Der Beschwerde (Z 5) zuwider hat das Schöffengericht die Annahme, wonach Georg I***** bei den ab September 1997 verübten Angriffen (A/3-6) "von vornherein die Absicht (hatte), sich durch den wiederholten Schmuggel von großen Kokainmengen bzw auch durch den anschließenden Verkauf solcher Mengen eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen", aus der Anzahl der in rascher Folge verübten Taten, seinen finanziellen Problemen und der Höhe des (allein) aus den drei Schmuggelfahrten nach Venlo (Punkt A/6) erzielten Gewinns von ca 85.000 S logisch und empirisch einwandfrei abgeleitet.Der Beschwerde (Ziffer 5,) zuwider hat das Schöffengericht die Annahme, wonach Georg I***** bei den ab September 1997 verübten Angriffen (A/3-6) "von vornherein die Absicht (hatte), sich durch den wiederholten Schmuggel von großen Kokainmengen bzw auch durch den anschließenden Verkauf solcher Mengen eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen", aus der Anzahl der in rascher Folge verübten Taten, seinen finanziellen Problemen und der Höhe des (allein) aus den drei Schmuggelfahrten nach Venlo (Punkt A/6) erzielten Gewinns von ca 85.000 S logisch und empirisch einwandfrei abgeleitet.
Weiters sind die Tatrichter ohnedies von der Möglichkeit der Gewöhnung des Angeklagten an Kokain ausgegangen, haben aber aufgrund des persönlichen Eindrucks, seiner zu diesem Thema widersprüchlichen Einlassungen und des von ihm eingegangenen Risikos mängelfrei ausgeschlossen, daß er den in A/3-6 des Urteilsspruches bezeichneten Schmuggel von insgesamt 465 Gramm Kokain vorwiegend beging, um sich für den eigenen Gebrauch ein Suchtmittel oder die Mittel zu dessen Erwerb zu verschaffen (US 11 f).
Soweit der Beschwerdeführer aus den dargestellten Tatumständen für ihn günstigere Schlußfolgerungen reklamiert, zeigt er keinen Begründungsmangel in der Bedeutung des angezogenen Nichtigkeitsgrundes auf (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 144 ff); er bekämpft damit bloß die Beweiswürdigung nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.Soweit der Beschwerdeführer aus den dargestellten Tatumständen für ihn günstigere Schlußfolgerungen reklamiert, zeigt er keinen Begründungsmangel in der Bedeutung des angezogenen Nichtigkeitsgrundes auf (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, E 144 ff); er bekämpft damit bloß die Beweiswürdigung nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.
Bei Behauptung der Unvollständigkeit der Urteilsgründe hinsichtlich der Gewerbsmäßigkeit und der in Rede stehenden Privilegierung wird nicht deutlich und bestimmt bezeichnet (§ 285a Z 2 StPO), welches einer entscheidenden Tatsache widersprechende Beweisergebnis das Erstgericht zu erörtern versäumt hätte.Bei Behauptung der Unvollständigkeit der Urteilsgründe hinsichtlich der Gewerbsmäßigkeit und der in Rede stehenden Privilegierung wird nicht deutlich und bestimmt bezeichnet (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO), welches einer entscheidenden Tatsache widersprechende Beweisergebnis das Erstgericht zu erörtern versäumt hätte.
In gleicher Weise nicht prozeßförmig releviert der Beschwerdeführer Aktenwidrigkeit in Ansehung des aus den unter A/6 bezeichneten Taten erzielten Gewinns von ca 85.000 S bzw des Verkaufs eines Teils der dabei geschmuggelten Kokainmenge von ca 40 Gramm an Wolfgang D*****. Denn Entscheidungsgründe sind dann aktenwidrig, wenn sie den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder eines anderen Beweismittels in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergegeben (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 185). Die Mängelrüge vermag auf solche Begründungspassagen nicht hinzuweisen.In gleicher Weise nicht prozeßförmig releviert der Beschwerdeführer Aktenwidrigkeit in Ansehung des aus den unter A/6 bezeichneten Taten erzielten Gewinns von ca 85.000 S bzw des Verkaufs eines Teils der dabei geschmuggelten Kokainmenge von ca 40 Gramm an Wolfgang D*****. Denn Entscheidungsgründe sind dann aktenwidrig, wenn sie den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder eines anderen Beweismittels in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergegeben (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, E 185). Die Mängelrüge vermag auf solche Begründungspassagen nicht hinzuweisen.
Nach Prüfung der Akten anhand der Tatsachenrüge (Z 5a) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine Bedenken, geschweige denn solche erheblichen Gewichts, gegen die Richtigkeit der die Gewerbsmäßigkeit und den Ausschluß der Privilegierung tragenden Feststellungen.Nach Prüfung der Akten anhand der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine Bedenken, geschweige denn solche erheblichen Gewichts, gegen die Richtigkeit der die Gewerbsmäßigkeit und den Ausschluß der Privilegierung tragenden Feststellungen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.