[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
[4] Voranzustellen ist, dass die Nichtigkeitsbeschwerde das Urteil zwar uneingeschränkt bekämpft, zum Schuldspruch zu II./ und III./ aber inhaltlich nicht argumentiert. In diesem Umfang war auf sie keine Rücksicht zu nehmen, weil auch bei ihrer Anmeldung Nichtigkeitsgründe nicht deutlich und bestimmt bezeichnet wurden (§ 285 Abs 1 zweiter Satz StPO). [4] Voranzustellen ist, dass die Nichtigkeitsbeschwerde das Urteil zwar uneingeschränkt bekämpft, zum Schuldspruch zu römisch zwei./ und römisch drei./ aber inhaltlich nicht argumentiert. In diesem Umfang war auf sie keine Rücksicht zu nehmen, weil auch bei ihrer Anmeldung Nichtigkeitsgründe nicht deutlich und bestimmt bezeichnet wurden (Paragraph 285, Absatz eins, zweiter Satz StPO).
[5] Die von der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) vermisste Begründung für die den Schuldspruch zu I./ betreffende Feststellung eines mehrere Monate währenden Zusammenschlusses von mehr als zwei Personen (US 5 f), befindet sich auf US 12. Demnach gelangte das Schöffengericht aufgrund der Angaben des Angeklagten zu seinem Auftraggeber, des Einsatzes eines Begleitfahrzeugs, der am Abholort befindlichen zwei Fußschlepper, der Tatsache, dass sich am Treffpunkt nicht nur die vom Angeklagten abzuholenden Geschleppten, sondern auch eine andere Gruppe befand, und des organisierten und arbeitsteiligen Ablaufs der Schleppung zur Überzeugung, dass ein über einen längeren Zeitraum von mehreren Monaten dauernder Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zwecks arbeitsteiliger Durchführung länderübergreifender Schleppungen vorlag, der Angeklagte als dessen Mitglied agierte und diese Umstände auch von seinem Vorsatz umfasst waren. [5] Die von der Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) vermisste Begründung für die den Schuldspruch zu römisch eins./ betreffende Feststellung eines mehrere Monate währenden Zusammenschlusses von mehr als zwei Personen (US 5 f), befindet sich auf US 12. Demnach gelangte das Schöffengericht aufgrund der Angaben des Angeklagten zu seinem Auftraggeber, des Einsatzes eines Begleitfahrzeugs, der am Abholort befindlichen zwei Fußschlepper, der Tatsache, dass sich am Treffpunkt nicht nur die vom Angeklagten abzuholenden Geschleppten, sondern auch eine andere Gruppe befand, und des organisierten und arbeitsteiligen Ablaufs der Schleppung zur Überzeugung, dass ein über einen längeren Zeitraum von mehreren Monaten dauernder Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zwecks arbeitsteiliger Durchführung länderübergreifender Schleppungen vorlag, der Angeklagte als dessen Mitglied agierte und diese Umstände auch von seinem Vorsatz umfasst waren.
[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). [6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
[7] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [7] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.