Unter dem Gesichtspunkt des erstgenannten Nichtigkeitsgrundes (Z 4) rügen die Angeklagten, daß ihrem in der Hauptverhandlung am 9. Oktober 1997 gestellten Beweisantrag auf zeugenschaftliche Einvernahme des (bei der Hausdurchsuchung anwesenden) Inspektor N. W***** nicht Folge gegeben wurde (S 166). Beweisthema dieses Antrages waren die Äußerung des Zeugen gegenüber dem Angeklagten S*****, er habe festgestellt, daß die Blütenproduktion bereits vorbei war und die Samen ausgebildet waren, und die daran anschließende Frage des Zeugen an den Angeklagten S***** nach der "damit" beabsichtigten Verwendung; zur Begründung wurde ausgeführt, daß jeder "Homegrower" wisse, man könne "damit" nichts mehr anfangen.Unter dem Gesichtspunkt des erstgenannten Nichtigkeitsgrundes (Ziffer 4,) rügen die Angeklagten, daß ihrem in der Hauptverhandlung am 9. Oktober 1997 gestellten Beweisantrag auf zeugenschaftliche Einvernahme des (bei der Hausdurchsuchung anwesenden) Inspektor N. W***** nicht Folge gegeben wurde (S 166). Beweisthema dieses Antrages waren die Äußerung des Zeugen gegenüber dem Angeklagten S*****, er habe festgestellt, daß die Blütenproduktion bereits vorbei war und die Samen ausgebildet waren, und die daran anschließende Frage des Zeugen an den Angeklagten S***** nach der "damit" beabsichtigten Verwendung; zur Begründung wurde ausgeführt, daß jeder "Homegrower" wisse, man könne "damit" nichts mehr anfangen.
Solcherart läßt der Antrag auf Vernehmung des N. W***** nur dessen subjektive Einschätzung über die Tauglichkeit der sichergestellten Pflanzen zur Suchtgifterzeugung als Beweisziel erkennen und hatte daher keinen zum Zeugenbeweis geeigneten Gegenstand. Im Ergebnis ist der Antrag vom Schöffengericht somit zu Recht abgewiesen worden.
Als inneren Widerspruch und Aktenwidrigkeit kritisiert die Mängelrüge (Z 5) unterschiedliche Feststellungen über den Reingehalt an Delta-9-THC des im Schuldspruch I erwähnten Cannabiskrautes mit einem Blättergewicht von insgesamt 679,20 g, weil im Urteilstenor in Übereinstimmung mit der Anzeige (S 51) und der Anklageschrift (ON 7) von 40 g, in den Urteilsgründen (US 7) hingegen von 90 g Reinsubstanz (Delta-9-THC) die Rede ist. Diese Abweichung vom - primär maßgeblichen - Urteilsspruch beruht allerdings, wie aus der Bezugnahme der Urteilsbegründung auf die der Anzeige ON 3 zugrundeliegenden Gutachten hervorgeht, erkennbar auf einem Diktierversehen oder Schreibfehler.Als inneren Widerspruch und Aktenwidrigkeit kritisiert die Mängelrüge (Ziffer 5,) unterschiedliche Feststellungen über den Reingehalt an Delta-9-THC des im Schuldspruch römisch eins erwähnten Cannabiskrautes mit einem Blättergewicht von insgesamt 679,20 g, weil im Urteilstenor in Übereinstimmung mit der Anzeige (S 51) und der Anklageschrift (ON 7) von 40 g, in den Urteilsgründen (US 7) hingegen von 90 g Reinsubstanz (Delta-9-THC) die Rede ist. Diese Abweichung vom - primär maßgeblichen - Urteilsspruch beruht allerdings, wie aus der Bezugnahme der Urteilsbegründung auf die der Anzeige ON 3 zugrundeliegenden Gutachten hervorgeht, erkennbar auf einem Diktierversehen oder Schreibfehler.
