Entscheidung 14 Os 21/12p
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
06.03.2012
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 6. März 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Krasa als Schriftführer in der Strafvollzugssache der Theresia St***** wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen, AZ 44 BE 540/11g des Landesgerichts Wiener Neustadt, über die Beschwerde der Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 18. Jänner 2012, AZ 23 Bs 14/12w, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde der Theresia St***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Vollzugsgericht vom 12. Dezember 2011, GZ 44 BE 540/11g-5, mit dem die bedingte Entlassung der Genannten aus Freiheitsstrafen abgelehnt worden war, nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen erhobene Beschwerde war zurückzuweisen, weil gegen derartige Entscheidungen eines Beschwerdegerichts kein weiterer Rechtszug vorgesehen ist (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 3 StVG). Die dagegen erhobene Beschwerde war zurückzuweisen, weil gegen derartige Entscheidungen eines Beschwerdegerichts kein weiterer Rechtszug vorgesehen ist (Paragraph 89, Absatz 6, StPO in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 3, StVG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:0140OS00021.12P.0306.000
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2012
Dokumentnummer
JJT_20120306_OGH0002_0140OS00021_12P0000_000