Die Angeklagten bekämpfen ihre Schuldsprüche mit Nichtigkeitsbeschwerden, wobei sich die Angeklagten M*****, S*****, M*****, P***** und K***** (von hilfweisen Zitierungen der Z 5 a abgesehen) auf Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO stützen; die Angeklagte R***** beruft sich auf die Nichtigkeitsgründe nach Z 9 lit a und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO.Die Angeklagten bekämpfen ihre Schuldsprüche mit Nichtigkeitsbeschwerden, wobei sich die Angeklagten M*****, S*****, M*****, P***** und K***** (von hilfweisen Zitierungen der Ziffer 5, a abgesehen) auf Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO stützen; die Angeklagte R***** beruft sich auf die Nichtigkeitsgründe nach Ziffer 9, Litera a und 9 Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO.
1. Zur Mängelrüge (Z 5) des Angeklagten M*****:1. Zur Mängelrüge (Ziffer 5,) des Angeklagten M*****:
Das Vorbringen, mit welchem der Beschwerdeführer dem Urteil des Erstgerichtes unter ganz unterschiedlichen Aspekten "Widersprüche" vorzuwerfen sucht, ist nicht zielführend, weil damit weder der genannte, noch ein anderer Begründungsmangel zur Darstellung kommt:
Zur sinngemäßen Reklamation des Beschwerdeführers, die Tatzeitumschreibung im Urteilsspruch mit 1. März 1993 bis Ende 1993 finde keine volle Deckung in den Entscheidungsgründen, weil hinsichtlich aller ihm angelasteten, aber vor dem 7. August 1993 gelegener Vertragsabschlüsse begründete Freisprüche erfolgt seien, genügt die Erwiderung, daß nach dem vollständigen Wortlaut des Schuldspruches ohnehin jeder einzelne Vertragsabschluß mit Datumsangabe bezeichnet ist und diesbezüglich kein vor dem 7. August 1993 gelegener Zeitpunkt genannt wird, weshalb insofern gar kein Schuldspruch vorliegt und die Anfechtung ins Leere geht.
Der Ausspruch des Erstgerichtes, wonach dem Beschwerdeführer bei den vor dem 7. August 1993 abgeschlossenen Verträgen kein Schädigungsvorsatz nachgewiesen worden sei, schließt keineswegs zwangsläufig die Annahme ein, daß das Spielsystem bis dahin erlaubterweise betrieben wurde und auch für die Folgezeit ein Schädigungswille zu verneinen sei. Diesbezügliche Spekulationen des Beschwerdeführers sind ungeeignet, einen logischen Fehler der erstgerichtlichen Entscheidungsbegründung zu bezeichnen.
Ob eine betrügerische Täuschung durch die unerfüllt gebliebenen Zusagen einer Gewinnauszahlung oder einer Kapitalrückzahlung auch noch vom zusätzlichen irreführenden Versprechen uneinhaltbarer Auszahlungsfristen begleitet war, betrifft eine unwesentliche Modalitat und keine entscheidende Tatsache in der Bedeutung der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO, weshalb die Behauptung eines diesbezüglichen Begründungsmangels auf sich beruhen kann.Ob eine betrügerische Täuschung durch die unerfüllt gebliebenen Zusagen einer Gewinnauszahlung oder einer Kapitalrückzahlung auch noch vom zusätzlichen irreführenden Versprechen uneinhaltbarer Auszahlungsfristen begleitet war, betrifft eine unwesentliche Modalitat und keine entscheidende Tatsache in der Bedeutung der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, weshalb die Behauptung eines diesbezüglichen Begründungsmangels auf sich beruhen kann.