Dem Einwand fehlender Erörterung einerseits der Verantwortung der Angeklagten über ihr Vorhaben, die Hanfpflanzen zwecks Samenproduktion angebaut zu haben, andererseits der Sicherstellung größerer Mengen von Samenkörnern sind die entsprechenden Urteilspassagen (US 8 Mitte und 9) entgegenzuhalten, in denen die Tatrichter mit zureichender Ausführlichkeit darlegten, aufgrund welcher Beweisergebnisse sie sich nicht in der Lage sahen, den Angaben der Angeklagten Glauben zu schenken, und begründeten, weshalb hieran auch das Auffinden von Samenkörnern (insbesondere in "Überraschungseiern") nichts zu ändern vermochte.
Zutreffend monieren die Angeklagten hingegen, daß die Feststellung auf US 6 oben, wonach "in all diesen Proben (...) Cannabis inkl Delta-9-THC nachgewiesen werden (konnte)", aktenwidrig ist. Ist doch im Untersuchungsbericht der Sicherheitsdirektion Niederösterreich ausdrücklich fesgehalten, daß in der Probe 12 (zwei Briefchen mit gelben Anhaftungen) "keine herkömmlichen den Suchtgiftbestimmungen unterliegenden Substanzen" nachgewiesen werden konnten (S 57 in ON 8). Allerdings betrifft die Rüge insoweit keine entscheidende Tatsache, weil die Probe 12 nicht Gegenstand des Schuldspruchs ist.
Gleiches gilt für den in diesem Zusammenhang erhobenen - der Sache nach Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO relevierenden - weiteren Einwand, Cannabissamen (Probe 10) unterliege nicht den Bestimmungen des Suchtgiftgesetzes (S 57 in ON 8; vgl Art I Abs 1 lit b ESK iVm § 1 Abs 1 SGG); denn Gegenstand des Schuldspruchs ist nicht die Erzeugung von - laut ON 8, S 53 und 83 in die Hochrechnung zur Ermittlung der Reinsubstanz gar nicht einbezogenem - Cannabissamen, sondern von Cannabiskraut.Gleiches gilt für den in diesem Zusammenhang erhobenen - der Sache nach Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO relevierenden - weiteren Einwand, Cannabissamen (Probe 10) unterliege nicht den Bestimmungen des Suchtgiftgesetzes (S 57 in ON 8; vergleiche Artikel römisch eins, Absatz eins, Litera b, ESK in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, SGG); denn Gegenstand des Schuldspruchs ist nicht die Erzeugung von - laut ON 8, S 53 und 83 in die Hochrechnung zur Ermittlung der Reinsubstanz gar nicht einbezogenem - Cannabissamen, sondern von Cannabiskraut.
Daß bei den Angeklagten kein Cannabisharz aufgefunden worden sei, trifft nach der Aktenlage (S 13 und 51 in ON 8) nicht zu. Der (unter Z 5 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO erhobene) Vorwurf mangelnder Deckung der den Besitz solchen Harzes betreffenden Feststellung (US 7 dritter Absatz iVm Urteilstat II) durch Sicherstellungsprotokolle ist somit selbst aktenwidrig.Daß bei den Angeklagten kein Cannabisharz aufgefunden worden sei, trifft nach der Aktenlage (S 13 und 51 in ON 8) nicht zu. Der (unter Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene) Vorwurf mangelnder Deckung der den Besitz solchen Harzes betreffenden Feststellung (US 7 dritter Absatz in Verbindung mit Urteilstat römisch zwei) durch Sicherstellungsprotokolle ist somit selbst aktenwidrig.
