Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer auf die Z 3, 4, 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer auf die Ziffer 3, 4, 5, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.
Einen Nichtigkeit begründenden Verstoß (Z 3) gegen die Bestimmung des § 260 Abs. 1 StPO erblickt der Beschwerdeführer zunächst darin, daß dem Urteil "nicht ein einziger der einen bestimmten Strafsatz bedingenden Tatumstände" zu entnehmen sei. Angesichts der jedenfalls ausreichenden Individualisierung sämtlicher Fakten im Urteilsspruch ist das (unsubstantiiert gebliebene) Beschwerdevorbringen einer sachbezogenen Erörterung ebensowenig zugänglich wie der (weitere) Hinweis, das Erstgericht habe sich (im Rahmen seiner Rechtsausführungen) nur "auf den festgestellten Sachverhalt" bezogen. Insoweit bringt der Beschwerdeführer weder den geltend gemachten noch einen anderen Nichtigkeitsgrund zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung.Einen Nichtigkeit begründenden Verstoß (Ziffer 3,) gegen die Bestimmung des Paragraph 260, Absatz eins, StPO erblickt der Beschwerdeführer zunächst darin, daß dem Urteil "nicht ein einziger der einen bestimmten Strafsatz bedingenden Tatumstände" zu entnehmen sei. Angesichts der jedenfalls ausreichenden Individualisierung sämtlicher Fakten im Urteilsspruch ist das (unsubstantiiert gebliebene) Beschwerdevorbringen einer sachbezogenen Erörterung ebensowenig zugänglich wie der (weitere) Hinweis, das Erstgericht habe sich (im Rahmen seiner Rechtsausführungen) nur "auf den festgestellten Sachverhalt" bezogen. Insoweit bringt der Beschwerdeführer weder den geltend gemachten noch einen anderen Nichtigkeitsgrund zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung.
Einen Verfahrensmangel (Z 4) erblickt der Beschwerdeführer in der Ablehnung (S 417 iVm US 13) des von seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellten Antrages (S 400, 417) auf Einholung eines "psychiatrischen Gutachtens über die Zeugin Elke I***** zum Beweis dafür, daß ihr Aussagen von Vorstellungen bestimmt und nicht rational begründet sind".Einen Verfahrensmangel (Ziffer 4,) erblickt der Beschwerdeführer in der Ablehnung (S 417 in Verbindung mit US 13) des von seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellten Antrages (S 400, 417) auf Einholung eines "psychiatrischen Gutachtens über die Zeugin Elke I***** zum Beweis dafür, daß ihr Aussagen von Vorstellungen bestimmt und nicht rational begründet sind".
Durch die vom Erstgericht abgelehnte Einholung eines psychiatrischen Gutachtens wurden Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht beeinträchtigt. Denn die Untersuchung des Geisteszustandes von Zeugen setzt zum einen, soll sie nicht auf die unzulässige Aufnahme eines reinen Erkundungsbeweises hinauslaufen, konkret erhebliche Bedenken gegen deren allgemeine Wahrnehmungs- oder Wiedergabefähigkeit oder doch gegen ihre (vom Einzelfall unabhängige) Aussageehrlichkeit schlechthin voraus (vgl Mayerhofer-Rieder StPO3 ENr 41 ff zu § 150); sie ist zum anderen, weil sich die Zeugenpflicht nur auf das Erscheinen vor Gericht und auf das Ablegen des Zeugnisses erstreckt (§§ 150, 160 StPO), lediglich mit der Zustimmung des Zeugen gestattet (vgl Mayerhofer-Rieder aaO ENr 56 ff). Vorliegend haben, worauf das Erstgericht zutreffend hingewiesen hat (vgl abermals S 417 und US 13), wiederholte fachärztliche Untersuchungen der Elke I***** nur ein - ersichtlich auf die familiäre Situation zurückzuführendes - extrem depressives Zustandsbild, aber keinen Anhaltspunkt für einen geistigen Defekt ergeben (siehe insbesondere S 77, 81, 83, 295 ff). Umstände aber, die bloß gegen die Glaubwürdigkeit oder Verläßlichkeit von Zeugen im gegebenen Anlaßfall sprechen, unterliegen ausschließlich der Beweiswürdigung durch das Gericht (EvBl 1983/18 ua).Durch die vom Erstgericht abgelehnte Einholung eines psychiatrischen Gutachtens wurden Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht beeinträchtigt. Denn die Untersuchung des Geisteszustandes von Zeugen setzt zum einen, soll sie nicht auf die unzulässige Aufnahme eines reinen Erkundungsbeweises hinauslaufen, konkret erhebliche Bedenken gegen deren allgemeine Wahrnehmungs- oder Wiedergabefähigkeit oder doch gegen ihre (vom Einzelfall unabhängige) Aussageehrlichkeit schlechthin voraus vergleiche Mayerhofer-Rieder StPO3 ENr 41 ff zu Paragraph 150,); sie ist zum anderen, weil sich die Zeugenpflicht nur auf das Erscheinen vor Gericht und auf das Ablegen des Zeugnisses erstreckt (Paragraphen 150, 160, StPO), lediglich mit der Zustimmung des Zeugen gestattet vergleiche Mayerhofer-Rieder aaO ENr 56 ff). Vorliegend haben, worauf das Erstgericht zutreffend hingewiesen hat vergleiche abermals S 417 und US 13), wiederholte fachärztliche Untersuchungen der Elke I***** nur ein - ersichtlich auf die familiäre Situation zurückzuführendes - extrem depressives Zustandsbild, aber keinen Anhaltspunkt für einen geistigen Defekt ergeben (siehe insbesondere S 77, 81, 83, 295 ff). Umstände aber, die bloß gegen die Glaubwürdigkeit oder Verläßlichkeit von Zeugen im gegebenen Anlaßfall sprechen, unterliegen ausschließlich der Beweiswürdigung durch das Gericht (EvBl 1983/18 ua).