Letztlich haftet der kritisierten Annahme der Schadenshöhe im Betrage der herausgelockten Geldsummen auch bei jenen Vertragspartnern, die zuvor Gewinne ausbezahlt erhielten, weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht eine Nichtigkeit an. Die Beschwerdeforderung nach einer einheitlichen Betrachtung des Spielsystems vermag nichts daran zu ändern, daß die ausbezahlten Gewinne ausschließlich dem Vermögen der zu einer weiteren Verfügung nicht verpflichteten Vertragspartner angehörten und der darauf folgende Abschluß eines weiteren Spielvertrages sehr wohl ein "getrennter Rechtsakt" war, bei dem der bezahlte Geldbetrag im Falle betrügerischer Veranlassung auch den Betrugsschaden darstellte. Mit der abschließenden Bemängelung des Adhäsionserkenntnisses wird von vornherein kein Nichtigkeitsgrund bezeichnet (Mayerhofer StPO4 § 283 ENr 21).Letztlich haftet der kritisierten Annahme der Schadenshöhe im Betrage der herausgelockten Geldsummen auch bei jenen Vertragspartnern, die zuvor Gewinne ausbezahlt erhielten, weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht eine Nichtigkeit an. Die Beschwerdeforderung nach einer einheitlichen Betrachtung des Spielsystems vermag nichts daran zu ändern, daß die ausbezahlten Gewinne ausschließlich dem Vermögen der zu einer weiteren Verfügung nicht verpflichteten Vertragspartner angehörten und der darauf folgende Abschluß eines weiteren Spielvertrages sehr wohl ein "getrennter Rechtsakt" war, bei dem der bezahlte Geldbetrag im Falle betrügerischer Veranlassung auch den Betrugsschaden darstellte. Mit der abschließenden Bemängelung des Adhäsionserkenntnisses wird von vornherein kein Nichtigkeitsgrund bezeichnet (Mayerhofer StPO4 Paragraph 283, ENr 21).
2. Zu den Mängelrügen (Z 5) der Angeklagten S*****, M*****, P***** und K*****:2. Zu den Mängelrügen (Ziffer 5,) der Angeklagten S*****, M*****, P***** und K*****:
Den Beschwerdeführern kann durchaus eingeräumt werden, daß die "im Zweifel" getroffene Beurteilung, sie hätten bei den Vertragsabschlüssen vor dem 7. August 1993 nicht mit Schädigungswillen gehandelt (US 139 f), angesichts der beigefügten Begründung mit einer ihnen weitgehend unbekannten Geldgebarung (US 108) einigermaßen willkürlich wirkt. Dies vor allem im Hinblick auf die auch für die Zeit vor dem genannten Datum zutreffenden, durchaus denkrichtigen und lebensnahen Schlußfolgerungen des Erstgerichtes auf das Vorliegen aller Elemente der subjektiven Tatseite bei den Angeklagten (US 80 ff). Ein zum Nachteil der Beschwerdeführer wirksamer Begründungsmangel ist aber im gegebenen Zusammenhang nicht unterlaufen. In Wahrheit hat nämlich das Schöffengericht die bei Begründung eines Teilfreispruchs des Angeklagten M***** angestellten Erwägungen auch auf die Beschwerdeführer übertragen, welche hiedurch nur unsachlich begünstigt und nicht belastet sein können.
Als nicht stichhältig erweist sich die Beschwerdeprämisse, wonach das Erstgericht das Bewußtsein der Angeklagten über die Unmöglichkeit der Rückzahlung der Spieleinsätze erst ab 29. September 1993 (Zusammenkunft im Gasthaus S*****) festgestellt hat. Bei unbefangenem Verständnis der Urteilsgründe in ihrem Zusammenhang kommt darin eine schon viel früher entstandene diesbezügliche Erwartung der Angeklagten zum Ausdruck, zu welcher am 29. September 1993 noch die Kenntnis von dem nunmehr akut gewordenen Finanzierungsproblem hinzutrat.