Mit dem weiteren Beschwerdeeinwand (Z 5 a), aus der Aktenlage gingen keine Anhaltspunkte für die Überlassung von Suchtgift an andere hervor, vermögen die Angeklagten nicht, sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die dem Schuldspruch zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen. Vielmehr läuft die Rüge ihrer Zielrichtung nach lediglich auf eine - im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässige - Anfechtung der richterlichen Beweiswürdigung hinaus, wenn die auf US 9 angestellten Überlegungen des Gerichtes als nicht stichhältig bezeichnet und im Hinblick auf den relativ geringfügigen wirtschaftlichen Wert des bei der zweiten Hausdurchsuchung sichergestellten Cannabiskrautes und den infolge Samenbildung bereits etwas verringerten THC-Gehalt der Hanfpflanzen Spekulationen über das Vorhaben der Angeklagten angestellt werden.Mit dem weiteren Beschwerdeeinwand (Ziffer 5, a), aus der Aktenlage gingen keine Anhaltspunkte für die Überlassung von Suchtgift an andere hervor, vermögen die Angeklagten nicht, sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die dem Schuldspruch zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen. Vielmehr läuft die Rüge ihrer Zielrichtung nach lediglich auf eine - im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässige - Anfechtung der richterlichen Beweiswürdigung hinaus, wenn die auf US 9 angestellten Überlegungen des Gerichtes als nicht stichhältig bezeichnet und im Hinblick auf den relativ geringfügigen wirtschaftlichen Wert des bei der zweiten Hausdurchsuchung sichergestellten Cannabiskrautes und den infolge Samenbildung bereits etwas verringerten THC-Gehalt der Hanfpflanzen Spekulationen über das Vorhaben der Angeklagten angestellt werden.
Schon am Beginn ihrer Ausführung der Rechtsrüge (Z 9 lit a) weichen die Angeklagten insoweit prozeßordnungswidrig vom Urteilssachverhalt ab, als sie von ihrem Vorhaben ausgehen, (nur) Cannabis-Samen - nicht aber (auch) Suchtgift (hier: Cannabiskraut) - zu erzeugen.Schon am Beginn ihrer Ausführung der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) weichen die Angeklagten insoweit prozeßordnungswidrig vom Urteilssachverhalt ab, als sie von ihrem Vorhaben ausgehen, (nur) Cannabis-Samen - nicht aber (auch) Suchtgift (hier: Cannabiskraut) - zu erzeugen.
Dies gilt auch für die Rüge, es fehle an Feststellungen über die Bestäubung und den weiteren Reifungsprozeß der Hanfpflanzen.
Soweit die Angeklagten schließlich behaupten (Z 10), die tatsächlich beschlagnahmte Menge an Suchtgift habe die große Menge im Sinn des § 12 SGG keinesfalls überschritten, übersehen sie, daß die "große Menge" bereits bei einem Reingehalt von 20 g THC - einem Bruchteil der Reinsubstanz aus dem Schuldspruch I 1 und 2 - erreicht ist.Soweit die Angeklagten schließlich behaupten (Ziffer 10,), die tatsächlich beschlagnahmte Menge an Suchtgift habe die große Menge im Sinn des Paragraph 12, SGG keinesfalls überschritten, übersehen sie, daß die "große Menge" bereits bei einem Reingehalt von 20 g THC - einem Bruchteil der Reinsubstanz aus dem Schuldspruch römisch eins 1 und 2 - erreicht ist.
Die Rechtsmittelausführungen über die Schwierigkeit einer Gewinnung von reinem THC in der im Urteilstenor erwähnten Menge durch Privatpersonen lassen außer acht, daß Gegenstand des Schuldspruchs I nicht die Gewinnung von THC, sondern die Erzeugung von Cannabiskraut ist, das nach den Untersuchungen die im Urteilstenor genannten Mengen an Reinsubstanz (Delta-9-THC) enthält und selbst ein Suchtgift ist (Anhang I Z 1 zur SGV 1979; nunmehr Anhang I./I 1 a zur SV 1997).Die Rechtsmittelausführungen über die Schwierigkeit einer Gewinnung von reinem THC in der im Urteilstenor erwähnten Menge durch Privatpersonen lassen außer acht, daß Gegenstand des Schuldspruchs römisch eins nicht die Gewinnung von THC, sondern die Erzeugung von Cannabiskraut ist, das nach den Untersuchungen die im Urteilstenor genannten Mengen an Reinsubstanz (Delta-9-THC) enthält und selbst ein Suchtgift ist (Anhang römisch eins Ziffer eins, zur SGV 1979; nunmehr Anhang römisch eins./I 1 a zur SV 1997).
