Die von der Angeklagten dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die von der Angeklagten dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider handelt es sich bei dem Umstand, mit welchem konkreten - mangels Sicherstellung naturgemäß nicht mehr feststellbaren - Werkzeug die von einer 47jährigen jedenfalls zu bewerkstelligende gewaltsame Öffnung des Schlosses der Vitrine vorgenommen wurde, um keine entscheidende Tatsache. Die angestellte Spekulation, dies sei möglicherweise mit einem zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Gerät geschehen, verfängt nicht, käme nach Lage des Falles doch nur ein ebenso qualifikationsbegründender widerrechtlich erlangter Schlüssel in Frage.Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider handelt es sich bei dem Umstand, mit welchem konkreten - mangels Sicherstellung naturgemäß nicht mehr feststellbaren - Werkzeug die von einer 47jährigen jedenfalls zu bewerkstelligende gewaltsame Öffnung des Schlosses der Vitrine vorgenommen wurde, um keine entscheidende Tatsache. Die angestellte Spekulation, dies sei möglicherweise mit einem zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Gerät geschehen, verfängt nicht, käme nach Lage des Falles doch nur ein ebenso qualifikationsbegründender widerrechtlich erlangter Schlüssel in Frage.
Die gewerbsmäßige Begehung der Diebstähle haben die Tatrichter logisch und empirisch einwandfrei auf die näheren Umstände der Tatbegehung an verschiedenen Geschädigten und Orten gegründet (US 9), wobei sie auch die Intendierung eines bloß zusätzlichen Einkommens und die - einen bezüglichen Aufwand ersparende - Schenkung dreier Uhren in Erwägung zogen (US 5f).
Mit der Negierung der Einbruchsqualifikation entfernt sich die Subsumtionsrüge (Z 10) von den betreffenden expliziten Urteilskonstatierungen (US 6).Mit der Negierung der Einbruchsqualifikation entfernt sich die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) von den betreffenden expliziten Urteilskonstatierungen (US 6).
Die irrige Annahme auch des ersten, durch Spezialität verdrängten Falles des § 130 StGB bietet vorliegend keinen Anlass für eine Maßnahme nach § 290 Abs 1 StPO, übte diese ersichtlich doch keinen Einfluss auf die Strafbemessung (§ 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO), weil mit Recht neben der Einbruchsqualifikation auch noch die Begehung eines schweren Diebstahls als erschwerend angelastet wurde (vgl EvBl 1998/163).Die irrige Annahme auch des ersten, durch Spezialität verdrängten Falles des Paragraph 130, StGB bietet vorliegend keinen Anlass für eine Maßnahme nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO, übte diese ersichtlich doch keinen Einfluss auf die Strafbemessung (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, zweiter Fall StPO), weil mit Recht neben der Einbruchsqualifikation auch noch die Begehung eines schweren Diebstahls als erschwerend angelastet wurde vergleiche EvBl 1998/163).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.