Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Z 5, 5 a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO sowie mit Berufung.Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Ziffer 5, 5, a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO sowie mit Berufung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde versagt.
Die Tatrichter haben alle für und wider den Angeklagten vorgebrachten Beweismittel sorgfältig und gewissenhaft geprüft und ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten ausführlich begründet (§ 258 Abs 2 StPO). Der Einwand, das Erstgericht hätte sich mit der Verantwortung des Angeklagten überhaupt nicht auseinandergesetzt, negiert die gerade in diesem Punkte sehr eingehende Urteilsargumentation (US 12 ff). Formelle Begründungsmängel (Z 5) vermag der Beschwerdeführer auch mit seinem übrigen Vorbringen (Z 5 a und 9 lit a), das er ausdrücklich ebenfalls unter dem Gesichtspunkt des § 281 Abs 1 Z 5 StPO geprüft wissen will (S 325), nicht darzutun, vielmehr bekämpft er durchwegs in einer im gegebenen Rahmen unzulässigen Weise nur die Beweiswürdigung des Schöffensenates nach Art einer im Rechtsmittelverfahren gegen Urteile von Kollegialgerichten gesetzlich nicht vorgesehenen Schuldberufung.Die Tatrichter haben alle für und wider den Angeklagten vorgebrachten Beweismittel sorgfältig und gewissenhaft geprüft und ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten ausführlich begründet (Paragraph 258, Absatz 2, StPO). Der Einwand, das Erstgericht hätte sich mit der Verantwortung des Angeklagten überhaupt nicht auseinandergesetzt, negiert die gerade in diesem Punkte sehr eingehende Urteilsargumentation (US 12 ff). Formelle Begründungsmängel (Ziffer 5,) vermag der Beschwerdeführer auch mit seinem übrigen Vorbringen (Ziffer 5, a und 9 Litera a,), das er ausdrücklich ebenfalls unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO geprüft wissen will (S 325), nicht darzutun, vielmehr bekämpft er durchwegs in einer im gegebenen Rahmen unzulässigen Weise nur die Beweiswürdigung des Schöffensenates nach Art einer im Rechtsmittelverfahren gegen Urteile von Kollegialgerichten gesetzlich nicht vorgesehenen Schuldberufung.
Nach Prüfung seines auf die Feststellungen zum zeitlichen Ablauf des Brandgeschehens bezogenen Beschwerdevorbringens (Z 5 a) an Hand der Akten ergeben sich gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsache, daß der Angeklagte selbst den Brand gelegt hat, auch keine erheblichen Bedenken.Nach Prüfung seines auf die Feststellungen zum zeitlichen Ablauf des Brandgeschehens bezogenen Beschwerdevorbringens (Ziffer 5, a) an Hand der Akten ergeben sich gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsache, daß der Angeklagte selbst den Brand gelegt hat, auch keine erheblichen Bedenken.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist - soweit sie Feststellungsmängel zur subjektiven Tatseite des versuchten schweren Betruges geltend macht - nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weil sie die diesbezüglich eindeutigen und vollständigen Konstatierungen übergeht, wonach der Angeklagte im Bewußtsein, keinen Anspruch auf eine Versicherungsleistung zu haben, die Schadensmeldungen erstattete, die Verfügungsberechtigten der Versicherungsanstalten solcherart über die wahre Brandursache täuschen wollte und es ihm dabei darauf ankam, eine ungerechtfertigte Versicherungsleistung zu erlangen (US 8/9, 19).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) ist - soweit sie Feststellungsmängel zur subjektiven Tatseite des versuchten schweren Betruges geltend macht - nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weil sie die diesbezüglich eindeutigen und vollständigen Konstatierungen übergeht, wonach der Angeklagte im Bewußtsein, keinen Anspruch auf eine Versicherungsleistung zu haben, die Schadensmeldungen erstattete, die Verfügungsberechtigten der Versicherungsanstalten solcherart über die wahre Brandursache täuschen wollte und es ihm dabei darauf ankam, eine ungerechtfertigte Versicherungsleistung zu erlangen (US 8/9, 19).
Im übrigen unternimmt der Beschwerdeführer im Rahmen der Rechtsrüge unter dem Prätext von Feststellungsmängeln abermals nur den unzulässigen Versuch, die Beweisergebnisse in seinem Sinn umzudeuten.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bzw nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bzw nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285, i StPO).
Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in § 390 a StPO begründet.Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in Paragraph 390, a StPO begründet.