Dem - nominell in der Berufung geltend gemachten, tatsächlich jedoch den Nichtigkeitsgrund der Z 11 heranziehenden - Beschwerdeeinwand einer Verletzung des Doppelverwertungsverbotes zuwider wurden die "einschlägigen Vorstrafen" (US 10) zu Recht als Erschwerungsgrund herangezogen (vgl 14 Os 113,122/97).Dem - nominell in der Berufung geltend gemachten, tatsächlich jedoch den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 11, heranziehenden - Beschwerdeeinwand einer Verletzung des Doppelverwertungsverbotes zuwider wurden die "einschlägigen Vorstrafen" (US 10) zu Recht als Erschwerungsgrund herangezogen vergleiche 14 Os 113,122/97).
Die nur zum Teil gesetzmäßig ausgeführten, in diesem Umfang jedoch sachlich nicht berechtigten Nichtigkeitsbeschwerden waren daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verurteilte die beiden Angeklagten jeweils nach § 12 Abs 1 SGG unter Anwendung des § 28 StGB zu Freiheitsstrafen, und zwar Werner S***** zu achtzehn und Christina L***** zu fünf Monaten; es widerrief unter einem hinsichtlich Werner S***** die zum AZ 18 b BE 741/94 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien gewährte bedingte Entlassung (Strafrest fünf Monate und zehn Tage), wogegen es hinsichtlich Christina L***** vom Widerruf der zu den Verfahren 4 b E Vr 944/94 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien (3 Monate Freiheitsstrafe, Probezeit bereits auf 5 Jahre verlängert) und U 311/94 des Bezirksgerichtes Eisenstadt (2 Monate Freiheitsstrafe, Probezeit 3 Jahre) gewährten bedingten Strafnachsichten absah und zum letztgenannten Verfahren die Probezeit auf 5 Jahre verlängerte.Das Schöffengericht verurteilte die beiden Angeklagten jeweils nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG unter Anwendung des Paragraph 28, StGB zu Freiheitsstrafen, und zwar Werner S***** zu achtzehn und Christina L***** zu fünf Monaten; es widerrief unter einem hinsichtlich Werner S***** die zum AZ 18 b BE 741/94 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien gewährte bedingte Entlassung (Strafrest fünf Monate und zehn Tage), wogegen es hinsichtlich Christina L***** vom Widerruf der zu den Verfahren 4 b E römisch fünf r 944/94 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien (3 Monate Freiheitsstrafe, Probezeit bereits auf 5 Jahre verlängert) und U 311/94 des Bezirksgerichtes Eisenstadt (2 Monate Freiheitsstrafe, Probezeit 3 Jahre) gewährten bedingten Strafnachsichten absah und zum letztgenannten Verfahren die Probezeit auf 5 Jahre verlängerte.
Bei der Strafbemessung wertete es als mildernd bei Werner S***** keinen Umstand, bei Christina L***** den massiven Einfluß durch den Erstangeklagten; als erschwerend berücksichtigte es bei beiden Angeklagten das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen sowie die einschlägigen Vorstrafen.
Die jeweils eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe und ihre bedingte Nachsicht anstrebenden Berufungen der beiden Angeklagten sind teilweise berechtigt; ebenfalls Berechtigung kommt der Beschwerde des Werner S***** gegen den Widerrufsbeschluß, nicht jedoch der implizierten (§ 498 Abs 3 StPO) Beschwerde der Christina L***** zu.Die jeweils eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe und ihre bedingte Nachsicht anstrebenden Berufungen der beiden Angeklagten sind teilweise berechtigt; ebenfalls Berechtigung kommt der Beschwerde des Werner S***** gegen den Widerrufsbeschluß, nicht jedoch der implizierten (Paragraph 498, Absatz 3, StPO) Beschwerde der Christina L***** zu.
