Die der Sache nach gegen den Schuldspruch wegen Diebstahls erhobene und auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die der Sache nach gegen den Schuldspruch wegen Diebstahls erhobene und auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider liegt in den Ausführungen der Urteilsgründe (US 14) einerseits, dass der Vergleich der Fußspuren "keinen direkten Beweis für die Täterschaft des Angeklagten" erbracht habe, zumal Schuhe des Täters als Vergleichsmaterial nicht zur Verfügung gestanden seien, und andererseits, dass sich aus dem Untersuchungsbericht (erkennbar gemeint: hinsichtlich der Schuhspuren) und der glaubwürdigen Aussage der Zeugin R***** ein weiterer Hinweis dahin ergebe, dass die Diebstähle A I 2 (Gablitz) und 3 (Strengberg) von ein und demselben Täter begangen wurden, kein Widerspruch, zumal ein Vergleich der vom Täter an zwei verschiedenen Tatorten zurückgelassenen Schuhspuren keiner Schuhe bedarf und der unmittelbare Bezug zur Täterschaft des Angeklagten nach der Beweiswürdigung des Schöffengerichtes logisch und empirisch einwandfrei dadurch hergestellt ist, dass der Zeuge Karl Sch***** (US 6, 9) den Angeklagten, mit dem er beim Einbruch in sein Hotel in Gablitz (A I 2) zusammengetroffen war, als Täter wiedererkannt hatte (US 6, 9).Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider liegt in den Ausführungen der Urteilsgründe (US 14) einerseits, dass der Vergleich der Fußspuren "keinen direkten Beweis für die Täterschaft des Angeklagten" erbracht habe, zumal Schuhe des Täters als Vergleichsmaterial nicht zur Verfügung gestanden seien, und andererseits, dass sich aus dem Untersuchungsbericht (erkennbar gemeint: hinsichtlich der Schuhspuren) und der glaubwürdigen Aussage der Zeugin R***** ein weiterer Hinweis dahin ergebe, dass die Diebstähle A römisch eins 2 (Gablitz) und 3 (Strengberg) von ein und demselben Täter begangen wurden, kein Widerspruch, zumal ein Vergleich der vom Täter an zwei verschiedenen Tatorten zurückgelassenen Schuhspuren keiner Schuhe bedarf und der unmittelbare Bezug zur Täterschaft des Angeklagten nach der Beweiswürdigung des Schöffengerichtes logisch und empirisch einwandfrei dadurch hergestellt ist, dass der Zeuge Karl Sch***** (US 6, 9) den Angeklagten, mit dem er beim Einbruch in sein Hotel in Gablitz (A römisch eins 2) zusammengetroffen war, als Täter wiedererkannt hatte (US 6, 9).
Ebenfalls nicht im Recht ist der Beschwerdeführer, indem er die unterbliebene Aufzählung des DNA-Gutachtens (ON 31), auf welches das Erstgericht seine Beweiswürdigung stützte, in der Zusammenstellung der Beweismittel eingangs der Entscheidungsgründe kritisiert, wird doch den nichtigkeitsrelevanten Anforderungen an die Urteilsgründe durch die vom Beschwerdeführer selbst genannten späteren Urteilshinweise auf die Sicherstellung einer Zigarettenkippe am Tatort (US 7) und die vom Institut für gerichtliche Medizin der Universität Wien vorgenommenen molekularbiologischen Untersuchungen, bei denen eine Merkmalsübereinstimmung festgestellt wurde, die auf den Angeklagten als Raucher der Zigarette hinweist (US 12), Genüge getan.
