[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.
[4] Indem die Beschwerde (Z 5 zweiter Fall) die Spekulationen des O***** B***** über die Gründe für die sowohl die Angeklagte als auch deren Sohn belastenden Angaben der (abgesondert verfolgten) ***** N***** als übergangen reklamiert, geht sie von vornherein ins Leere, weil bloße Meinungen und Schlussfolgerungen des Vernommenen kein erörterungsbedürftiges Beweisergebnis sind (vgl RIS-Justiz RS0097540 [T2, T27, T28]). [4] Indem die Beschwerde (Ziffer 5, zweiter Fall) die Spekulationen des O***** B***** über die Gründe für die sowohl die Angeklagte als auch deren Sohn belastenden Angaben der (abgesondert verfolgten) ***** N***** als übergangen reklamiert, geht sie von vornherein ins Leere, weil bloße Meinungen und Schlussfolgerungen des Vernommenen kein erörterungsbedürftiges Beweisergebnis sind vergleiche RIS-Justiz RS0097540 [T2, T27, T28]).
[5] Dasselbe gilt für die Wertung des Zeugen ***** L*****, wonach es lediglich zu N***** und B***** B***** „objektive Beweise“ geben würde.
[6] Mit dem Hinweis, dass (auch) die Angeklagte Wut als Motiv für die Belastungen durch N***** nenne, und sie auf die Genannte böse gewesen sei, weil diese trotz der Beziehung zum Sohn der Angeklagten mit einem anderen Mann mitgegangen wäre, versucht die Beschwerde, die Beweiswürdigung nach Art einer – im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen – Schuldberufung in Frage zu stellen.
[7] Da die inhaltliche Beurteilung von Beweisergebnissen nicht Gegenstand der Prüfung im Rahmen der Z 5 ist (vgl RIS-Justiz RS0118316; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 421), schlägt auch die Beschwerdekritik, das Schöffengericht habe das von der Angeklagten genannte Motiv für die Belastungen durch N***** „lediglich“ für nicht nachvollziehbar erachtet, ebenso fehl. [7] Da die inhaltliche Beurteilung von Beweisergebnissen nicht Gegenstand der Prüfung im Rahmen der Ziffer 5, ist vergleiche RIS-Justiz RS0118316; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 421), schlägt auch die Beschwerdekritik, das Schöffengericht habe das von der Angeklagten genannte Motiv für die Belastungen durch N***** „lediglich“ für nicht nachvollziehbar erachtet, ebenso fehl.
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO). [8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
[9] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [9] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.