Gegen die Verweigerung der Unterbrechung der Untersuchungshaft wendet sich der Angeklagte mit Grundrechtsbeschwerde in eventu mit einem Antrag nach § 363a StPO. Er argumentiert, § 99 Abs 1 Z 1 lit c StVG sei zufolge § 182 Abs 4 StPO auf den Vollzug der Untersuchungshaft anwendbar und er sei durch die Entscheidung in seinem Grundrecht auf Achtung des Familienlebens (Art 8 MRK) verletzt.Gegen die Verweigerung der Unterbrechung der Untersuchungshaft wendet sich der Angeklagte mit Grundrechtsbeschwerde in eventu mit einem Antrag nach Paragraph 363 a, StPO. Er argumentiert, Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, StVG sei zufolge Paragraph 182, Absatz 4, StPO auf den Vollzug der Untersuchungshaft anwendbar und er sei durch die Entscheidung in seinem Grundrecht auf Achtung des Familienlebens (Artikel 8, MRK) verletzt.
Nach § 1 Abs 1 GRBG steht wegen Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung nach Erschöpfung des Instanzenzugs Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zu. Für den Vollzug von Freiheitsstrafen und vorbeugenden Maßnahmen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen schließt § 1 Abs 2 GRBG die Grundrechtsbeschwerde und solcherart auch den dazu subsidiären Erneuerungsantrag ausdrücklich aus (vgl RIS-Justiz RS0122737, RS0123350; der Schutzbereich des Art 5 MRK würde die Bedingungen der Haft ohnedies nicht umfassen; vgl Grabenwarter, EMRK3 § 21 Rz 2).Nach Paragraph eins, Absatz eins, GRBG steht wegen Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung nach Erschöpfung des Instanzenzugs Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zu. Für den Vollzug von Freiheitsstrafen und vorbeugenden Maßnahmen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen schließt Paragraph eins, Absatz 2, GRBG die Grundrechtsbeschwerde und solcherart auch den dazu subsidiären Erneuerungsantrag ausdrücklich aus vergleiche RIS-Justiz RS0122737, RS0123350; der Schutzbereich des Artikel 5, MRK würde die Bedingungen der Haft ohnedies nicht umfassen; vergleiche Grabenwarter, EMRK3 Paragraph 21, Rz 2).
Damit ist Grundrechtsschutz durch den Obersten Gerichtshof in Betreff der Bedingungen (des Vollzugs) von Freiheitsentzug gesetzlich nicht vorgesehen. Dies gilt auch für die (im § 1 Abs 2 GRBG - solcherart lückenhaft - nicht ausdrücklich erwähnte) Untersuchungshaft (vgl die §§ 182 ff des vierten Abschnitts des neunten Hauptstücks der StPO; Fahndung, Festnahme und die Zulässigkeit der Untersuchungshaft finden sich in den Abschnitten eins bis drei des neunten Hauptstücks der StPO), weil eine insoweit differenzierte Rechtsschutzbetrachtung (zwischen dem Vollzug von Untersuchungshaft und Strafhaft) keine sachliche Rechtfertigung hätte.Damit ist Grundrechtsschutz durch den Obersten Gerichtshof in Betreff der Bedingungen (des Vollzugs) von Freiheitsentzug gesetzlich nicht vorgesehen. Dies gilt auch für die (im Paragraph eins, Absatz 2, GRBG - solcherart lückenhaft - nicht ausdrücklich erwähnte) Untersuchungshaft vergleiche die Paragraphen 182, ff des vierten Abschnitts des neunten Hauptstücks der StPO; Fahndung, Festnahme und die Zulässigkeit der Untersuchungshaft finden sich in den Abschnitten eins bis drei des neunten Hauptstücks der StPO), weil eine insoweit differenzierte Rechtsschutzbetrachtung (zwischen dem Vollzug von Untersuchungshaft und Strafhaft) keine sachliche Rechtfertigung hätte.
Der Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur (§ 363b Abs 1 StPO) bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 363b Abs 2 StPO).Der Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur (Paragraph 363 b, Absatz eins, StPO) bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 363 b, Absatz 2, StPO).
Anzumerken bleibt, dass der gesetzliche Verweis in § 189 Abs 1 StPO die generelle Ansicht des Oberlandesgerichts, eine Anwendung des § 99 StVG komme in Betreff von Untersuchungshaft „wesensmäßig" nicht in Betracht (BS 8), ausschließt.Anzumerken bleibt, dass der gesetzliche Verweis in Paragraph 189, Absatz eins, StPO die generelle Ansicht des Oberlandesgerichts, eine Anwendung des Paragraph 99, StVG komme in Betreff von Untersuchungshaft „wesensmäßig" nicht in Betracht (BS 8), ausschließt.