Alle Darlegungen, mit denen die Beschwerdeführer die Standpunkte vertreten, daß Tatbestandselemente zu verneinen gewesen wären, weil das Schöffengericht aus den Verfahrensergebnissen andere Schlußfolgerungen zu ziehen gehabt hätte, laufen auf eine im Rechtsmittelverfahren gegen Urteile der Kollegialgerichte unzulässige und daher unbeachtliche Anfechtung der Beweiswürdigung hinaus. Dies gilt für die Urteilskritik der Angeklagten P***** ebenso wie für die Versuche der Angeklagten S*****, M***** und K*****, aus Zeugenaussagen das Fehlen von Irreführungshandlungen abzuleiten. Die bezeichneten Zeugenangaben ließen insgesamt die erstgerichtlichen Folgerungen zu, wogegen die Beschwerdeführer bloß Möglichkeiten anderer Schlüsse behaupten und dabei zudem noch einseitig isoliert aus dem Zusammenhang gelöste Passagen der Aussagen heranziehen. Wiederholte sinngemäße Hervorhebungen, wonach die Angeklagten keine intensive Irreführung unternommen hätten und verschiedene Vertragspartner die (schriftliche) Spielanleitung ohnehin gekannt hätten, vermögen im Hinblick auf die tätergewollt unkorrigiert gebliebene Unrichtigkeit der dortigen Rückzahlungszusage keine für die rechtliche Beurteilung entscheidende Tatsache zu berühren. Soweit diese Beschwerdeführer die ihnen am 29. September 1993 als Reaktion auf die finanzielle Entwicklung mitgeteilte "Verlängerung der Zahlungsfristen" nicht als Hinweis auf ein bestehendes Auszahlungsproblem gelten lassen wollen, ziehen sie abermals eine schlüssige Beweiswürdigung in Zweifel, ohne einen Begründungsmangel aufzuzeigen. Ob damals die entsprechenden Zahlungsfristzusagen an die anzuwerbenden Vertragspartner von den Beschwerdeführern "vereinbart" wurden oder ob es sich um Vorgaben des Angeklagten M***** gehandelt hat, betrifft keine für die Beweisführung des Schöffengerichtes entscheidende Tatsache.
Den in den Beschwerdereklamationen enthaltenen hilfsweisen Bezugnahmen auf den Nichtigkeitsgrund der Z 5 a des § 281 Abs 1 StPO bleibt zu erwidern, daß die Ausführungen bei Berücksichtigung der gesamten Aktenlage keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen hervorrufen können.Den in den Beschwerdereklamationen enthaltenen hilfsweisen Bezugnahmen auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO bleibt zu erwidern, daß die Ausführungen bei Berücksichtigung der gesamten Aktenlage keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen hervorrufen können.
3. Zu den Rechtsrügen (Z 9 lit a) der Angeklagten M*****, S*****, M*****, P***** und K*****:3. Zu den Rechtsrügen (Ziffer 9, Litera a,) der Angeklagten M*****, S*****, M*****, P***** und K*****:
Bei Geltendmachung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes muß nach ständiger Judikatur der gesamte sachverhaltsmäßige Ausspruch des Gerichtshofes ohne Beifügung, Weglassung oder Modifikation mit dem Gesetz verglichen und auf dieser Grundlage ein unterlaufener Rechtsirrtum inhaltlich dargelegt werden. Auch die Behauptung von Feststellungsmängeln muß sich auf das Vorbringen beschränken, es seien nicht alle für eine rechtsrichtige Beurteilung des Sachverhaltes erforderlichen, nach den Verfahrensergebnissen aber indizierten Tatsachen festgestellt worden, wobei der Einwand jedoch alle im Ersturteil konstatierten Umstände zu akzeptieren hat. Aus der dargelegten Sicht liegen keine prozeßordnungsmäßigen Rechtsrügen vor:
Mit den sinngemäßen Forderungen, das Schöffengericht hätte nicht der Aussage von Belastungszeugen folgen, sondern aus anderen Verfahrensergebnissen für den Angeklagten günstigere Schlußfolgerungen ziehen sollen, wird bloß in untauglicher Weise die Tatfragenlösung der ersten Instanz kritisiert. Die haltlose Beschwerdehypothese, wonach wahrheitswidrige Angaben über eine notarielle Kontrolle des Spielkapitals keine Täuschung gewesen seien, weil sich durch die Einschaltung eines Notars die Spielkapitalverwaltung nicht geändert hätte, trachtet nicht nur nach einer geradezu denkgesetzwidrigen Modifikation des Täuschungsbegriffs, sondern verkennt auch das Wesen der ergangenen Schuldsprüche, die von einer Irreführung über die zumindest gesicherte Kapitalrückerstattung und nicht über eine einzelne Kontrollmaßnahme der Spielkapitalgebarung ausgehen. Weshalb es rechtlich relevant sein soll, ob gerade die falsche Zusage notarieller Kontrolle und nicht andere Versprechungen für die Irrtumserregung bei den einzelnen Opfern ursächlich war, bleibt bei den einschlägigen Einwendungen ohne jede Begründung, sodaß eine sachliche Entgegnung nicht erfolgen kann.
