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Entscheidung 14 Os 202/96×

Entscheidung 14 Os 202/96

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os202/96

Entscheidungsdatum

18.02.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18.Feber 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Hofbauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Alois H***** wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 29 römisch fünf r 1.142/96 des Landesgerichtes Innsbruck, über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Beschwerdegericht vom 10.Dezember 1996, AZ 6 Bs 608/96, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluß wurde die über Alois H***** verhängte Untersuchungshaft "für den Fall der Beendigung der derzeitigen Strafhaft" (Paragraph 180, Absatz 4, StPO) fortgesetzt.

Weil indes der Wirkungskreis des Obersten Gerichtshofes im Strafprozeß streng begrenzt ist und das Gesetz ein - nicht als Grundrechtsbeschwerde aufzufassendes - Rechtsmittel gegen Haftentscheidungen des Gerichtshofes römisch zwei.Instanz nicht vorsieht, ist die Beschwerde des Angeklagten unzulässig.

Anmerkung

E45346 14D02026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0140OS00202.96.0218.000

Dokumentnummer

JJT_19970218_OGH0002_0140OS00202_9600000_000