Mit dem angefochtenen Urteil wurde Rudolf Johann K***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und 15 StGB schuldig erkannt und zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Rudolf Johann K***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und 15 StGB schuldig erkannt und zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruches hat er in Graz durch Einsteigen in Gebäude fremde bewegliche Sachen nachgenannten Berechtigten mit dem Vorsatz, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen bzw. wegzunehmen versucht, und zwar
1. am 12.Juli 1993 durch Aufdrücken eines Kippfensters und Einsteigen in die Wohnung dem Ing.Wolfgang S***** einen Schlüsselbund mit drei Wohnungsschlüsseln unbekannten Wertes,
2. am 13.Juli 1993 durch Aushängen der Oberlichte eines Kippfensters und Einsteigen in die Wohnung des Helmut T***** sowie
3. am 13.Juli 1993 durch Einsteigen über den Balkon in die im ersten Stock gelegene Wohnung der Maria J***** jeweils Bargeld und Wertsachen in nicht näher bekanntem Wert, wobei die Vollendung der Taten (Punkte 2 und 3) wegen seiner Betretung durch die Wohnungsbesitzer unterblieb.
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5 a und 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, den Strafausspruch ficht er mit Berufung an.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 5, a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, den Strafausspruch ficht er mit Berufung an.
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht begründet.
Die vom Beschwerdeführer angemeldeten erheblichen Bedenken (Z 5 a) gegen die dem Schuldspruch zugrunde gelegten Urteilsannahmen vermag der Oberste Gerichtshof nicht zu teilen, weil sich das Erstgericht keineswegs nur auf die Beschreibung der Haartracht und der Oberbekleidung des Täters durch die Tatzeugen gestützt, sondern insoweit auch andere Erkennungsmerkmale und zudem die zeitliche und örtliche Koinzidenz der drei Einbruchsdiebstähle, die eigentümliche, vom Angeklagten schon früher praktizierte Vorgangsweise und den Umstand in Rechnung gestellt hat, daß er in unmittelbarer Nähe des letzten Tatortes von der Polizei aufgegriffen worden ist (S 135 ff iVm S 123 ff).Die vom Beschwerdeführer angemeldeten erheblichen Bedenken (Ziffer 5, a) gegen die dem Schuldspruch zugrunde gelegten Urteilsannahmen vermag der Oberste Gerichtshof nicht zu teilen, weil sich das Erstgericht keineswegs nur auf die Beschreibung der Haartracht und der Oberbekleidung des Täters durch die Tatzeugen gestützt, sondern insoweit auch andere Erkennungsmerkmale und zudem die zeitliche und örtliche Koinzidenz der drei Einbruchsdiebstähle, die eigentümliche, vom Angeklagten schon früher praktizierte Vorgangsweise und den Umstand in Rechnung gestellt hat, daß er in unmittelbarer Nähe des letzten Tatortes von der Polizei aufgegriffen worden ist (S 135 ff in Verbindung mit S 123 ff).
Die Subsumtionsrüge (Z 10), mit der der Beschwerdeführer reklamiert, daß auch der Einbruchsdiebstahl zum Nachteil des Ing.Wolfgang S*****Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), mit der der Beschwerdeführer reklamiert, daß auch der Einbruchsdiebstahl zum Nachteil des Ing.Wolfgang S*****
(1) nur beim Versuch geblieben sei, läßt nicht mit Deutlichkeit und Bestimmtheit (§ 285 a Z 2 StPO) erkennen, worin dem Erstgericht in diesem Zusammenhang ein Rechtsirrtum unterlaufen sein soll, denn der Einwand, daß "ein Schlüsselbund wohl kaum Ziel eines Diebstahlsangriffes sein wird", beinhaltet lediglich eine Kritik an der in tatsächlicher Hinsicht gezogenen Schlußfolgerung der Tatrichter, daß der Angeklagte es zwar in erster Linie auf Bargeld und Wertsachen abgesehen hatte (S 134), darüberhinaus aber sein bedingter Diebstahlsvorsatz schon zum Zeitpunkt der qualifizierenden Tatmodalität (§ 129 Z 1 StGB) global auch die Wegnahme anderer verwertbarer Sachen, demnach auch den letztlich mitgenommenen Schlüsselbund erfaßt hat (S 138; vgl. Kienapfel BT II3 § 129 Rz 51 mwN; 11 Os 97/72). Indem der Beschwerdeführer aber diese Feststellung bestreitet, verfehlt er die gesetzmäßige Ausführung des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes (Mayerhofer-Rieder StPO3 E 26 zu § 281).(1) nur beim Versuch geblieben sei, läßt nicht mit Deutlichkeit und Bestimmtheit (Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO) erkennen, worin dem Erstgericht in diesem Zusammenhang ein Rechtsirrtum unterlaufen sein soll, denn der Einwand, daß "ein Schlüsselbund wohl kaum Ziel eines Diebstahlsangriffes sein wird", beinhaltet lediglich eine Kritik an der in tatsächlicher Hinsicht gezogenen Schlußfolgerung der Tatrichter, daß der Angeklagte es zwar in erster Linie auf Bargeld und Wertsachen abgesehen hatte (S 134), darüberhinaus aber sein bedingter Diebstahlsvorsatz schon zum Zeitpunkt der qualifizierenden Tatmodalität (Paragraph 129, Ziffer eins, StGB) global auch die Wegnahme anderer verwertbarer Sachen, demnach auch den letztlich mitgenommenen Schlüsselbund erfaßt hat (S 138; vergleiche Kienapfel BT II3 Paragraph 129, Rz 51 mwN; 11 Os 97/72). Indem der Beschwerdeführer aber diese Feststellung bestreitet, verfehlt er die gesetzmäßige Ausführung des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes (Mayerhofer-Rieder StPO3 E 26 zu Paragraph 281,).
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in § 390 a StPO begründet.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in Paragraph 390, a StPO begründet.