Auf einen ebenfalls untauglichen Argumentationsversuch mit der Wortbedeutung geht das Beschwerdevorbringen zurück, daß der Begriff "Spiel" zwangsläufig mit der Möglichkeit eines Verlustes verknüpft sei und demgemäß die Opfer gar nicht über die Verlustmöglichkeit getäuscht werden konnten. Gerade in dieser Beziehung folgt aus den von den Beschwerdeführern prozeßordnungswidrig übergangenen Urteilstatsachen eine Vorspiegelung risikoloser Gewinnmöglichkeit durch ausdrücklich zugesicherte Rückzahlung des Spieleinsatzes, weshalb die Rechtsmittelüberlegung nicht auf eine Heranziehung, sondern eine extreme Umdeutung des maßgeblichen Sachverhaltes abzielen.
Diese auf der Tatsachenebene konstatierte Vorspiegelung hing nicht notwendigerweise davon ab, ob den Vertragspartnern Gewinnausschüttungszusagen oder ein sonstiger Inhalt der Schriftstücke "Spielvertrag" und "Spielanleitung" bekannt war oder ob die Spielbeschreibung rechtlich gültiger Vertragsinhalt wurde, weshalb die von den Beschwerdeführern S*****, M*****, P***** und K***** diesbezüglich erhobenen Beschwerdevorwürfe auf eine unzulässige Erörterung von Beweisfragen hinauslaufen. Gleiches gilt für alle Versuche dieser Beschwerdeführer, den irreführenden Zusagen weniger Bedeutungsgehalt zuzubilligen als die Getäuschten angenommen haben und dabei verschiedene Begriffe wie "Haftung" oder "normaler Spielverlauf" in einem für die Rechtsmittelstandpunkte günstigen Sinn zu interpretieren. Beim Betrug kommt es auf die (vom Erstgericht festgestellte, aber den Beschwerdeeinwänden nicht zugrundeliegende) tätergewollte falsche Vorstellung des Getäuschten von der Wirklichkeit an und nicht auf jenen Eindruck, den der Betroffene vielleicht bei engster und vorsichtigster Auslegung der ihm gemachten Zusicherungen hätte gewinnen können.
Abermals eine Abweichung von den Urteilstatsachen stellt der Beschwerdeeinwand des Angeklagten M***** dar, daß "augenscheinlich" die Nichterfüllung vertraglicher Zahlungszusagen mit der gerichtlichen Beschlagnahme sämtlicher Spielunterlagen zusammenhing. Den insoweit gar nicht angefochtenen Entscheidungsgründen zufolge konnten nämlich die betreffenden Forderungen mangels Vermögen nicht mehr befriedigt werden (US 63).
Es gehen auch all jene überdies noch rechtlich unrichtigen (siehe 15 Os 181/95) Einwände am Schuldspruch vorbei, mit denen der Beschwerdeführer M***** bestreitet, daß er ein verbotenes Spiel veranstaltet habe. Diesem Angeklagten liegt nicht die Veranstaltung eines verbotenen Spiels nach § 168 Abs 1 StGB zur Last, sondern Betrug anläßlich des Abschlusses von - als "Spielverträge" bezeichneten - Vereinbarungen, wobei es - wie nur am Rande angemerkt sei - auf deren Erlaubtheit für die vorgenommene Subsumtion überhaupt nicht ankommt (Leukauf/Steininger Komm3 § 146 RN 48).Es gehen auch all jene überdies noch rechtlich unrichtigen (siehe 15 Os 181/95) Einwände am Schuldspruch vorbei, mit denen der Beschwerdeführer M***** bestreitet, daß er ein verbotenes Spiel veranstaltet habe. Diesem Angeklagten liegt nicht die Veranstaltung eines verbotenen Spiels nach Paragraph 168, Absatz eins, StGB zur Last, sondern Betrug anläßlich des Abschlusses von - als "Spielverträge" bezeichneten - Vereinbarungen, wobei es - wie nur am Rande angemerkt sei - auf deren Erlaubtheit für die vorgenommene Subsumtion überhaupt nicht ankommt (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 146, RN 48).
