[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 10 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt. Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a, 10 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
[4] Widersprüchlichkeit im Sinn der Z 5 dritter Fall liegt nur dann vor, wenn zwei Aussagen als nach den Denkgesetzen und grundlegenden Erfahrungssätzen unvereinbar zu bewerten sind (vgl RIS-Justiz RS0117402; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 439). Zwischen der Urteilsannahme, der Angeklagten sei hinsichtlich der beiden Konten des Einzelunternehmens eine Verfügungs- und Zeichnungsberechtigung eingeräumt worden (US 2), und der Feststellung, sie habe im Tatzeitraum ohne betriebswirtschaftlichen Grund und ohne hiezu befugt zu sein 1.553.415,75 Euro auf ihre eigenen Konten sowie jenes ihres Sohnes überwiesen (US 2), besteht ein solcher Widerspruch – der Mängelrüge (Z 5 dritter Fall) zuwider – nicht. Denn die Verfügungsbefugnis über die Konten des Einzelunternehmens betrifft das Außenverhältnis, während sich das Verbot zur Vornahme von Überweisungen ohne betriebliche Veranlassung auf das Innenverhältnis bezieht. Widersprüchlichkeit im Sinn der Ziffer 5, dritter Fall liegt nur dann vor, wenn zwei Aussagen als nach den Denkgesetzen und grundlegenden Erfahrungssätzen unvereinbar zu bewerten sind vergleiche RIS-Justiz RS0117402; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 439). Zwischen der Urteilsannahme, der Angeklagten sei hinsichtlich der beiden Konten des Einzelunternehmens eine Verfügungs- und Zeichnungsberechtigung eingeräumt worden (US 2), und der Feststellung, sie habe im Tatzeitraum ohne betriebswirtschaftlichen Grund und ohne hiezu befugt zu sein 1.553.415,75 Euro auf ihre eigenen Konten sowie jenes ihres Sohnes überwiesen (US 2), besteht ein solcher Widerspruch – der Mängelrüge (Ziffer 5, dritter Fall) zuwider – nicht. Denn die Verfügungsbefugnis über die Konten des Einzelunternehmens betrifft das Außenverhältnis, während sich das Verbot zur Vornahme von Überweisungen ohne betriebliche Veranlassung auf das Innenverhältnis bezieht.
[5] Der Erledigung der Tatsachenrüge (Z 5a) ist voranzustellen, dass diese nur unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel – unter gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiserwägungen – verhindern will (RIS-Justiz RS0118780). Der Erledigung der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) ist voranzustellen, dass diese nur unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel – unter gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiserwägungen – verhindern will (RIS-Justiz RS0118780).
[6] Die Beschwerde richtet sich gegen die Feststellung, dass die Angeklagte die inkriminierten Überweisungen vorgenommen habe, ohne dazu (im Innenverhältnis) berechtigt gewesen zu sein (US 2). Indem sie die Behauptung, die Angeklagte habe im Einverständnis mit dem geschädigten Einzelunternehmer gehandelt, aus seinem aufwendigen Lebensstil, einzelnen Buchungszeilen und darüber hinaus daraus ableitet, dass ihm aufgrund der überschaubaren Größe des Unternehmens und den finanziellen Schwierigkeiten die Überweisungen hätten auffallen müssen, zeigt sie keine erheblichen Bedenken im zuvor dargestellten Sinn gegen die Richtigkeit der zitierten Urteilskonstatierung auf.
[7] Die gegen das Überschreiten der Qualifikation nach § 153 Abs 3 zweiter Fall StGB gerichtete Subsumtionsrüge (Z 10) verfehlt mit dem Einwand, den Entscheidungsgründen sei nicht zu entnehmen, wann genau die Angeklagte über die Konten des Einzelunternehmens habe verfügen können, den im Urteilssachverhalt gelegenen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (vgl RIS-Justiz RS0099810). Danach war die Angeklagte nämlich während der gesamten Dauer des Beschäftigungsverhältnisses von Oktober 2015 bis Oktober 2024, somit auch im gesamten Tatzeitraum (5. Februar 2018 bis 19. September 2024), zur Durchführung von Überweisungen befugt (US 2). Die gegen das Überschreiten der Qualifikation nach Paragraph 153, Absatz 3, zweiter Fall StGB gerichtete Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) verfehlt mit dem Einwand, den Entscheidungsgründen sei nicht zu entnehmen, wann genau die Angeklagte über die Konten des Einzelunternehmens habe verfügen können, den im Urteilssachverhalt gelegenen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit vergleiche RIS-Justiz RS0099810). Danach war die Angeklagte nämlich während der gesamten Dauer des Beschäftigungsverhältnisses von Oktober 2015 bis Oktober 2024, somit auch im gesamten Tatzeitraum (5. Februar 2018 bis 19. September 2024), zur Durchführung von Überweisungen befugt (US 2).
[8] Indem die Sanktionsrüge (Z 11 erster Fall) ein Überschreiten der Anordnungsbefugnis mit der Behauptung geltend macht, die Angeklagte habe Vermögenswerte nicht im gesamten für verfallen erklärten Betrag erlangt, weil sie insgesamt 230.989,59 Euro direkt auf ein Konto ihres Sohnes überwiesen habe, argumentiert sie ebenfalls nicht auf Basis des Urteilssachverhalts (vgl aber erneut RIS-Justiz RS0099810). Denn die Angeklagte hatte stets den Zugriff auf die missbräuchlich überwiesenen Gelder behalten und den gesamten Betrag für ihren persönlichen Gebrauch verwendet, womit ihr wirtschaftlich betrachtet die gesamten Vermögenswerte zugute kamen (US 2, 9; vgl RIS-Justiz RS0134603). Indem die Sanktionsrüge (Ziffer 11, erster Fall) ein Überschreiten der Anordnungsbefugnis mit der Behauptung geltend macht, die Angeklagte habe Vermögenswerte nicht im gesamten für verfallen erklärten Betrag erlangt, weil sie insgesamt 230.989,59 Euro direkt auf ein Konto ihres Sohnes überwiesen habe, argumentiert sie ebenfalls nicht auf Basis des Urteilssachverhalts vergleiche aber erneut RIS-Justiz RS0099810). Denn die Angeklagte hatte stets den Zugriff auf die missbräuchlich überwiesenen Gelder behalten und den gesamten Betrag für ihren persönlichen Gebrauch verwendet, womit ihr wirtschaftlich betrachtet die gesamten Vermögenswerte zugute kamen (US 2, 9; vergleiche RIS-Justiz RS0134603).
[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
[10] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.