Die dagegen aus Z 5 und 6 des § 345 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus Ziffer 5 und 6 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Der Verfahrensrüge (Z 5) zuwider wurden durch die Abweisung des Antrags auf „Einvernahme des Erwin K***** als sachverständigen Zeugen zum Beweis dafür, dass der Angeklagte die Tat in verminderter Zurechnungsfähigkeit aufgrund eines Belastungssyndroms begangen hat“, Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt. Begründet wurde der Antrag im Wesentlichen damit, der - gemäß § 249 Abs 3 StPO zur Unterstützung des Verteidigers beigezogene - Erwin K***** habe als Experte für „psychische Probleme von Folteropfern“ den Beschwerdeführer untersucht und wisse über dessen „kulturellen Hintergrund Bescheid“; zudem hätten die gerichtlich bestellten Sachverständigen erklärt, keine Aussage darüber treffen zu können, „welche psychischen Störungen der Beschwerdeführer aufgrund seiner Biographie auch insbesondere aufgrund der Folterungen“ habe (ON 157 S 43).Der Verfahrensrüge (Ziffer 5,) zuwider wurden durch die Abweisung des Antrags auf „Einvernahme des Erwin K***** als sachverständigen Zeugen zum Beweis dafür, dass der Angeklagte die Tat in verminderter Zurechnungsfähigkeit aufgrund eines Belastungssyndroms begangen hat“, Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt. Begründet wurde der Antrag im Wesentlichen damit, der - gemäß Paragraph 249, Absatz 3, StPO zur Unterstützung des Verteidigers beigezogene - Erwin K***** habe als Experte für „psychische Probleme von Folteropfern“ den Beschwerdeführer untersucht und wisse über dessen „kulturellen Hintergrund Bescheid“; zudem hätten die gerichtlich bestellten Sachverständigen erklärt, keine Aussage darüber treffen zu können, „welche psychischen Störungen der Beschwerdeführer aufgrund seiner Biographie auch insbesondere aufgrund der Folterungen“ habe (ON 157 S 43).
Die gerichtlich bestellten Sachverständigen haben die an sie gerichteten Fragen im Zusammenhang mit der Zurechnungsfähigkeit (§ 11 StGB) des Beschwerdeführers im Tatzeitpunkt sowie den Voraussetzungen für eine Unterbringung gemäß § 21 Abs 1 oder Abs 2 StGB abschließend - ohne dass das Antragsvorbringen diesbezüglich Mängel im Sinn des § 127 Abs 3 StPO behauptet hätte - beantwortet und dabei seine Herkunft und Kriegserlebnisse (in Tschetschenien) berücksichtigt (vgl ON 86 S 15 und 19, ON 126 S 21 und 29 sowie ON 157 S 31 ff und 35 ff). Unterlassene Beweisaufnahme im Zusammenhang mit „verminderter Zurechnungsfähigkeit“ als bloßem Milderungsgrund (§ 34 Abs 1 Z 11 StGB) - von der das Erstgericht im Übrigen ohnehin ausging (US 7 - vgl RIS-Justiz RS0099135; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 342) - kann hingegen aus dem Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 345 Abs 1 StPO nicht gerügt werden (RIS-Justiz RS0099187). Zudem sind Zeugen - mögen sie auch über besondere Fachkenntnisse verfügen - bloß über ihre sinnlichen Wahrnehmungen von Tatsachen, nicht jedoch über (nach Art eines Gutachtens gezogene) Schlussfolgerungen, die hier aber gerade das Beweisthema bildeten, zu vernehmen (RIS-Justiz RS0097540). Einen „sachverständigen Zeugen“ im Sinn des Beweisantrags kennt die Strafprozessordnung demnach nicht. Ergänzendes Vorbringen zur Relevanz des Beweisthemas (etwa zur Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 76 StGB) im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde unterliegt dem Neuerungsverbot und ist daher unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618).Die gerichtlich bestellten Sachverständigen haben die an sie gerichteten Fragen im Zusammenhang mit der Zurechnungsfähigkeit (Paragraph 11, StGB) des Beschwerdeführers im Tatzeitpunkt sowie den Voraussetzungen für eine Unterbringung gemäß Paragraph 21, Absatz eins, oder Absatz 2, StGB abschließend - ohne dass das Antragsvorbringen diesbezüglich Mängel im Sinn des Paragraph 127, Absatz 3, StPO behauptet hätte - beantwortet und dabei seine Herkunft und Kriegserlebnisse (in Tschetschenien) berücksichtigt vergleiche ON 86 S 15 und 19, ON 126 S 21 und 29 sowie ON 157 S 31 ff und 35 ff). Unterlassene Beweisaufnahme im Zusammenhang mit „verminderter Zurechnungsfähigkeit“ als bloßem Milderungsgrund (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 11, StGB) - von der das Erstgericht im Übrigen ohnehin ausging (US 7 - vergleiche RIS-Justiz RS0099135; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 342) - kann hingegen aus dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO nicht gerügt werden (RIS-Justiz RS0099187). Zudem sind Zeugen - mögen sie auch über besondere Fachkenntnisse verfügen - bloß über ihre sinnlichen Wahrnehmungen von Tatsachen, nicht jedoch über (nach Art eines Gutachtens gezogene) Schlussfolgerungen, die hier aber gerade das Beweisthema bildeten, zu vernehmen (RIS-Justiz RS0097540). Einen „sachverständigen Zeugen“ im Sinn des Beweisantrags kennt die Strafprozessordnung demnach nicht. Ergänzendes Vorbringen zur Relevanz des Beweisthemas (etwa zur Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 76, StGB) im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde unterliegt dem Neuerungsverbot und ist daher unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618).