Auf die Ausführungen der Angeklagten S*****, M*****, P***** und K*****, daß ihnen unterlassene Aufklärung der Vertragspartner nicht als Irreführung vorgeworfen werden könne, braucht schon deshalb nicht weiter eingegangen werden, weil auch hier die urteilsfremde Prämisse einer bewußten Übernahme des Verlustrisikos durch die Betroffenen herangezogen wird. Ein gleichartiger Mangel haftet dem Vorbringen dieser Beschwerdeführer über das Fehlen des Bereicherungsvorsatzes an. Die Anschauung, wonach die Angeklagten für die von ihnen bezogenen Provisionen "adäquate Gegenleistungen" in Form von "Bemühungen und tatsächlichen Aufwendungen" erbracht und insofern "Ansprüche" gehabt hätten, müßte prozeßordnungsmäßig unter Zugrundelegung des erstgerichtlichen Ausspruches entwickelt werden, daß es dabei um Entgelte für die Unterstützung beim betrügerischen Herauslocken von Geldsummen zum Nachteil der Vertragspartner ging. Im übrigen stützen sich die Beschwerdeführer zudem noch ersichtlich nicht auf den geltenden Betrugstatbestand, weil dieser dem verfochtenen Standpunkt zuwider den Eintritt einer Bereicherung für die Tatvollendung gar nicht erfordert. Für den in diesem Zusammenhang angezweifelten Bereich der subjektiven Tatseite bei den Beschwerdeführern würde ohnedies schon die den Einwänden nicht zugrundegelegte Kenntnis genügen, daß der Angeklagte M***** sich unrechtmäßig bereichern wollte (US 155).
Schließlich kann auch dem Vorbringen dieser Beschwerdeführer gegen die Annahme der gewerbsmäßigen Begehung der Betrügereien (sachlich Z 10) eine gesetzmäßige Rechtsrügendarstellung nicht entnommen werden, weil sie allein die urteilsmäßige Sachverhaltsgrundlage abgeändert wissen wollen. Mit den der Sache nach vorgetragenen Postulaten, aus dem tadellosen Vorleben der Angeklagten und der fortgesetzten Deliktsbegehung auf das Fehlen sachverhaltsmäßiger Voraussetzungen der Gewerbsmäßigkeit zu schließen, wird überhaupt kein Subsumtionsirrtum zum Ausdruck gebracht, weshalb hiezu nur noch vollständigkeitshalber die dem Anfechtungsziel zuwiderlaufende Indizfunktion einer fortgesetzten Begehung angemerkt sei (RZ 1988/71).Schließlich kann auch dem Vorbringen dieser Beschwerdeführer gegen die Annahme der gewerbsmäßigen Begehung der Betrügereien (sachlich Ziffer 10,) eine gesetzmäßige Rechtsrügendarstellung nicht entnommen werden, weil sie allein die urteilsmäßige Sachverhaltsgrundlage abgeändert wissen wollen. Mit den der Sache nach vorgetragenen Postulaten, aus dem tadellosen Vorleben der Angeklagten und der fortgesetzten Deliktsbegehung auf das Fehlen sachverhaltsmäßiger Voraussetzungen der Gewerbsmäßigkeit zu schließen, wird überhaupt kein Subsumtionsirrtum zum Ausdruck gebracht, weshalb hiezu nur noch vollständigkeitshalber die dem Anfechtungsziel zuwiderlaufende Indizfunktion einer fortgesetzten Begehung angemerkt sei (RZ 1988/71).
Die zum Teil nicht gesetzmäßig ausgeführten und im übrigen offenbar unbegründeten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Robert M*****, Johannes S*****, Karin M*****, Ursula P***** und Hermann K***** waren sohin schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO).Die zum Teil nicht gesetzmäßig ausgeführten und im übrigen offenbar unbegründeten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Robert M*****, Johannes S*****, Karin M*****, Ursula P***** und Hermann K***** waren sohin schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO).
Über die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Maria R***** hingegen, deren Ausführungen einer Erörterung in öffentlicher Verhandlung bedürfen, sowie über die Berufungen wird bei einem mit gesonderter Verfügung anzuordnenden Gerichtstag entschieden werden (§ 296 StPO). Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht ist in § 390 a StPO begründet.Über die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Maria R***** hingegen, deren Ausführungen einer Erörterung in öffentlicher Verhandlung bedürfen, sowie über die Berufungen wird bei einem mit gesonderter Verfügung anzuordnenden Gerichtstag entschieden werden (Paragraph 296, StPO). Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht ist in Paragraph 390, a StPO begründet.