Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Zarko O***** der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 (I, II) und Abs 2 lit b (III) FinStrG schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Zarko O***** der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, (römisch eins, römisch zwei) und Absatz 2, Litera b, (römisch drei) FinStrG schuldig erkannt.
Darnach hat er in Wien als Geschäftsführer der W***** Handelsgesellschaft mbH vorsätzlich eine Verkürzung nachangeführter Abgaben bewirkt, nämlich
(I) unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung an den nachgenannten bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben, indem er unrichtige, Erlöse und Gewinn zu gering ausweisende Steuererklärungen (samt zugehörigen Bilanzen) abgab, und zwar(römisch eins) unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung an den nachgenannten bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben, indem er unrichtige, Erlöse und Gewinn zu gering ausweisende Steuererklärungen (samt zugehörigen Bilanzen) abgab, und zwar
(1) am 7. November 1989 für das Jahr 1988 an Umsatzsteuer um 598.330
S,
(2) am 30. Oktober 1990 für das Jahr 1989 an Umsatzsteuer um 927.606
S,
(3) am 24. April 1992 für das Jahr 1990 an Umsatzsteuer um 491.374 S; (II) unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine in unterbliebener Entrichtung gelegene Abgabenverkürzung an der selbst zu berechnenden Kapitalertragsteuer für die verheimlichten, aus den verschwiegenen Eingängen zugeflossenen Erlösen in Form verdeckter Gewinnausschüttung, indem er ihre Einbehaltung, Anmeldung und Abfuhr unterließ, und zwar(3) am 24. April 1992 für das Jahr 1990 an Umsatzsteuer um 491.374 S; (römisch zwei) unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine in unterbliebener Entrichtung gelegene Abgabenverkürzung an der selbst zu berechnenden Kapitalertragsteuer für die verheimlichten, aus den verschwiegenen Eingängen zugeflossenen Erlösen in Form verdeckter Gewinnausschüttung, indem er ihre Einbehaltung, Anmeldung und Abfuhr unterließ, und zwar
(1) im Jahr 1988 um 531.588 S,
(2) im Jahr 1989 um 927.606 S und
(3) im Jahr 1990 um 491.399 S;
(III) unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 Einkommensteuergesetz 1972 entsprechenden Lohnkonten eine Verkürzung von Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, und zwar(römisch drei) unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem Paragraph 76, Einkommensteuergesetz 1972 entsprechenden Lohnkonten eine Verkürzung von Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, und zwar
(1) von Lohnsteuer für 1988 um 365.205 S,
(2) von Lohnsteuer für 1989 um 409.238 S,
(3) von Lohnsteuer für 1990 um 216.794 S,
(4) von Dienstgeberbeiträgen für 1988 um 130.430 S,
(5) von Dienstgeberbeiträgen für 1989 um 146.156 S und
(6) von Dienstgeberbeiträgen für 1999 um 77.426 S (strafbestimmender Wertbetrag 5,313.152 S).