Das Schöffengericht gründete seine Feststellungen zur Täterschaft des Angeklagten bei den Einbruchsdiebstählen A I 1 insbesondere darauf, dass die am Tatort Gemeindeamt Münchendorf in der Nähe des aufgebrochenen Fensters sichergestellte Zigarettenkippe nach dem Ergebnis der DNA-Analyse - wie erwähnt - vom Angeklagten stammte, in Verbindung damit, dass alle vier Einbrüche in ein und derselben Nacht an nahe beieinander gelegenen Tatorten verübt wurden, sowie eine gleichartige Vorgangsweise, nämlich ein Aufbrechen von Fenstern mittels eines Schraubenziehers, aufweisen (US 12). Die Täterschaft des Angeklagten hinsichtlich der Diebstähle A I 2 und 3 wurde nach den Urteilsgründen insbesondere auf die Aussage des Zeugen Karl Sch*****, der den am Tatort bei der Tatausführung angetroffenen Angeklagten später wiedererkannt hatte (A I 2), bzw auf den Umstand gegründet, dass der Angeklagte beim Eintreffen der Gendarmerie zur Tatzeit seinen Geländewagen, in dem sich typisches Diebswerkzeug befand, mit angestecktem Zündschlüssel in unmittelbarer Tatortnähe abgestellt gehabt hatte. Bei diesen Urteilsausführungen kann keine Rede von den behaupteten offenbar unzureichenden Gründen (Z 5) sein. Daran ändert auch nichts, dass die kriminaltechnische Untersuchung der im Kraftfahrzeug des Angeklagten gefundenen Werkzeuge auf von den Tatorten stammende Lackspuren kein positives Ergebnis brachte. Beim weiteren Einwand einer Aktenwidrigkeit verkennt der Beschwerdeführer deren Wesen; sie kann nämlich nicht in einer bestimmten Bewertung von Beweisergebnissen bestehen, sondern liegt nur dann vor, wenn die Tatrichter den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergeben.Das Schöffengericht gründete seine Feststellungen zur Täterschaft des Angeklagten bei den Einbruchsdiebstählen A römisch eins 1 insbesondere darauf, dass die am Tatort Gemeindeamt Münchendorf in der Nähe des aufgebrochenen Fensters sichergestellte Zigarettenkippe nach dem Ergebnis der DNA-Analyse - wie erwähnt - vom Angeklagten stammte, in Verbindung damit, dass alle vier Einbrüche in ein und derselben Nacht an nahe beieinander gelegenen Tatorten verübt wurden, sowie eine gleichartige Vorgangsweise, nämlich ein Aufbrechen von Fenstern mittels eines Schraubenziehers, aufweisen (US 12). Die Täterschaft des Angeklagten hinsichtlich der Diebstähle A römisch eins 2 und 3 wurde nach den Urteilsgründen insbesondere auf die Aussage des Zeugen Karl Sch*****, der den am Tatort bei der Tatausführung angetroffenen Angeklagten später wiedererkannt hatte (A römisch eins 2), bzw auf den Umstand gegründet, dass der Angeklagte beim Eintreffen der Gendarmerie zur Tatzeit seinen Geländewagen, in dem sich typisches Diebswerkzeug befand, mit angestecktem Zündschlüssel in unmittelbarer Tatortnähe abgestellt gehabt hatte. Bei diesen Urteilsausführungen kann keine Rede von den behaupteten offenbar unzureichenden Gründen (Ziffer 5,) sein. Daran ändert auch nichts, dass die kriminaltechnische Untersuchung der im Kraftfahrzeug des Angeklagten gefundenen Werkzeuge auf von den Tatorten stammende Lackspuren kein positives Ergebnis brachte. Beim weiteren Einwand einer Aktenwidrigkeit verkennt der Beschwerdeführer deren Wesen; sie kann nämlich nicht in einer bestimmten Bewertung von Beweisergebnissen bestehen, sondern liegt nur dann vor, wenn die Tatrichter den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergeben.
Unzutreffenderweise vermisst der Beschwerdeführer in der Rechtsrüge (Z 9 lit a) Feststellungen zur subjektiven Tatseite hinsichtlich der Einbruchsqualifikation und eines gewerbsmäßigen Vorgehens. Erstere kommt erkennbar schon in der Darstellung der Tatabläufe bei den Einbruchsdiebstählen zum Ausdruck und wird darüber hinaus etwa auch durch den (im Rahmen der rechtlichen Beurteilung gegebenen) Hinweis, dass der Angeklagte "die Einbrüche in gewerbsmäßiger Absicht beging" (US 14) getroffen, während letzteres ausdrücklich schon im Urteilstenor (US 2) iVm den Gründen (siehe auch obiges Zitat in US 14) ihren Niederschlag findet.Unzutreffenderweise vermisst der Beschwerdeführer in der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) Feststellungen zur subjektiven Tatseite hinsichtlich der Einbruchsqualifikation und eines gewerbsmäßigen Vorgehens. Erstere kommt erkennbar schon in der Darstellung der Tatabläufe bei den Einbruchsdiebstählen zum Ausdruck und wird darüber hinaus etwa auch durch den (im Rahmen der rechtlichen Beurteilung gegebenen) Hinweis, dass der Angeklagte "die Einbrüche in gewerbsmäßiger Absicht beging" (US 14) getroffen, während letzteres ausdrücklich schon im Urteilstenor (US 2) in Verbindung mit den Gründen (siehe auch obiges Zitat in US 14) ihren Niederschlag findet.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.