die Annahme eines Vermögensschadens nicht hin (Kienapfel aaO RN 147 ff).Daß der Betrug mit der Erlangung des betrügerisch herausgelockten Blankoakzepts aber bereits vollendet war, kann im Hinblick darauf, daß damit allein noch kein effektiver Verlust an Vermögenssubstanz eingetreten ist, nicht gesagt werden vergleiche Kienapfel BT II3 Paragraph 146, RN 145 mit Judikaturnachweis). Denn ungeachtet dessen, daß ein akzeptierter Blankowechsel im Sinne des Artikel 10, WG - ein vom Annehmer im Bewußtsein der erst späteren Vervollständigung unterschriebenes (hier sonst leeres) Wechselformular - auch übertragen werden kann und dem Inhaber (ausgenommen den Fall böswilligen Erwerbs) Einwendungen aus dem Verhältnis des Wechselschuldners zum früheren Inhaber nicht entgegengesetzt werden können, stellt die Herausgabe eines solchen Akzeptes, das erst mit der Vervollständigung wirksam (SZ 59/162) und zum Wertträger (siehe hiezu Kienapfel, aaO RN 253 b; SSt 55/10, 51/24) wird, noch keinen Vermögensschaden dar. Eine bloße Vermögensgefährdung reicht aber nach übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung für die Annahme eines Vermögensschadens nicht hin (Kienapfel aaO RN 147 ff).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.