Die dagegen aus den Gründen der Z 4 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.Die dagegen aus den Gründen der Ziffer 4 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) wurden durch die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrags auf Einholung eines „graphologischen Gutachtens“ zum Beweis dafür, „dass die Unterschriften, die die Zeugin (gemeint: Elisabeth W*****) abgestritten hat, dass sie von ihr sind, doch von ihr stammen, insbesondere hinsichtlich der (...) im Hv-Protokoll beigelegten Beilagen, wo sich eine Unterschrift der Zeugin befindet“ (ON 30 S 31), Verteidigungsrechte nicht verletzt. Zunächst enthielt der Antrag kein deutlich und bestimmt bezeichnetes Begehren (vgl RIS-Justiz RS0118060), ließ er doch offen, auf welche Urkunden er sich konkret bezog. Unausgeführt blieb aber auch, warum das behauptete Ergebnis für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage von Bedeutung sein soll (RIS-Justiz RS0118444), denn die der Zeugin im Rahmen ihrer Vernehmung vorgelegten Urkunden (vgl ON 30 S 8 ff) betrafen Bestätigungen, Vereinbarungen und Absichtserklärungen derselben im Zusammenhang mit dem An- oder Verkauf von Immobilien sowie eine mit 2. April 2015 datierte Bestätigung, dass ihre Darlehen „von den Provisionen der zum Verkauf angebotenen Immobilien ausgeglichen werden“ (vgl Beilage V./ zu ON 23). Daher hätte es bei der Antragstellung eines Vorbringens bedurft, warum der unter Beweis zu stellende Umstand geeignet wäre, die zur Feststellung entscheidender Tatsachen (insbesondere zur Zahlungsfähigkeit und zum auf Nichtrückzahlung bezogenen Vorsatz des Angeklagten) anzustellende Beweiswürdigung maßgeblich zu beeinflussen (RIS-Justiz RS0116987; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 341). Das zur Antragsfundierung im Rechtsmittel nachgetragene Vorbringen, mit dem nicht nur die für den Beweisantrag relevanten Urkunden präzisiert werden, sondern auch Bedenken an der Glaubwürdigkeit der Zeugin W***** geweckt werden sollen, ist aufgrund des Neuerungsverbots unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618, RS0099117).Entgegen der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wurden durch die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrags auf Einholung eines „graphologischen Gutachtens“ zum Beweis dafür, „dass die Unterschriften, die die Zeugin (gemeint: Elisabeth W*****) abgestritten hat, dass sie von ihr sind, doch von ihr stammen, insbesondere hinsichtlich der (...) im Hv-Protokoll beigelegten Beilagen, wo sich eine Unterschrift der Zeugin befindet“ (ON 30 S 31), Verteidigungsrechte nicht verletzt. Zunächst enthielt der Antrag kein deutlich und bestimmt bezeichnetes Begehren vergleiche RIS-Justiz RS0118060), ließ er doch offen, auf welche Urkunden er sich konkret bezog. Unausgeführt blieb aber auch, warum das behauptete Ergebnis für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage von Bedeutung sein soll (RIS-Justiz RS0118444), denn die der Zeugin im Rahmen ihrer Vernehmung vorgelegten Urkunden vergleiche ON 30 S 8 ff) betrafen Bestätigungen, Vereinbarungen und Absichtserklärungen derselben im Zusammenhang mit dem An- oder Verkauf von Immobilien sowie eine mit 2. April 2015 datierte Bestätigung, dass ihre Darlehen „von den Provisionen der zum Verkauf angebotenen Immobilien ausgeglichen werden“ vergleiche Beilage römisch fünf./ zu ON 23). Daher hätte es bei der Antragstellung eines Vorbringens bedurft, warum der unter Beweis zu stellende Umstand geeignet wäre, die zur Feststellung entscheidender Tatsachen (insbesondere zur Zahlungsfähigkeit und zum auf Nichtrückzahlung bezogenen Vorsatz des Angeklagten) anzustellende Beweiswürdigung maßgeblich zu beeinflussen (RIS-Justiz RS0116987; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 341). Das zur Antragsfundierung im Rechtsmittel nachgetragene Vorbringen, mit dem nicht nur die für den Beweisantrag relevanten Urkunden präzisiert werden, sondern auch Bedenken an der Glaubwürdigkeit der Zeugin W***** geweckt werden sollen, ist aufgrund des Neuerungsverbots unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618, RS0099117).
Gegenstand eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes ist der Vergleich des im Urteil als erwiesen angenommenen Sachverhalts mit dem zur Anwendung gebrachten Strafgesetz (RIS-Justiz RS0099810). Indem die Beschwerde (nominell Z 9 lit a) die zu den Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 6) angestellte Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung bekämpft und vermeint, es hätte „sowohl hinsichtlich der Wissenskomponente als auch der Wollenskomponente entsprechender Feststellungen bedurft“, wird eine Rechtsrüge nicht zur Darstellung gebracht.Gegenstand eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes ist der Vergleich des im Urteil als erwiesen angenommenen Sachverhalts mit dem zur Anwendung gebrachten Strafgesetz (RIS-Justiz RS0099810). Indem die Beschwerde (nominell Ziffer 9, Litera a,) die zu den Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 6) angestellte Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung bekämpft und vermeint, es hätte „sowohl hinsichtlich der Wissenskomponente als auch der Wollenskomponente entsprechender Feststellungen bedurft“, wird eine Rechtsrüge nicht zur Darstellung gebracht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.