Nur den Qualifikationsausspruch nach § 130 erster Fall StGB bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO, der keine Berechtigung zukommt.Nur den Qualifikationsausspruch nach Paragraph 130, erster Fall StGB bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, der keine Berechtigung zukommt.
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider konnten die Tatrichter aus dem zweimaligen Diebstahl und Weiterverkauf von Parfümerieartikeln weit unter dem Einzelhandelspreis (iVm dem Versuch eines weiteren Diebstahls gleichartiger Waren) logisch und empirisch einwandfrei auf die gewerbsmäßige Tendenz des rückfälligen (§ 39 StGB, s. US 6) Angeklagten schließen. Mit der Feststellung, daß er die wiederholten unrechtmäßigen Sachzueignungen in der Absicht verübte, sich ein Zusatzeinkommen zu verschaffen, "das ihm seine bescheidene Lebensführung aufbessern hilft" (US 12), haben sie auch hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, daß dieses Zusatzeinkommen nach der Intention des Täters ein aus der wiederkehrenden Begehung von Diebstählen resultierendes fortlaufendes Einkommen sein sollte.Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider konnten die Tatrichter aus dem zweimaligen Diebstahl und Weiterverkauf von Parfümerieartikeln weit unter dem Einzelhandelspreis in Verbindung mit dem Versuch eines weiteren Diebstahls gleichartiger Waren) logisch und empirisch einwandfrei auf die gewerbsmäßige Tendenz des rückfälligen (Paragraph 39, StGB, s. US 6) Angeklagten schließen. Mit der Feststellung, daß er die wiederholten unrechtmäßigen Sachzueignungen in der Absicht verübte, sich ein Zusatzeinkommen zu verschaffen, "das ihm seine bescheidene Lebensführung aufbessern hilft" (US 12), haben sie auch hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, daß dieses Zusatzeinkommen nach der Intention des Täters ein aus der wiederkehrenden Begehung von Diebstählen resultierendes fortlaufendes Einkommen sein sollte.
Indem die Subsumtionsrüge (Z 10) diese Annahme übergeht, verfehlt sie den notwendigen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhaltes mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit die prozeßordnungsgemäße Darstellung des materiellen Nichtigkeitsgrundes.Indem die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) diese Annahme übergeht, verfehlt sie den notwendigen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhaltes mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit die prozeßordnungsgemäße Darstellung des materiellen Nichtigkeitsgrundes.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO).
In gleicher Weise war mit der gegen Urteile von Kollegialgerichten in der Prozeßordnung nicht vorgesehenen "Schuldberufung" zu verfahren.
Über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wegen des Strafausspruches wird der Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben (§ 285 i StPO).Über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wegen des Strafausspruches wird der Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.