Eine unvollständige Urteilsbegründung (Z 5) erblickt der Beschwerdeführer darin, dass sich die Tatrichter mit der Äußerung des Zeugen Abteilungsinspektor Gerhard B***** nicht ausdrücklich auseinandergesetzt habe, dass es "durchaus möglich" sei, dass der Angeklagte beim inkriminierten Telefonat seinen Hinweis nicht gehört habe, dass die vom Angeklagten an ihn gerichtete Aufforderung eine Anstiftung zum Amtsmissbrauch sei. Er ist damit nicht im Recht, weil nur der Gegenstand einer Zeugenaussage, mithin der Bericht über sinnliche Wahrnehmungen, nicht aber allfällige Schlussfolgerungen der Zeugen einer Erörterung bedürfen.Eine unvollständige Urteilsbegründung (Ziffer 5,) erblickt der Beschwerdeführer darin, dass sich die Tatrichter mit der Äußerung des Zeugen Abteilungsinspektor Gerhard B***** nicht ausdrücklich auseinandergesetzt habe, dass es "durchaus möglich" sei, dass der Angeklagte beim inkriminierten Telefonat seinen Hinweis nicht gehört habe, dass die vom Angeklagten an ihn gerichtete Aufforderung eine Anstiftung zum Amtsmissbrauch sei. Er ist damit nicht im Recht, weil nur der Gegenstand einer Zeugenaussage, mithin der Bericht über sinnliche Wahrnehmungen, nicht aber allfällige Schlussfolgerungen der Zeugen einer Erörterung bedürfen.
Nach Prüfung der Akten anhand des Vorbringens des Beschwerdeführers zur Tatsachenrüge (Z 5a), in welchem er insbesondere der für ihn günstigeren Würdigungsvariante zum Durchbruch verhelfen will, er habe mangels wahrgenommener Verletzungsfolgen angenommen, dass kein Offizialdelikt Gegenstand der Anzeige gewesen sei, ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Feststellungen.Nach Prüfung der Akten anhand des Vorbringens des Beschwerdeführers zur Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,), in welchem er insbesondere der für ihn günstigeren Würdigungsvariante zum Durchbruch verhelfen will, er habe mangels wahrgenommener Verletzungsfolgen angenommen, dass kein Offizialdelikt Gegenstand der Anzeige gewesen sei, ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Feststellungen.
Indem der Beschwerdeführer in der Rechtsrüge (Z 9 lit a) ein vorsätzliches Handeln des Angeklagten in Frage stellt, weicht er vom Urteilssachverhalt, und zwar insbesondere von der im Ersturteil getroffenen Feststellung ab, dass der Angeklagte mit seinem Handeln das Ziel verfolgte, den Abteilungsinspektor B***** dazu zu veranlassen, amtsmissbräuchlich die Strafanzeige gegen Anton S***** wegen Körperverletzung "verschwinden" zu lassen und nicht an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten (insbesondere US 6), und führt diesen Nichtigkeitsgrund nicht prozessordnungsgemäß aus. Einer solchen Ausführung entbehrt auch das Vorbringen, das Erstgericht habe nicht festgestellt, ob der Angeklagte "gewusst habe, ob bzw dass der Zeuge B***** im Zeitpunkt des Telefongesprächs sich im Dienst befunden" habe, enthält es doch keinerlei Hinweis auf eine Fundierung dieser Forderung im Strafgesetz.Indem der Beschwerdeführer in der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) ein vorsätzliches Handeln des Angeklagten in Frage stellt, weicht er vom Urteilssachverhalt, und zwar insbesondere von der im Ersturteil getroffenen Feststellung ab, dass der Angeklagte mit seinem Handeln das Ziel verfolgte, den Abteilungsinspektor B***** dazu zu veranlassen, amtsmissbräuchlich die Strafanzeige gegen Anton S***** wegen Körperverletzung "verschwinden" zu lassen und nicht an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten (insbesondere US 6), und führt diesen Nichtigkeitsgrund nicht prozessordnungsgemäß aus. Einer solchen Ausführung entbehrt auch das Vorbringen, das Erstgericht habe nicht festgestellt, ob der Angeklagte "gewusst habe, ob bzw dass der Zeuge B***** im Zeitpunkt des Telefongesprächs sich im Dienst befunden" habe, enthält es doch keinerlei Hinweis auf eine Fundierung dieser Forderung im Strafgesetz.
Als nicht prozessordnungsgemäß, weil den notwendigen Vergleich der tatrichterlichen Feststellungen mit dem darauf anzuwendenden Strafgesetz entbehrend, erweist sich auch die Rechtsrüge nach der Z 9 lit b, in der der Beschwerdeführer behauptet, schließlich mit den gegenüber dem Beamten geäußerten Worten: "Machen Sie, was sie wollen" vom Versuch der Bestimmung zum Amtsmissbrauch zurückgetreten zu sein. Denn aus den Urteilsgründen ergibt sich eindeutig die Konstatierung des Schöffengerichtes, dass der Angeklagte bis zum Schluss versuchte, den Gendarmeriebeamten zur Zurückhaltung der Anzeige zu bewegen, und sein Bestimmungsversuch nur daran scheiterte, dass es ihm nicht gelang, den Beamten zur verlangten Pflichtwidrigkeit zu bewegen (insbesondere US 6, 8 f).Als nicht prozessordnungsgemäß, weil den notwendigen Vergleich der tatrichterlichen Feststellungen mit dem darauf anzuwendenden Strafgesetz entbehrend, erweist sich auch die Rechtsrüge nach der Ziffer 9, Litera b,, in der der Beschwerdeführer behauptet, schließlich mit den gegenüber dem Beamten geäußerten Worten: "Machen Sie, was sie wollen" vom Versuch der Bestimmung zum Amtsmissbrauch zurückgetreten zu sein. Denn aus den Urteilsgründen ergibt sich eindeutig die Konstatierung des Schöffengerichtes, dass der Angeklagte bis zum Schluss versuchte, den Gendarmeriebeamten zur Zurückhaltung der Anzeige zu bewegen, und sein Bestimmungsversuch nur daran scheiterte, dass es ihm nicht gelang, den Beamten zur verlangten Pflichtwidrigkeit zu bewegen (insbesondere US 6, 8 f).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.