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Entscheidung 14 Os 21/00×

Entscheidung 14 Os 21/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os21/00

Entscheidungsdatum

14.03.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. März 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Greinert als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Manfred E***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz 2 und Absatz 4, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Manfred E***** und die Berufung der Staatsanwaltschaft Innsbruck (betreffend Manfred E***** und Gudrun B*****) gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 16. November 1999, GZ 27 römisch fünf r 1.012/99-88, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten Manfred E***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Manfred E***** und Gudrun B***** des Verbrechens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz 2 und Absatz 4, StGB (Gudrun B***** auch nach Absatz eins,) schuldig erkannt.

Darnach haben in Innsbruck Manfred E***** zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt im März/April 1999 ca 20 bis 30 Armbanduhren in einem 25.000 S nicht übersteigenden Wert, die der unter einem rechtskräftig verurteilte Wilfried B***** bei einem Einbruchsdiebstahl erbeutet hatte, an sich gebracht (B), sowie

Gudrun B***** zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt im Feber 1999 Wilfried B***** nach einem Einbruchsdiebstahl unterstützt, ca 30 Armbanduhren 25.000 S nicht übersteigenden Werts, die dieser dadurch erlangt hatte, zu verheimlichen, indem sie die Uhren aus dessen Wohnung in eine andere brachte und dort versteckte sowie zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt im März/April 1999 diese Uhren an sich gebracht, indem sie diese zusammen mit Manfred E***** aus dem Versteck holte (C),

wobei die mit Strafe bedrohte Handlung, durch die die Sachen erlangt worden waren, aus einem anderen Grund als wegen gewerbsmäßiger Begehung mit einer Freiheitsstrafe bedroht ist, die fünf Jahre erreicht und sie die Umstände kannten, die diese Strafdrohung begründen.

Die von Manfred E***** dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Rechtliche Beurteilung

In der undifferenziert ausgeführten Mängel- und Tatsachenrüge vermag der Beschwerdeführer weder formale Begründungsmängel aufzuzeigen (Ziffer 5,) noch sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken (Ziffer 5 a,), sondern bekämpft vielmehr in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Schöffengerichts, indem er unter Wiederholung seiner die Kenntnis der Herkunft der Uhren leugnenden Verantwortung die auf Grund einer kritischen Gesamtschau der Verfahrensergebnisse gewonnenen, logisch und empirisch einwandfrei auf die belastenden Angaben Gudrun B*****s vor der Bundespolizeidirektion Innsbruck (S 157 ff/I) gestützten Urteilsannahmen (US 15 ff) in Frage stellt. Mit welcher Detailgenauigkeit die Genannte dem Beschwerdeführer die (ihr bekannten) Modalitäten des Einbruchsdiebstahls mitteilte, betrifft ebensowenig eine entscheidende Tatsache wie die Art, in der dieser das Diebsgut verwahrte.

Die die Annahme der Qualifikation nach Paragraph 164, Absatz 4, zweiter Satz StGB negierende Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) verfehlt eine prozessordnungsgemäße Darstellung, indem sie die expliziten Feststellungen zur Kenntnis des Beschwerdeführers von der Herkunft der Uhren aus einem Einbruchsdiebstahl übergeht (US 12).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E57521 14D00210

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0140OS00021..0314.000

Dokumentnummer

JJT_20000314_OGH0002_0140OS00021_0000000_000