Entscheidung 14 Os 202/96
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
18.02.1997
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 18.Feber 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Hofbauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Alois H***** wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 29 Vr 1.142/96 des Landesgerichtes Innsbruck, über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Beschwerdegericht vom 10.Dezember 1996, AZ 6 Bs 608/96, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 18.Feber 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Hofbauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Alois H***** wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 29 römisch fünf r 1.142/96 des Landesgerichtes Innsbruck, über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Beschwerdegericht vom 10.Dezember 1996, AZ 6 Bs 608/96, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluß wurde die über Alois H***** verhängte Untersuchungshaft "für den Fall der Beendigung der derzeitigen Strafhaft" (§ 180 Abs 4 StPO) fortgesetzt.Mit dem angefochtenen Beschluß wurde die über Alois H***** verhängte Untersuchungshaft "für den Fall der Beendigung der derzeitigen Strafhaft" (Paragraph 180, Absatz 4, StPO) fortgesetzt.
Weil indes der Wirkungskreis des Obersten Gerichtshofes im Strafprozeß streng begrenzt ist und das Gesetz ein - nicht als Grundrechtsbeschwerde aufzufassendes - Rechtsmittel gegen Haftentscheidungen des Gerichtshofes II.Instanz nicht vorsieht, ist die Beschwerde des Angeklagten unzulässig.Weil indes der Wirkungskreis des Obersten Gerichtshofes im Strafprozeß streng begrenzt ist und das Gesetz ein - nicht als Grundrechtsbeschwerde aufzufassendes - Rechtsmittel gegen Haftentscheidungen des Gerichtshofes römisch zwei.Instanz nicht vorsieht, ist die Beschwerde des Angeklagten unzulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0140OS00202.96.0218.000
Dokumentnummer
JJT_19970218_OGH0002_0140OS00202_9600000_000