Rechtstracker.at
Entscheidung 14 Os 21/01×

Entscheidung 14 Os 21/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os21/01

Entscheidungsdatum

27.02.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Feber 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gottweis als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Franziska K***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer 2, 130, "erster und" vierter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 17. November 2000, GZ 7 römisch fünf r 2.709/00-29, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Franziska K***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer 2, 130, "erster und" vierter Fall StGB schuldig erkannt.

Darnach hat sie fremde bewegliche Sachen anderen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar

1. in Leibnitz

a) am 26. Mai 2000 Verantwortlichen der Hartlauer GmbH eine digitale Fotokamera der Marke Canon im Wert von 14.990 S,

b) am 31. August 2000 Verantwortlichen der Deichmann GmbH ein Paar Damenschuhe im Wert von 599 S,

2. in Fürstenfeld am 26. August 2000 der Ingrid P***** acht Armbanduhren im Gesamtwert von 12.798 S durch Einbruch, indem sie einen versperrten Uhrenverkaufsständer, mithin ein Behältnis, aufzwängte,

wobei sie die auch durch Einbruch verübten Diebstähle in der Absicht beging, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Rechtliche Beurteilung

Die von der Angeklagten dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider handelt es sich bei dem Umstand, mit welchem konkreten - mangels Sicherstellung naturgemäß nicht mehr feststellbaren - Werkzeug die von einer 47jährigen jedenfalls zu bewerkstelligende gewaltsame Öffnung des Schlosses der Vitrine vorgenommen wurde, um keine entscheidende Tatsache. Die angestellte Spekulation, dies sei möglicherweise mit einem zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Gerät geschehen, verfängt nicht, käme nach Lage des Falles doch nur ein ebenso qualifikationsbegründender widerrechtlich erlangter Schlüssel in Frage.

Die gewerbsmäßige Begehung der Diebstähle haben die Tatrichter logisch und empirisch einwandfrei auf die näheren Umstände der Tatbegehung an verschiedenen Geschädigten und Orten gegründet (US 9), wobei sie auch die Intendierung eines bloß zusätzlichen Einkommens und die - einen bezüglichen Aufwand ersparende - Schenkung dreier Uhren in Erwägung zogen (US 5f).

Mit der Negierung der Einbruchsqualifikation entfernt sich die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) von den betreffenden expliziten Urteilskonstatierungen (US 6).

Die irrige Annahme auch des ersten, durch Spezialität verdrängten Falles des Paragraph 130, StGB bietet vorliegend keinen Anlass für eine Maßnahme nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO, übte diese ersichtlich doch keinen Einfluss auf die Strafbemessung (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, zweiter Fall StPO), weil mit Recht neben der Einbruchsqualifikation auch noch die Begehung eines schweren Diebstahls als erschwerend angelastet wurde vergleiche EvBl 1998/163).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E60890 14D00211

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0140OS00021.01.0227.000

Dokumentnummer

JJT_20010227_OGH0002_0140OS00021_0100000_000