Entscheidung 14 Os 21/08g
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
11.03.2008
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 11. März 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Klaus als Schriftführer in der Strafsache gegen Josef E***** und eine weitere Angeklagte wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 39 Hv 160/07i des Landesgerichts Innsbruck, über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil dieses Gerichts vom 6. Dezember 2007 (ON 22) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Dr. Sperker, zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 11. März 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Klaus als Schriftführer in der Strafsache gegen Josef E***** und eine weitere Angeklagte wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 39 Hv 160/07i des Landesgerichts Innsbruck, über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil dieses Gerichts vom 6. Dezember 2007 (ON 22) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Dr. Sperker, zu Recht erkannt:
Spruch
Das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 6. Dezember 2007, GZ 39 Hv 160/07i-22, verletzt in seinem Strafausspruch das Gesetz in der Bestimmung des § 141 StGB.Das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 6. Dezember 2007, GZ 39 Hv 160/07i-22, verletzt in seinem Strafausspruch das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 141, StGB.
Dieses Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, wird im Strafausspruch aufgehoben und dem Erstgericht die Strafneubemessung aufgetragen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem (in gekürzter Form ausgefertigten) rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 6. Dezember 2007, GZ 39 Hv 160/07i-22, das auch einen Freispruch der Mitangeklagten Romana L***** und einen Teilfreispruch des Josef E***** enthält, wurde Josef E***** des Vergehens der versuchten Entwendung nach §§ 15, 141 StGB schuldig erkannt und hiefür „nach § 141 Abs 1 StGB" zu einer Geldstrafe in Höhe von 180 Tagessätzen, im Fall der Uneinbringlichkeit zu 90 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Die Höhe des Tagessatzes wurde mit 2 Euro festgesetzt.Mit dem (in gekürzter Form ausgefertigten) rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 6. Dezember 2007, GZ 39 Hv 160/07i-22, das auch einen Freispruch der Mitangeklagten Romana L***** und einen Teilfreispruch des Josef E***** enthält, wurde Josef E***** des Vergehens der versuchten Entwendung nach Paragraphen 15, 141, StGB schuldig erkannt und hiefür „nach Paragraph 141, Absatz eins, StGB" zu einer Geldstrafe in Höhe von 180 Tagessätzen, im Fall der Uneinbringlichkeit zu 90 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Die Höhe des Tagessatzes wurde mit 2 Euro festgesetzt.
Das Urteil erwuchs mit Ablauf des 10. Dezember 2007 in Rechtskraft. Wie die Generalprokuratur in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes (§ 23 Abs 1 StPO) zutreffend aufzeigt, ist das Vergehen der Entwendung nach § 141 Abs 1 StGB lediglich mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat oder mit Geldstrafe bis zu 60 Tagessätzen bedroht, sodass der Einzelrichter des Landesgerichts Innsbruck durch Verhängung einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen seine Strafbefugnis überschritten hat und der Strafausspruch damit das Gesetz in der Bestimmung des § 141 Abs 1 StGB verletzt.Das Urteil erwuchs mit Ablauf des 10. Dezember 2007 in Rechtskraft. Wie die Generalprokuratur in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes (Paragraph 23, Absatz eins, StPO) zutreffend aufzeigt, ist das Vergehen der Entwendung nach Paragraph 141, Absatz eins, StGB lediglich mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat oder mit Geldstrafe bis zu 60 Tagessätzen bedroht, sodass der Einzelrichter des Landesgerichts Innsbruck durch Verhängung einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen seine Strafbefugnis überschritten hat und der Strafausspruch damit das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 141, Absatz eins, StGB verletzt.
Da sich diese Gesetzesverletzung zum Nachteil des Verurteilten ausgewirkt hat, war das Urteil, das im Übrigen (im Schuld- und in den Freisprüchen) unberührt zu bleiben hatte, in seinem Strafausspruch aufzuheben und dem Erstgericht die Strafneubemessung aufzutragen.
Anmerkung
E86990
14Os21.08g
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0140OS00021.08G.0311.000
Dokumentnummer
JJT_20080311_OGH0002_0140OS00021_08G0000_000