Wird im Rahmen der Fragenrüge (Z 6) unterlassene Fragestellung kritisiert, erfordert prozessordnungsgemäße Darstellung dieses Nichtigkeitsgrundes die deutliche und bestimmte Bezeichnung eines in der Hauptverhandlung vorgekommenen, die beantragten (Eventual-)Fragen - vorliegend (ON 157 S 47 ff) in Richtung Totschlag (§ 76 StGB), absichtliche schwere Körperverletzung (§ 87 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB), Körperverletzung mit tödlichem Ausgang (§§ 83, 86 StGB) und fahrlässige Tötung (§ 80 StGB) - indizierenden Tatsachensubstrats und zwar samt Angabe der Fundstellen in den Akten (RIS-Justiz RS0117447). Diesen Anforderungen wird die Rüge, welche die ohnehin gestellten - jedoch zufolge Bejahung der Hauptfrage nicht beantworteten - Eventualfragen nach absichtlicher schwerer Körperverletzung und nach Körperverletzung mit tödlichem Ausgang schlicht übergeht (vgl Blg ./A zu ON 157), mit dem pauschalen Hinweis auf „das Beweisverfahren“ und „die Aussage des Angeklagten selbst“, in keiner Weise gerecht. Dieser machte im Übrigen in der Hauptverhandlung (erstmals - vgl ON 16 S 9 ff) zwar Angaben zu einem Streit mit dem späteren Opfer im Vorfeld der eigentlichen Tat, gab jedoch an, sich an Einzelheiten im Zusammenhang mit der Eskalation der Auseinandersetzung, dem Einsatz der Tatwaffe und den tödlichen Messerstichen gerade nicht erinnern zu können (ON 152 S 47, 53 ff, 69, 75 und 89 ff). Weshalb sein - nicht näher beschriebenes - Verhalten nach der Tat, das „als Erschrecken über das Geschehene interpretiert werden kann“, oder die Aussage des Sachverständigen Dr. Heinz P*****, die Frage nach Persönlichkeitsstörungen außerhalb der von diesem beurteilten Kriterien (§§ 11, 21 StGB) sei „Sache der Beweiswürdigung“ (ON 157 S 37 ff), nach allgemeiner Lebenserfahrung ernst zu nehmende Indizien (vgl Ratz, WK-StPO § 345 Rz 23) für die begehrte Fragestellung abgeben sollen, bleibt schließlich völlig im Dunkeln.Wird im Rahmen der Fragenrüge (Ziffer 6,) unterlassene Fragestellung kritisiert, erfordert prozessordnungsgemäße Darstellung dieses Nichtigkeitsgrundes die deutliche und bestimmte Bezeichnung eines in der Hauptverhandlung vorgekommenen, die beantragten (Eventual-)Fragen - vorliegend (ON 157 S 47 ff) in Richtung Totschlag (Paragraph 76, StGB), absichtliche schwere Körperverletzung (Paragraph 87, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB), Körperverletzung mit tödlichem Ausgang (Paragraphen 83, 86, StGB) und fahrlässige Tötung (Paragraph 80, StGB) - indizierenden Tatsachensubstrats und zwar samt Angabe der Fundstellen in den Akten (RIS-Justiz RS0117447). Diesen Anforderungen wird die Rüge, welche die ohnehin gestellten - jedoch zufolge Bejahung der Hauptfrage nicht beantworteten - Eventualfragen nach absichtlicher schwerer Körperverletzung und nach Körperverletzung mit tödlichem Ausgang schlicht übergeht vergleiche Blg ./A zu ON 157), mit dem pauschalen Hinweis auf „das Beweisverfahren“ und „die Aussage des Angeklagten selbst“, in keiner Weise gerecht. Dieser machte im Übrigen in der Hauptverhandlung (erstmals - vergleiche ON 16 S 9 ff) zwar Angaben zu einem Streit mit dem späteren Opfer im Vorfeld der eigentlichen Tat, gab jedoch an, sich an Einzelheiten im Zusammenhang mit der Eskalation der Auseinandersetzung, dem Einsatz der Tatwaffe und den tödlichen Messerstichen gerade nicht erinnern zu können (ON 152 S 47, 53 ff, 69, 75 und 89 ff). Weshalb sein - nicht näher beschriebenes - Verhalten nach der Tat, das „als Erschrecken über das Geschehene interpretiert werden kann“, oder die Aussage des Sachverständigen Dr. Heinz P*****, die Frage nach Persönlichkeitsstörungen außerhalb der von diesem beurteilten Kriterien (Paragraphen 11, 21, StGB) sei „Sache der Beweiswürdigung“ (ON 157 S 37 ff), nach allgemeiner Lebenserfahrung ernst zu nehmende Indizien vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 23) für die begehrte Fragestellung abgeben sollen, bleibt schließlich völlig im Dunkeln.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d, 344 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen sowie die (implizierte) Beschwerde des Angeklagten resultiert (§§ 285i, 344, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, 344, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen sowie die (implizierte) Beschwerde des Angeklagten resultiert (Paragraphen 285 i, 344, 498, Absatz 3, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.