Wohl hat das Schöffengericht hinsichtlich der beiden Angeklagten die besonderen Erschwerungs- und Milderungsumstände im wesentlichen richtig und vollständig herangezogen:
Angesichts des bis Jänner 1997 reichenden Tatzeitraumes fällt der besondere Milderungsumstand nach § 33 Abs 1 Z 18 StGB bei keinem der beiden Angeklagten ins Gewicht. Die Herbeiführung eines besonderen Schadens ist im gegenständlichen Fall weder tatbildlich noch deliktstypisch, sodaß der Berufung zuwider ihr Unterbleiben den Angeklagten nicht zugute gehalten werden kann. Eine unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer könnte - selbst wenn sie vorläge - für sich allein keinen Milderungsumstand abgeben.Angesichts des bis Jänner 1997 reichenden Tatzeitraumes fällt der besondere Milderungsumstand nach Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 18, StGB bei keinem der beiden Angeklagten ins Gewicht. Die Herbeiführung eines besonderen Schadens ist im gegenständlichen Fall weder tatbildlich noch deliktstypisch, sodaß der Berufung zuwider ihr Unterbleiben den Angeklagten nicht zugute gehalten werden kann. Eine unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer könnte - selbst wenn sie vorläge - für sich allein keinen Milderungsumstand abgeben.
Zu Recht hat ferner das Schöffengericht beim Angeklagten S***** dessen sämtliche einschlägigen Vorverurteilungen als erschwerend berücksichtigt.
Auf der Basis der vorliegenden Strafzumessungsgründe erweisen sich jedoch die über die beiden Angeklagten verhängten Strafen vor allem angesichts des Umstandes, daß die Verfehlungen in bezug auf ein Suchtgift von vergleichsweise minderer Gefährlichkeit begangen wurden, als korrekturbedürftig. Bei Werner S***** ist eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten schuldangemessen. Im Blick auf die spezial- wie die generalpräventiven Erfordernisse ist davon gemäß § 43 a Abs 3 StGB ein Strafteil von 5 Monaten bei diesem Angeklagten und bei der Angeklagten Christina L***** gemäß § 43 Abs 1 StGB die über sie verhängte Strafe zur Gänze - jeweils unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit - bedingt nachzusehen.Auf der Basis der vorliegenden Strafzumessungsgründe erweisen sich jedoch die über die beiden Angeklagten verhängten Strafen vor allem angesichts des Umstandes, daß die Verfehlungen in bezug auf ein Suchtgift von vergleichsweise minderer Gefährlichkeit begangen wurden, als korrekturbedürftig. Bei Werner S***** ist eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten schuldangemessen. Im Blick auf die spezial- wie die generalpräventiven Erfordernisse ist davon gemäß Paragraph 43, a Absatz 3, StGB ein Strafteil von 5 Monaten bei diesem Angeklagten und bei der Angeklagten Christina L***** gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB die über sie verhängte Strafe zur Gänze - jeweils unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit - bedingt nachzusehen.
Schließlich erscheint bei Werner S***** der Widerruf seiner bedingten Entlassung nicht zusätzlich zum Vollzug des unbedingten Strafteiles aus der nunmehrigen Verurteilung geboten, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten (§ 53 Abs 1 StGB). Wohl aber ist die Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre bei ihm ebenso wie bei der Mitangeklagten Christina L***** erforderlich (§ 53 Abs 2 StGB).Schließlich erscheint bei Werner S***** der Widerruf seiner bedingten Entlassung nicht zusätzlich zum Vollzug des unbedingten Strafteiles aus der nunmehrigen Verurteilung geboten, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten (Paragraph 53, Absatz eins, StGB). Wohl aber ist die Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre bei ihm ebenso wie bei der Mitangeklagten Christina L***** erforderlich (Paragraph 53, Absatz 2, StGB).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390, a StPO.