Zu dem in derselben Hauptverhandlung gestellten weiteren Beweisantrag auf "Beischaffung der Briefe, die Elke I***** an ihren Vater geschrieben hat" (S 417), ist die Anführung eines Beweisthemas unterblieben, sodaß es an einem auf seine Relevanz überprüfbaren Beweisantrag fehlt. Der Verfahrensrüge mangelt daher in diesem Punkt schon eine essentielle formelle Voraussetzung (Mayerhofer-Rieder aaO ENr 18 zu § 281 Z 4). Davon abgesehen ist den Erwägungen des Schöffengerichtes über den fehlenden Beweiswert dieser Briefe (US 13 f) beizupflichten.Zu dem in derselben Hauptverhandlung gestellten weiteren Beweisantrag auf "Beischaffung der Briefe, die Elke I***** an ihren Vater geschrieben hat" (S 417), ist die Anführung eines Beweisthemas unterblieben, sodaß es an einem auf seine Relevanz überprüfbaren Beweisantrag fehlt. Der Verfahrensrüge mangelt daher in diesem Punkt schon eine essentielle formelle Voraussetzung (Mayerhofer-Rieder aaO ENr 18 zu Paragraph 281, Ziffer 4,). Davon abgesehen ist den Erwägungen des Schöffengerichtes über den fehlenden Beweiswert dieser Briefe (US 13 f) beizupflichten.
Der die Raubtat (laut Punkt A des Urteilssatzes) betreffenden Mängelrüge (Z 5) genügt es zu erwidern, daß die einen Bereicherungsvorsatz in Abrede stellende Verantwortung des Beschwerdeführers und die Aussage des Tatzeugen H*****, wie auch der Umstand, daß der Angeklagte erst am 29.November 1991, sohin nach dem gerichtlichen Scheidungstermin vom 25.November 1991 vom Untersuchungsrichter zum Raubvorwurf vernommen wurde, von den Tatrichtern im Rahmen ihrer beweiswürdigenden Erwägungen ohnedies berücksichtigt wurden (US 11 ff). Von einer offenbar unzureichenden, das heißt mit den Denkgesetzen und forensischer Erfahrung nicht im Einklang stehenden bzw einer aktenwidrigen, also den Inhalt einer Aussage oder eines anderen Beweismittels unrichtig oder unvollständig wiedergebenden Urteilsbegründung kann daher keine Rede sein. Im Kern erschöpft sich das bezügliche Beschwerdevorbringen in einer unzulässigen Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung mit dem Ziel, der vom Schöffengericht abgelehnten (leugnenden) Verantwortung des Angeklagten doch noch zum Durchbruch zu verhelfen.Der die Raubtat (laut Punkt A des Urteilssatzes) betreffenden Mängelrüge (Ziffer 5,) genügt es zu erwidern, daß die einen Bereicherungsvorsatz in Abrede stellende Verantwortung des Beschwerdeführers und die Aussage des Tatzeugen H*****, wie auch der Umstand, daß der Angeklagte erst am 29.November 1991, sohin nach dem gerichtlichen Scheidungstermin vom 25.November 1991 vom Untersuchungsrichter zum Raubvorwurf vernommen wurde, von den Tatrichtern im Rahmen ihrer beweiswürdigenden Erwägungen ohnedies berücksichtigt wurden (US 11 ff). Von einer offenbar unzureichenden, das heißt mit den Denkgesetzen und forensischer Erfahrung nicht im Einklang stehenden bzw einer aktenwidrigen, also den Inhalt einer Aussage oder eines anderen Beweismittels unrichtig oder unvollständig wiedergebenden Urteilsbegründung kann daher keine Rede sein. Im Kern erschöpft sich das bezügliche Beschwerdevorbringen in einer unzulässigen Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung mit dem Ziel, der vom Schöffengericht abgelehnten (leugnenden) Verantwortung des Angeklagten doch noch zum Durchbruch zu verhelfen.
