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Entscheidung 14 Os 22/00×

Entscheidung 14 Os 22/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os22/00

Entscheidungsdatum

21.03.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. März 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Greinert als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Erich T***** wegen des Verbrechens der versuchten Bestimmung zum Missbrauch der Amtsgewalt nach Paragraphen 15, 12, zweiter Fall, 14 Absatz eins, zweiter Satz, 302 Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 23. September 1999, GZ 20 römisch fünf r 421/99-12, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Erich T***** des Verbrechens der versuchten Bestimmung zum Missbrauch der Amtsgewalt nach Paragraphen 15, 12, zweiter Fall, (zu ergänzen:) 14 Absatz eins, zweiter Satz, 302 Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er (richtig [vgl US 5 f]:) am 17. März 1999 in A***** mit dem Vorsatz, "den Staat in seinem Recht auf Ahndung strafwürdiger Rechtsbrüche" zu schädigen, den Gendarmeriepostenkommandanten Gerhard B***** durch die Aufforderung, eine gegen Anton S***** am 12. März 1999 wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB erstattete Strafanzeige nicht "weiterzuleiten", wissentlich zu bestimmen versucht, seine Befugnis, als Beamter im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, zu missbrauchen.

Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a, 9, Litera a und 9 Litera b, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde versagt.

Rechtliche Beurteilung

Eine unvollständige Urteilsbegründung (Ziffer 5,) erblickt der Beschwerdeführer darin, dass sich die Tatrichter mit der Äußerung des Zeugen Abteilungsinspektor Gerhard B***** nicht ausdrücklich auseinandergesetzt habe, dass es "durchaus möglich" sei, dass der Angeklagte beim inkriminierten Telefonat seinen Hinweis nicht gehört habe, dass die vom Angeklagten an ihn gerichtete Aufforderung eine Anstiftung zum Amtsmissbrauch sei. Er ist damit nicht im Recht, weil nur der Gegenstand einer Zeugenaussage, mithin der Bericht über sinnliche Wahrnehmungen, nicht aber allfällige Schlussfolgerungen der Zeugen einer Erörterung bedürfen.

Nach Prüfung der Akten anhand des Vorbringens des Beschwerdeführers zur Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,), in welchem er insbesondere der für ihn günstigeren Würdigungsvariante zum Durchbruch verhelfen will, er habe mangels wahrgenommener Verletzungsfolgen angenommen, dass kein Offizialdelikt Gegenstand der Anzeige gewesen sei, ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Feststellungen.

Indem der Beschwerdeführer in der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) ein vorsätzliches Handeln des Angeklagten in Frage stellt, weicht er vom Urteilssachverhalt, und zwar insbesondere von der im Ersturteil getroffenen Feststellung ab, dass der Angeklagte mit seinem Handeln das Ziel verfolgte, den Abteilungsinspektor B***** dazu zu veranlassen, amtsmissbräuchlich die Strafanzeige gegen Anton S***** wegen Körperverletzung "verschwinden" zu lassen und nicht an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten (insbesondere US 6), und führt diesen Nichtigkeitsgrund nicht prozessordnungsgemäß aus. Einer solchen Ausführung entbehrt auch das Vorbringen, das Erstgericht habe nicht festgestellt, ob der Angeklagte "gewusst habe, ob bzw dass der Zeuge B***** im Zeitpunkt des Telefongesprächs sich im Dienst befunden" habe, enthält es doch keinerlei Hinweis auf eine Fundierung dieser Forderung im Strafgesetz.

Als nicht prozessordnungsgemäß, weil den notwendigen Vergleich der tatrichterlichen Feststellungen mit dem darauf anzuwendenden Strafgesetz entbehrend, erweist sich auch die Rechtsrüge nach der Ziffer 9, Litera b,, in der der Beschwerdeführer behauptet, schließlich mit den gegenüber dem Beamten geäußerten Worten: "Machen Sie, was sie wollen" vom Versuch der Bestimmung zum Amtsmissbrauch zurückgetreten zu sein. Denn aus den Urteilsgründen ergibt sich eindeutig die Konstatierung des Schöffengerichtes, dass der Angeklagte bis zum Schluss versuchte, den Gendarmeriebeamten zur Zurückhaltung der Anzeige zu bewegen, und sein Bestimmungsversuch nur daran scheiterte, dass es ihm nicht gelang, den Beamten zur verlangten Pflichtwidrigkeit zu bewegen (insbesondere US 6, 8 f).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E57522 14D00220

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0140OS00022..0321.000

Dokumentnummer

JJT_20000321_OGH0002_0140OS00022_0000000_000