Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe der Z 5, 9 lit b und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde sowie mit Berufung.Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe der Ziffer 5, 9, Litera b und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde sowie mit Berufung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde versagt.
Angesichts der - insoweit auf der Basis unbestrittener Prämissen mängelfrei begründeten - Urteilsannahme einer "gezielt einverständlichen Vorgangsweise" vor und bei Zufügung der verfahrensgegenständlichen schweren Verletzungen, war das Erstgericht entgegen der Beschwerdeauffassung (Z 5) nicht gehalten, sich mit einer - von den Urteilsgründen ohnehin erfaßten - angeblichen Teilphase des Geschehens noch näher zu befassen und mußte sich mangels Entscheidungsrelevanz auch nicht mit der Behauptung des Beschwerdeführers eingehender auseinandersetzen, mit dem Gewehr allein gegen die Beine des am Boden liegenden Tatopfers eingeschlagen zu haben (Leukauf-Steininger Komm3 § 12 RN 21).Angesichts der - insoweit auf der Basis unbestrittener Prämissen mängelfrei begründeten - Urteilsannahme einer "gezielt einverständlichen Vorgangsweise" vor und bei Zufügung der verfahrensgegenständlichen schweren Verletzungen, war das Erstgericht entgegen der Beschwerdeauffassung (Ziffer 5,) nicht gehalten, sich mit einer - von den Urteilsgründen ohnehin erfaßten - angeblichen Teilphase des Geschehens noch näher zu befassen und mußte sich mangels Entscheidungsrelevanz auch nicht mit der Behauptung des Beschwerdeführers eingehender auseinandersetzen, mit dem Gewehr allein gegen die Beine des am Boden liegenden Tatopfers eingeschlagen zu haben (Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 12, RN 21).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit b), eine Provokation des Angriffes schließe eine Notwehrsituation des "provoziert Angegriffenen" nicht aus, geht in ihrer Argumentation prozeßordnungswidrig weder von der festgestellten Mutwilligkeit der Angriffsprovokation (Leukauf-Steininger Komm3 § 3 RN 87 a), noch davon aus, daß das Tatopfer nach dem Urteilssachverhalt zum Zeitpunkt der Zufügung schwerer Verletzungen bereits wehrlos am Boden lag (US 11).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,), eine Provokation des Angriffes schließe eine Notwehrsituation des "provoziert Angegriffenen" nicht aus, geht in ihrer Argumentation prozeßordnungswidrig weder von der festgestellten Mutwilligkeit der Angriffsprovokation (Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 3, RN 87 a), noch davon aus, daß das Tatopfer nach dem Urteilssachverhalt zum Zeitpunkt der Zufügung schwerer Verletzungen bereits wehrlos am Boden lag (US 11).
Auch die Subsumtionsrüge (Z 10) hält in Verfehlung einer gesetzmäßigen Ausführung dieses Nichtigkeitsgrundes mit ihren Einwendungen gegen die vom Schöffengericht im gegebenen Rahmen bindend festgestellte Absicht des Angeklagten, den Herbert M***** schwer zu verletzen, nicht fest. Sie ist aber auch unter dem Gesichtspunkt einer Mängelrüge (Z 5) unberechtigt:Auch die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) hält in Verfehlung einer gesetzmäßigen Ausführung dieses Nichtigkeitsgrundes mit ihren Einwendungen gegen die vom Schöffengericht im gegebenen Rahmen bindend festgestellte Absicht des Angeklagten, den Herbert M***** schwer zu verletzen, nicht fest. Sie ist aber auch unter dem Gesichtspunkt einer Mängelrüge (Ziffer 5,) unberechtigt:
Weder der Angeklagte noch Gerhard F***** haben im Verfahren bestritten, daß Herbert M***** im Zeitpunkt der massiven Verabreichung von Schlägen mittels der oben beschriebenen Schlagwerkzeuge bereits unbewaffnet und kampfunfähig am Boden lag. Die auf dieser Grundlage für die Bejahung der subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen vom Erstgericht angegebenen Gründe (US 6 und 11) werden durch den Beschwerdehinweis auf den vorangegangenen Waffeneinsatz des Herbert M***** und die Nachhaltigkeit seines Angriffes nicht berührt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zum Teil als nicht gesetzmäßig ausgeführt, zum Teil als offenbar unbegründet schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2 iVm 285 a Z 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zum Teil als nicht gesetzmäßig ausgeführt, zum Teil als offenbar unbegründet schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit 285 a Ziffer 2, StPO).
Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten ist das Oberlandesgericht Wien zuständig (§ 285 i StPO).Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten ist das Oberlandesgericht Wien zuständig (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in § 390 a StPO begründet.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in Paragraph 390, a StPO begründet.