Die zunächst gleichfalls gegen die Raubtat gerichtete Rechtsrüge (Z 9 lit a) wendet ein, dem Urteil mangle die für den Tatbestand nach § 142 Abs. 1 StGB erforderliche Feststellung, daß die Wegnahme der Handtasche durch Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben der Marianne I***** verbunden gewesen sei. Der Beschwerdeführer übergeht dabei jedoch die ausdrückliche Urteilsfeststellung (vgl US 3, 8), wonach ihm ausschließlich Gewalt als - rechtlich gleichwertiges - Begehungsmittel des Raubes angelastet wurde. Die Rechtsrüge gelangt daher solcherart nicht zur prozeßordnungsgemäßen Ausführung.Die zunächst gleichfalls gegen die Raubtat gerichtete Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) wendet ein, dem Urteil mangle die für den Tatbestand nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB erforderliche Feststellung, daß die Wegnahme der Handtasche durch Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben der Marianne I***** verbunden gewesen sei. Der Beschwerdeführer übergeht dabei jedoch die ausdrückliche Urteilsfeststellung vergleiche US 3, 8), wonach ihm ausschließlich Gewalt als - rechtlich gleichwertiges - Begehungsmittel des Raubes angelastet wurde. Die Rechtsrüge gelangt daher solcherart nicht zur prozeßordnungsgemäßen Ausführung.
Dies gilt gleichermaßen für den weiteren Beschwerdeeinwand (Z 9 lit a), die dem Angeklagten angelastete schwere Körperverletzung (laut Punkt D des Urteilssatzes) stehe nach den Urteilsfeststellungen mit dem Handtaschenraub nicht im Zusammenhang. Eine derartige, die Qualikation zum schweren Raub nach § 143 dritter Fall StGB bedingende Taterschwernis wird ihm nämlich im Urteil gar nicht angelastet.Dies gilt gleichermaßen für den weiteren Beschwerdeeinwand (Ziffer 9, Litera a,), die dem Angeklagten angelastete schwere Körperverletzung (laut Punkt D des Urteilssatzes) stehe nach den Urteilsfeststellungen mit dem Handtaschenraub nicht im Zusammenhang. Eine derartige, die Qualikation zum schweren Raub nach Paragraph 143, dritter Fall StGB bedingende Taterschwernis wird ihm nämlich im Urteil gar nicht angelastet.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) erschöpft sich in dem Satz: "Bezüglich der Tatbestände der §§ 207, 211 und 212 liegt auf Grund der Feststellungen eintätiges Zusammentreffen vor". Ausführungen, inwiefern hiedurch das Gesetz zum Nachteil des Beschwerdeführers rechtsirrig angewandt worden sein soll, fehlen zur Gänze, sodaß der geltende Nichtigkeitsgrund gleichfalls nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gelangt. Der Vollständigkeit halber sei jedoch in diesem Zusammenhang bemerkt, daß die Unterstellung des festgestellten Sachverhaltes rechtlich einwandfrei erfolgte.Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) erschöpft sich in dem Satz: "Bezüglich der Tatbestände der Paragraphen 207, 211 und 212 liegt auf Grund der Feststellungen eintätiges Zusammentreffen vor". Ausführungen, inwiefern hiedurch das Gesetz zum Nachteil des Beschwerdeführers rechtsirrig angewandt worden sein soll, fehlen zur Gänze, sodaß der geltende Nichtigkeitsgrund gleichfalls nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gelangt. Der Vollständigkeit halber sei jedoch in diesem Zusammenhang bemerkt, daß die Unterstellung des festgestellten Sachverhaltes rechtlich einwandfrei erfolgte.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war deshalb gemäß § 285 d Abs. 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war deshalb gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die vom Angeklagten erhobene Berufung sowie über seine Beschwerde gegen den in sachlichem Zusammenhang mit dem Strafausspruch stehenden Widerrufsbeschluß fällt demnach in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien (§§ 285 i, 494 a Abs. 5 StPO).Die Entscheidung über die vom Angeklagten erhobene Berufung sowie über seine Beschwerde gegen den in sachlichem Zusammenhang mit dem Strafausspruch stehenden Widerrufsbeschluß fällt demnach in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien (Paragraphen 285, i, 494 a Absatz 5, StPO).